Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

laut des Schlußzettels eingegangenen Verpflichtung nicht pünkt 
lich Genüge leisten, so wäre der kaufmännische Kredit, wenn eS 
auch zu keiner gerichtlichen Prozedur käme , auf immer verwirkt. 
Als vor einigen Jahren die Wiener Wahrung (das Papiergeld) 
sich noch nicht auf den gegenwärtigen Standpunkt von s5o fest 
gestellt hatte, und der Kurs der Silbermünze von einem Tage zum 
andern oft bedeutende Sprünge machte, waren derlei Lieferungs- 
geschäfte mit Convenrions-Münze sehr im Schwünge. Der Ver 
käufer lieferte aber die Conventions-Münze nicht wirklich ab, son 
dern empfing oder gab, je nachdem er das Spiel gewonnen oder 
verloren hatte, nur die Summe, welche derKurs-Unterschred aus 
wies. Z. B. A kaufte von B am 26. September -000 fl. C. M. 
zu 260 pr. 26. Oktober. Der Kurszettel vom 2b. Oktcber aber 
zeigte einen Kurs von 255. Somit zahlte B nicht 1000 fl. in 
C. M., sondern nur die Differenz zu 5 fl., somit 5o fl. Wiener 
Wahrung. Wäre aber der Kurs der Conventions - Mün,e auf 
246 gewichen, so hatte A dem B die Differenz von 40 fl. W. W. 
zahlen müssen, weil sich jeder der beiden Kontrahenten die »000 fl. 
C. M. zu dem am Lieferungstage bestandenen Kurse hätte an 
schaffen können. Man sieht, daß sich derlei Unternehmungen nur 
dem Namen nach von Wetten unterscheiden, welche ein Paar 
Personen mit einander um eine Summe machen, und als Preis 
die Kursdifferenz einsetzen. Deßhalb können sie, wie alle großen 
Glücksspiele, von der gesunden Vernunft nicht gebilliget werden, 
und führen gewöhnlich den Ruin derjenigen herbei, welche der 
launigen Fortuna zu viel vertrauen, wie dieß die im Jahre 1826 
in Berlin, Leipzig, London und andern Plätzen ausgebrochenen 
Fallimente von derlei Glücksspielern sattsam beweisen. 
198. Eine andere Gattung Lieferungsgeschäfte sind die 
jenigen, welche man Lieferungsgeschäfte mit Wahl nennt. Sie 
unterscheiden sich von den im vorigen Paragraph erklärten Ge 
schäften nur dadurch, daß sich der Käufer oder Verkäufer vorbe 
hält, das geschlossene Geschäft auch vor dem festgesetzten Termine 
abzuthun, welches im Schlußzettel mit dem Beisatze: »mit Wahl« 
ausgedrückt wird. Z. B. wenn es heißt: A hat von B lopopfl. 
Metallik zu 92 auf 6 Wochen in seiner Wahl gekauft, so will das 
sagen: daß A berechtiget ist, die Ablieferung der ioppp fl. Me 
tallik nicht erst nach Ablauf der 6 Wochen, sondern auch früher, 
in der Regel nach vorhergegangener eintägiger Aufkündigung, 
verlangen zu können, während jedoch der Verkäufer B nicht be 
rechtiget ist, von dem Känfer A die Uebernahme der Metallik 
und die Bezahlung derselben vor Ablauf der 6 Wochen zu begeh 
ren. Hätte sich aber bei Abschließung des Geschäftes B den Ver-
	        
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