Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

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die allgemeine Theilnahme weniger reizt als die andern zwei Ar 
te«/ so kommt sie auch am seltensten vor. 
Was die höheren Zinsen betrifft, welche der Staat den Käu 
fern der Loose zahlt/ so werden sie bei den Anlehen der ersten und 
zweiten Art von den Zinsen bestritten, welche der Staat nach ei 
nem höhern Zinsfüße entrichten müßte, wenn er eine Summe auf 
gewöhnliche Art aufnehmen würde, so wie von den Zinsen von 
Zinsen, welche ihm sonst zu Last fielen. Bei Anlehen dritter Art 
bestreitet der Staat die Gewinnste theils von den Zinsen, theils 
von den Zinsen von Zinsen, welche er entrichten müßte, aber in 
diesem Falle nicht entrichtet, da sie alle in Gewinnste verwandelt 
sind. 
Alle genannten drei Lotterie-Verfassungen müssen jedoch fol 
gende Grundgesetze mit einander gemein haben, als: a) Das An 
lehen muß in so viele Loose getheilt seyn, daß die Summe dersel 
ben der aufgenommenen Summe gleich kommt. Z. B. jene von 
1820 gründet sich auf 20,600,000 fl., welche in 208,000 Loosen 
a 100 fl. vertheilt sind; das zweite vom Jahre 1821 gründet sich 
auf 87,600,000 fl., welche in 160,000 Partial-Loosen ä 260 fl. 
bestehen. 8) Der Inhaber eines Looses muß für den Nennwerth 
derselben, so wie für den darauf etwa ausfallenden Gewinn, und 
wenn eine theilweise Zinsvergütung, wie bey dem zweiten Roth- 
schildschen Anlehen verbunden ist, auch für die Zinsen eine hin 
längliche Sicherheit haben, daher den Darleihern eine zureichende 
Bedeckung namhaft gemacht wird. 0) Es muß bei der Ausgabe 
der Loose ein Prospektus, das ist eine Uebersicht über das ganze 
Anlehen bekannt gemacht werden. 6) Die Gewinnste und niedri 
gen Treffer müssen an den im Prospektus festgesetzten Tagen ge 
zogen und unter einer bestimmten Anzahl Loose vertheilt werden, 
was gewöhnlich durch zwei Glücksräder geschieht, wo aus einem 
die Loosnummer, aus dem andern der Gewinnstzettel gezogen 
wird, e) Die in der Ziehung erschienenen Nummern müssen 
sammt den ihnen zugefallenen Gewinnsten öffentlich angezeigt und 
regelmäßig nach der Ziehung, in der im Prospektus festgesetzten 
Münze bezahlt werden, f) Jedes Loos muß an den Inhaber (an 
porteur) lauten, g) Es darf kein gerichtlicher Beschlag auf die 
Gewinnste angenommen werden. 
Ist der Prospektus einmahl bekannt, so läßt sich ausmitteln, 
zu welchem Zinsfüße das Anlehn abgeschlossen wurde, zwar nicht 
immer vollkommen genau, aber sehr nahe. So läßt sich z. B. 
finden, daß dem ersten Anlehen ein Zinsfuß zu Grunde liege, der 
größer als 5, aber kleiner als 6 ist. Weil aber die Auflösung 
auf Gleichungen beruht, so ist dieses durch die Zifferrechenkunst
	        
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