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die allgemeine Theilnahme weniger reizt als die andern zwei Ar
te«/ so kommt sie auch am seltensten vor.
Was die höheren Zinsen betrifft, welche der Staat den Käu
fern der Loose zahlt/ so werden sie bei den Anlehen der ersten und
zweiten Art von den Zinsen bestritten, welche der Staat nach ei
nem höhern Zinsfüße entrichten müßte, wenn er eine Summe auf
gewöhnliche Art aufnehmen würde, so wie von den Zinsen von
Zinsen, welche ihm sonst zu Last fielen. Bei Anlehen dritter Art
bestreitet der Staat die Gewinnste theils von den Zinsen, theils
von den Zinsen von Zinsen, welche er entrichten müßte, aber in
diesem Falle nicht entrichtet, da sie alle in Gewinnste verwandelt
sind.
Alle genannten drei Lotterie-Verfassungen müssen jedoch fol
gende Grundgesetze mit einander gemein haben, als: a) Das An
lehen muß in so viele Loose getheilt seyn, daß die Summe dersel
ben der aufgenommenen Summe gleich kommt. Z. B. jene von
1820 gründet sich auf 20,600,000 fl., welche in 208,000 Loosen
a 100 fl. vertheilt sind; das zweite vom Jahre 1821 gründet sich
auf 87,600,000 fl., welche in 160,000 Partial-Loosen ä 260 fl.
bestehen. 8) Der Inhaber eines Looses muß für den Nennwerth
derselben, so wie für den darauf etwa ausfallenden Gewinn, und
wenn eine theilweise Zinsvergütung, wie bey dem zweiten Roth-
schildschen Anlehen verbunden ist, auch für die Zinsen eine hin
längliche Sicherheit haben, daher den Darleihern eine zureichende
Bedeckung namhaft gemacht wird. 0) Es muß bei der Ausgabe
der Loose ein Prospektus, das ist eine Uebersicht über das ganze
Anlehen bekannt gemacht werden. 6) Die Gewinnste und niedri
gen Treffer müssen an den im Prospektus festgesetzten Tagen ge
zogen und unter einer bestimmten Anzahl Loose vertheilt werden,
was gewöhnlich durch zwei Glücksräder geschieht, wo aus einem
die Loosnummer, aus dem andern der Gewinnstzettel gezogen
wird, e) Die in der Ziehung erschienenen Nummern müssen
sammt den ihnen zugefallenen Gewinnsten öffentlich angezeigt und
regelmäßig nach der Ziehung, in der im Prospektus festgesetzten
Münze bezahlt werden, f) Jedes Loos muß an den Inhaber (an
porteur) lauten, g) Es darf kein gerichtlicher Beschlag auf die
Gewinnste angenommen werden.
Ist der Prospektus einmahl bekannt, so läßt sich ausmitteln,
zu welchem Zinsfüße das Anlehn abgeschlossen wurde, zwar nicht
immer vollkommen genau, aber sehr nahe. So läßt sich z. B.
finden, daß dem ersten Anlehen ein Zinsfuß zu Grunde liege, der
größer als 5, aber kleiner als 6 ist. Weil aber die Auflösung
auf Gleichungen beruht, so ist dieses durch die Zifferrechenkunst