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Zweiter Abschnitt.
Von den verschiedenen Geschäften mit StaaLspapieren.
§■ 196. Die gewöhnlichsten und auch die sichersten Ge
schäfte, welche mit Staatspapieren gemacht werden, sind dieje
nigen, welche gegen bares Geld abgeschlossen werden. Dieses
geschieht auf folgende Weise: Wer ein Staatspapier kaufen oder
verkaufen will, geht um die Mittagsstunde auf die öffentliche
Börse, und wendet sich dießfalls an einen der dort anwesenden
Sensalen. Dieser mittelt den Preis zwischen Käufer und Ver
käufer aus. Ist der Preis von beiden Parteien genehmiget, so
macht der Sensal eme Vormerkung in seine Schreibtafel und
trägt das Geschäft, so wie alle übrigen, die er machte, unter fort
laufenden Nummern in sein Tagebuch ein, fertiget dann den so
genannten Schlußzettel aus, und sendet ihn beiden Parteien auf
Has Kontor oder in die bezeichnete Wohnung. Dieser Schluß-
zettel enthält die Nummer der Post in dem Tagebuche; ferner
den Gegenstand, welcher gekauft oder verkauft wurde, und dessen
Preis, den Namen des Sensals und jenen des Käufers und Ver
käufers, und lautet wörtlich wie folgt: »Dir. . . . hat laut
Journal . . verkauft an N. . . auf der öffentlichen Börse
in Wien am (Tag, Monat, Jahr) 5Scück Bank-Aktien zu 1190,
an Herrn N N. durch Sensal N. N « Auf der Rückseite befin
det sich der Name des Verkäufers. Sobald nun der Verkäufer
den Schlußzettel empfängt, macht er eine kleine Rechnung über
den verkauften Gegenstand, begibt sich damit zu dem Käufer, der
seinerseits durch den Schlußzettel schon darauf vorbereitet ist, und
übergibt ihm den verkauften Gegenstand sammt der Note oder
Rechnung, und empfängt dafür das Geld, über dessen Empfang
er noch eine kurze schriftliche Bestätigung in den Händen des
Käufers zurückläßt, und das Geschäft ist somit abgethan. Die
ser Gang wird bei allen Börsengeschäften beobachtet, sie mögen
sich auf Staatspapiere, Wechsel, Diskonti oder Münzen beziehen.
Ein Paar Stunden vor Abgang der Post muß der Verkäufer den
abgeschlossenen Gegenstand liefern, sonst wird er vom Käufer ge
fordert. Es geschieht nähmlich häufig, daß derlei Geschäfte nicht
für Rechnung der abschließenden Parteien gemacht werden, son
dern auf Auftrag eines auswärtigen Hauses, welchem sogleich
Bericht gegebeu werden muß. Die Briefe werden daher früher
geschrieben, und die Rechnung dazu erst ausgefertigt, wenn das
Geschäft zwischen Käufer und Verkäufer abgethan ist. .
$. 197. Mit StaaLspapieren werden aber von. den reichen
Spekulanten noch allerlei andere Geschäfte gemacht- Unter die