Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

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Zweiter Abschnitt. 
Von den verschiedenen Geschäften mit StaaLspapieren. 
§■ 196. Die gewöhnlichsten und auch die sichersten Ge 
schäfte, welche mit Staatspapieren gemacht werden, sind dieje 
nigen, welche gegen bares Geld abgeschlossen werden. Dieses 
geschieht auf folgende Weise: Wer ein Staatspapier kaufen oder 
verkaufen will, geht um die Mittagsstunde auf die öffentliche 
Börse, und wendet sich dießfalls an einen der dort anwesenden 
Sensalen. Dieser mittelt den Preis zwischen Käufer und Ver 
käufer aus. Ist der Preis von beiden Parteien genehmiget, so 
macht der Sensal eme Vormerkung in seine Schreibtafel und 
trägt das Geschäft, so wie alle übrigen, die er machte, unter fort 
laufenden Nummern in sein Tagebuch ein, fertiget dann den so 
genannten Schlußzettel aus, und sendet ihn beiden Parteien auf 
Has Kontor oder in die bezeichnete Wohnung. Dieser Schluß- 
zettel enthält die Nummer der Post in dem Tagebuche; ferner 
den Gegenstand, welcher gekauft oder verkauft wurde, und dessen 
Preis, den Namen des Sensals und jenen des Käufers und Ver 
käufers, und lautet wörtlich wie folgt: »Dir. . . . hat laut 
Journal . . verkauft an N. . . auf der öffentlichen Börse 
in Wien am (Tag, Monat, Jahr) 5Scück Bank-Aktien zu 1190, 
an Herrn N N. durch Sensal N. N « Auf der Rückseite befin 
det sich der Name des Verkäufers. Sobald nun der Verkäufer 
den Schlußzettel empfängt, macht er eine kleine Rechnung über 
den verkauften Gegenstand, begibt sich damit zu dem Käufer, der 
seinerseits durch den Schlußzettel schon darauf vorbereitet ist, und 
übergibt ihm den verkauften Gegenstand sammt der Note oder 
Rechnung, und empfängt dafür das Geld, über dessen Empfang 
er noch eine kurze schriftliche Bestätigung in den Händen des 
Käufers zurückläßt, und das Geschäft ist somit abgethan. Die 
ser Gang wird bei allen Börsengeschäften beobachtet, sie mögen 
sich auf Staatspapiere, Wechsel, Diskonti oder Münzen beziehen. 
Ein Paar Stunden vor Abgang der Post muß der Verkäufer den 
abgeschlossenen Gegenstand liefern, sonst wird er vom Käufer ge 
fordert. Es geschieht nähmlich häufig, daß derlei Geschäfte nicht 
für Rechnung der abschließenden Parteien gemacht werden, son 
dern auf Auftrag eines auswärtigen Hauses, welchem sogleich 
Bericht gegebeu werden muß. Die Briefe werden daher früher 
geschrieben, und die Rechnung dazu erst ausgefertigt, wenn das 
Geschäft zwischen Käufer und Verkäufer abgethan ist. . 
$. 197. Mit StaaLspapieren werden aber von. den reichen 
Spekulanten noch allerlei andere Geschäfte gemacht- Unter die
	        
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