343
rung herabgesetzten Zinsfüße realisire'n können, sondern daß
sie für jene, vor dem 1. Juli 1818 fälligen Coupons, wenn
selbe nach dem ursprünglichen Zinsfüße die runde Summe
von 100 fl. erreichen, unmittelbar bei den erstgenannten Häu
sern eine 4perzentige Supplementar-Obligation von ioo fl.,
für jene vom ».Juli 1818 an fälligen Zinsabschnitte aber eine
fünfperzentige Metallik von 100 fl. sowohl in Amsterdam und
in Frankfurt, als bei der k. k.llniversal Staats- und Banko-
Schuldenkaffe erhalten.
9) Die Aerarial-Obligationen der Stände von Oesterreich unter
und ob der Ens, der Stände von Böhmen, Mähren, Schle
sien, Steiermark, Kärnthen und Görz. Die Interessen die
ser Obligationen werden in den Hauptstädten der Provinzen
ausbezahlt.
»0) Die Aerarial-Obligationen des Wiener Ober-Kammeramts
zu 2^ und 2 %.
§. 181. Außer den oben angeführten Staatspapieren ha
ben noch die sogenannten Domestikal-Obligationen der Stände
und des Wiener Ober-Kammeramtes einen öffentlichen Kurs, sind
aber nicht verloosungsfähig, und daher bedeutend niedriger im
Preise, so daß z. B., als die s^perzentigen verloosungöfähigen
Aerarial Obligationen 5o fl. C. M. galten, die Domestikal-Obli-
gationen nur 3o fl. galten. Sie können aber so wie überhaupt
alle alten und neuen Staatspapie-e an die National-Bank ver
pfändet werden, welche darauf auf 7 bis 3 Monat zu 5 % so viel
Vorschuß gibt, als ~ der verpfändeten Effekten nach den Tages
kursen betragen. Ist z. B. der Kurs am Tage der Verpfändung
der Metallik 90 fl., so gibt die Bank nur 60 fl. Vorschuß.
$. 182. Von den genannten Obligationen sind nur die
Loose der ersten Banko-Lotterie und die Obligationen der Beth-
mann'schen und holländischen, wie auch einiger kleinen, deutsch-
ausläudischen 'Anlehen mit Coupons versehen. Bei den übrigen
muß man die Interessen mittelst eigener Quittungen beheben,
welche auch mit Ausnahme der Banko-Interessen mit dem klas
senmäßigen Stämpel versehen seyn müssen. Das Interesse wird
beim Banko vierteljährig, bei den übrigen Schuld-Kategorien
halbjährig bezahlt. Bei den Lombardischen Obligationen, welche
in italienischer Sprache verfaßt sind, wird das Interesse nur ganz
jährig bezahlt. Die dazu erforderlichen Interessen-Quittungen
aber, so wie auch jene für die Lombardischen, Florentinischen und
Genuesischen Obligationen, und jene des Rechingischen AnlehenS
sind stämpelfrei. Die Interessen-Quittungen für die übrige»