Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

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Allgemeine Bemerkungen über die österreichischen 
Staatspapiere. 
175. Die österreichischen Staatspapiere lassen sich Mei 
ner Meinung nach füglich in zwei Hauptabtheilungen bringen, 
nähmlich in ältere und neuere. Unter die älteren zähle ich 
jene, welche vor der Gründung der priv. österreich. Nationalbank 
herrichtet durch das Finanz-Patent vom 1. Juni 1816), alfo vor 
dem Jahre 1816, vorhanden waren. Unter die neueren aber 
jene, welche im Jahre 1816 und nach dem Jahre 1816 entstan 
den sind. Unter die neuen gehören daher: >) die Staatsschuld- 
Verschreibungen zu 5, 2s und 1 % ; 2) die verloosten Obligatio 
nen zu 5, 4|, 4 und 3^ °/ 0 ; 3) die Darleihen mit Verloosung 
vom Jahre 1820; 4) die Darleihen mit Verloosung vom Jahre 
182»; 5) die Certificate für das Darleihen von 1821, welche 
aber bereits ihr Ende erreicht haben, daher keine weitere Erwäh 
nung davon gemacht wird; 6) die Bankaktien. Alle übrigen 
Obligationen, was sie immer für Namen haben mögen, gehören 
unter die älteren Obligationen. Die beliebtesten derselben, welche 
im Handel am häufigsten vorkommen, sind: ») die Obligationen 
des Wiener Stadt-Banko zu 2 und 2j%, jene der allgemeinen 
und ungarischen Hofkammer zu 3, 2s, 2 und if %• 
Die nachfolgenden Bemerkungen gelten für alle Gattungen öster 
reichischer Schuldverschreibungen oder Obligationen. 
1) Bei jeder Obligation muß der Zinsfuß angegeben seyn, 
nach welchem die Zinsen bezahlt werden, das heißt: es muß in 
derselben ausgedrückt seyn, wie viel Perzente Interesse man von 
dem Kapitale, auf welches die Obligation lautet, zu bekommen 
habe. Man sagt daher: 5, 4, 3 u. s. w. perzentige Obligatio 
nen, je nachdem man vom Hundert Nominal - oder Nennwerth 
einer Obligation ein jährliches Interesse von 5, 4- 3 u. s. w. Per 
zent bekommt. 
2) Der Werth oder Preis einer Obligation versteht sich im 
mer auf 100 Gulden Nennwerth derselben. Man nennt densel 
ben auch den Kurs, Welcher, Sonn- und Feiertäge ausgenom 
men, täglich auf einem von der k. k. öffentlichen Börse ausgegebe 
nen Kurszettel bekannt gemacht wird. Auch werden die Preise 
oder Kurse gegenwärtig in der Wiener Zeitung und in dem öster 
reichischen Beobachter zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Wenn 
es also heißt: Der Kurs der Sperzentigen Staatsschuldverschrei 
bungen ist 91, so will das sagen: jedes 100 dieser Staatspapiere 
gilt 91 fl. C. M. In dem Kurse oder Preise ist jedoch das lau 
fende Interesse nicht mitbegriffen. Dasselbe muß der Käufer dem 
Verkäufer von dem Tage an gerechnet, als es das letzte Mahl beho-
	        
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