Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

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Uebertrag . . . 4627 s!. 47 fr. £.9)?. 
Davon ab: 
Sensarie von 4676 zu 7 °/o« . 2 fl. 17 fr. 
Provisionv-4627fl.47fr.zu|% i5 » 25 » 
Briefporto • . . 1 » 36 » 
19 » 18 » » 
4608fl. 29 kr. C.M. 
Wechsel-Sensarie von 4608 fl. 29 kr. zu i "/«o 4 * 36 » » 
Netto-Ricavc . . . 4608 fl. 53 kr. C.M. 
Diese 4dc»3 fl. 53 kr. betragen zu 99I fl. für 3oo österr. Lire 
18846-27 östr. Lire, welche der Wiener auf Mailand überwachen 
muß. 
Anmerkung. Weil das Interesse von diesen Obligatio 
nen allzeit entweder am 1. Februar oder am 1. August eines jeden 
Jahres fällig ist, so folgt daraus: daß, wenn man eine solche 
Obligation zwischen dem Monat Februar und August kauft, dem 
Verkäufer das Interesse vom 1. Februar vergütet werden müsse, 
indem die nächste Verfallzeic des Coupons der erste August ist. 
Wird aber eine derlei Obligation in einem Zeitraume verkauft, 
welcher zwischen dem 1. August und 1. Februar des nächstfolgen 
den Jahres fallt, so muß der Käufer das Interesse vom 1. August, 
bis zum Kauftage vergüten. Dieß ist auch im obigen Beispiel 
beobachtet worden; denn da der Verkaufotag der 17. Oktober ist, 
so haftet das Interesse f»it i. August desselben Jahres darauf, 
vorausgesetzt nähmlich, daß das vorige Interesse bei der Verfallzeit 
richtig einkassirt wurde, wie dieß auch von Kaufleuten allgemein 
zu geschehen pflegt. 
5) Staatsschuldverschreibungen zu 1 %. 
§. 178. Diese Staatspapiere entstanden zugleich mit der 
Gründung der priv. österreich. Nationalbank durch das Finanz- 
Patent vom i.Iuni 18 >6. Jeder Besitzer von Papiergeld konnte 
nähmlich 7 desselben in Banknoten und 7 in eiuperzentige Staats 
schuldverschreibungen umwandeln. Wer z. B. >40 fl. W. W., 
welches die geringste Summe war, die angenommen wurde, gab, 
empfing für f, 40 Gulden in Banknoten, und für die andern f 
eine Anweisung auf eine Obligation von 100 fl., welche 1 % in 
Conv. M. Zinsen trug, und die dann später vom betreffenden 
Amte gegen Abgabe der Anweisung verabfolgt wurde. Die Bank 
noten konnte man, wie noch heut zu Tage, bei der Verwechö- 
lungskasse der Bank in wirkliche Silbermünze umsetzen. Der
	        
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