Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

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Zweck dieser Maßregel war die Verminderung des Papiergeldes- 
da die eingegangene Wiener Wahrung nicht wieder in Umlauf 
kam, sondern vernichtet wurde. 
Diese Schuldverschreibungen lauten gleich den vorigen auf 
den Inhaber, und sind alle vom ».Juli ,8,6 datirt, und mit 
Couponsbogen bis 1. Juli 1828 versehen. Die Coupons lauten 
ebenfalls auf das halbjährige Interesse der Obligation, und sind 
somit entweder am 1. Jänner oder am 1. Juli eines jeden Jah 
res behebbar. Daraus folgt: daß, wenn eine einperzentige 
Staalsfchuldverschreibung innerhalb des 1. Jänner und ». Juli 
gekauft wird, der Käufer das Interesse vom 1. Jänner angefan 
gen vergüten muß. Wird sie aber zwischen dem 1. Juli und 
1. Jänner des nächstfolgenden Jahres verkauft, so muß der Käu 
fer das laufende Interesse vom ».Juli angefangen vergüten, vor 
ausgesetzt, daß das verfallene Interesse immer zu seiner Zeit ein- 
kassirt wurde. 
Weil diese Obligationen im Verhältniß der Metallik nur 
den fünften Theil des Zinsenerträgnisses der letzteren abwerfen- 
so ist ihr Kurs beinahe immer nur dem Fünftel des Kurses der 
Metallik gleich. Wenn diese z. 23. 90 stehen, so stehen jene 
^ --- 16, das ist: 100 fl. in 1 % Obligationen = 16 fl. C. M. 
Vollkommen genau trifft aber dieß nicht ein; denn es hängt da^ 
von ab, ob die einen oder die andern mehr gesucht sind. 
A n m er k u n g. Da die oben beschriebenen drei Gattungen 
Staatsschuldverschreibungen auf keinen bestimmten Namen, son 
dern auf den Ueberbringer, das ist auf den Inhaber lauten, so 
können sie gleich jeder andern Waare gekauft und verkauft wer 
den, wodurch der Verkehr damit ungemein erleichtert wird. Nur 
in dem Falle, wenn sie zu irgend einem gerichtlichen Depositum, 
oder Bürgschaft (Kaution) gebraucht werden, was sowohl auf 
dem Folium, das der Schuldverschreibung in den Amtsbüchern 
eröffnet ist, als auch auf der Schuldverschreibung selbst angemerkt 
ist, muß die Erlaubniß eines freien Verkaufes eher nachgesucht 
werden. Uebrigens kann jeder Besitzer einer derlei Obligation 
von dem ganzen Couponsbogen einen beliebigen Gebrauch machen, 
z. B. selben eskömptiren, vererben, verpfänden u. s. w., und die 
Obligation ohne denselben veräußern. Es versteht sich aber von 
selbst, daß sich der Verkäufer mit dem Käufer in diesem beson 
dern Falle verständigen, und ihm die Interessen vom Verkaufs 
tage bis zum Verfalltage des letzten Coupons vergüten muß. 
Z. B. es kaufte jemand heute am 4. April 1826 eine einperzen 
tige Staatsschuldverschreibung, welcher der dazu gehörige Cou- 
pousbogen fehlt. In diesem Falle würde der Käufer das Interesse 
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