33g
Zweck dieser Maßregel war die Verminderung des Papiergeldes-
da die eingegangene Wiener Wahrung nicht wieder in Umlauf
kam, sondern vernichtet wurde.
Diese Schuldverschreibungen lauten gleich den vorigen auf
den Inhaber, und sind alle vom ».Juli ,8,6 datirt, und mit
Couponsbogen bis 1. Juli 1828 versehen. Die Coupons lauten
ebenfalls auf das halbjährige Interesse der Obligation, und sind
somit entweder am 1. Jänner oder am 1. Juli eines jeden Jah
res behebbar. Daraus folgt: daß, wenn eine einperzentige
Staalsfchuldverschreibung innerhalb des 1. Jänner und ». Juli
gekauft wird, der Käufer das Interesse vom 1. Jänner angefan
gen vergüten muß. Wird sie aber zwischen dem 1. Juli und
1. Jänner des nächstfolgenden Jahres verkauft, so muß der Käu
fer das laufende Interesse vom ».Juli angefangen vergüten, vor
ausgesetzt, daß das verfallene Interesse immer zu seiner Zeit ein-
kassirt wurde.
Weil diese Obligationen im Verhältniß der Metallik nur
den fünften Theil des Zinsenerträgnisses der letzteren abwerfen-
so ist ihr Kurs beinahe immer nur dem Fünftel des Kurses der
Metallik gleich. Wenn diese z. 23. 90 stehen, so stehen jene
^ --- 16, das ist: 100 fl. in 1 % Obligationen = 16 fl. C. M.
Vollkommen genau trifft aber dieß nicht ein; denn es hängt da^
von ab, ob die einen oder die andern mehr gesucht sind.
A n m er k u n g. Da die oben beschriebenen drei Gattungen
Staatsschuldverschreibungen auf keinen bestimmten Namen, son
dern auf den Ueberbringer, das ist auf den Inhaber lauten, so
können sie gleich jeder andern Waare gekauft und verkauft wer
den, wodurch der Verkehr damit ungemein erleichtert wird. Nur
in dem Falle, wenn sie zu irgend einem gerichtlichen Depositum,
oder Bürgschaft (Kaution) gebraucht werden, was sowohl auf
dem Folium, das der Schuldverschreibung in den Amtsbüchern
eröffnet ist, als auch auf der Schuldverschreibung selbst angemerkt
ist, muß die Erlaubniß eines freien Verkaufes eher nachgesucht
werden. Uebrigens kann jeder Besitzer einer derlei Obligation
von dem ganzen Couponsbogen einen beliebigen Gebrauch machen,
z. B. selben eskömptiren, vererben, verpfänden u. s. w., und die
Obligation ohne denselben veräußern. Es versteht sich aber von
selbst, daß sich der Verkäufer mit dem Käufer in diesem beson
dern Falle verständigen, und ihm die Interessen vom Verkaufs
tage bis zum Verfalltage des letzten Coupons vergüten muß.
Z. B. es kaufte jemand heute am 4. April 1826 eine einperzen
tige Staatsschuldverschreibung, welcher der dazu gehörige Cou-
pousbogen fehlt. In diesem Falle würde der Käufer das Interesse
82 *