Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

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rung herabgesetzten Zinsfüße realisire'n können, sondern daß 
sie für jene, vor dem 1. Juli 1818 fälligen Coupons, wenn 
selbe nach dem ursprünglichen Zinsfüße die runde Summe 
von 100 fl. erreichen, unmittelbar bei den erstgenannten Häu 
sern eine 4perzentige Supplementar-Obligation von ioo fl., 
für jene vom ».Juli 1818 an fälligen Zinsabschnitte aber eine 
fünfperzentige Metallik von 100 fl. sowohl in Amsterdam und 
in Frankfurt, als bei der k. k.llniversal Staats- und Banko- 
Schuldenkaffe erhalten. 
9) Die Aerarial-Obligationen der Stände von Oesterreich unter 
und ob der Ens, der Stände von Böhmen, Mähren, Schle 
sien, Steiermark, Kärnthen und Görz. Die Interessen die 
ser Obligationen werden in den Hauptstädten der Provinzen 
ausbezahlt. 
»0) Die Aerarial-Obligationen des Wiener Ober-Kammeramts 
zu 2^ und 2 %. 
§. 181. Außer den oben angeführten Staatspapieren ha 
ben noch die sogenannten Domestikal-Obligationen der Stände 
und des Wiener Ober-Kammeramtes einen öffentlichen Kurs, sind 
aber nicht verloosungsfähig, und daher bedeutend niedriger im 
Preise, so daß z. B., als die s^perzentigen verloosungöfähigen 
Aerarial Obligationen 5o fl. C. M. galten, die Domestikal-Obli- 
gationen nur 3o fl. galten. Sie können aber so wie überhaupt 
alle alten und neuen Staatspapie-e an die National-Bank ver 
pfändet werden, welche darauf auf 7 bis 3 Monat zu 5 % so viel 
Vorschuß gibt, als ~ der verpfändeten Effekten nach den Tages 
kursen betragen. Ist z. B. der Kurs am Tage der Verpfändung 
der Metallik 90 fl., so gibt die Bank nur 60 fl. Vorschuß. 
$. 182. Von den genannten Obligationen sind nur die 
Loose der ersten Banko-Lotterie und die Obligationen der Beth- 
mann'schen und holländischen, wie auch einiger kleinen, deutsch- 
ausläudischen 'Anlehen mit Coupons versehen. Bei den übrigen 
muß man die Interessen mittelst eigener Quittungen beheben, 
welche auch mit Ausnahme der Banko-Interessen mit dem klas 
senmäßigen Stämpel versehen seyn müssen. Das Interesse wird 
beim Banko vierteljährig, bei den übrigen Schuld-Kategorien 
halbjährig bezahlt. Bei den Lombardischen Obligationen, welche 
in italienischer Sprache verfaßt sind, wird das Interesse nur ganz 
jährig bezahlt. Die dazu erforderlichen Interessen-Quittungen 
aber, so wie auch jene für die Lombardischen, Florentinischen und 
Genuesischen Obligationen, und jene des Rechingischen AnlehenS 
sind stämpelfrei. Die Interessen-Quittungen für die übrige»
	        
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