laut des Schlußzettels eingegangenen Verpflichtung nicht pünkt
lich Genüge leisten, so wäre der kaufmännische Kredit, wenn eS
auch zu keiner gerichtlichen Prozedur käme , auf immer verwirkt.
Als vor einigen Jahren die Wiener Wahrung (das Papiergeld)
sich noch nicht auf den gegenwärtigen Standpunkt von s5o fest
gestellt hatte, und der Kurs der Silbermünze von einem Tage zum
andern oft bedeutende Sprünge machte, waren derlei Lieferungs-
geschäfte mit Convenrions-Münze sehr im Schwünge. Der Ver
käufer lieferte aber die Conventions-Münze nicht wirklich ab, son
dern empfing oder gab, je nachdem er das Spiel gewonnen oder
verloren hatte, nur die Summe, welche derKurs-Unterschred aus
wies. Z. B. A kaufte von B am 26. September -000 fl. C. M.
zu 260 pr. 26. Oktober. Der Kurszettel vom 2b. Oktcber aber
zeigte einen Kurs von 255. Somit zahlte B nicht 1000 fl. in
C. M., sondern nur die Differenz zu 5 fl., somit 5o fl. Wiener
Wahrung. Wäre aber der Kurs der Conventions - Mün,e auf
246 gewichen, so hatte A dem B die Differenz von 40 fl. W. W.
zahlen müssen, weil sich jeder der beiden Kontrahenten die »000 fl.
C. M. zu dem am Lieferungstage bestandenen Kurse hätte an
schaffen können. Man sieht, daß sich derlei Unternehmungen nur
dem Namen nach von Wetten unterscheiden, welche ein Paar
Personen mit einander um eine Summe machen, und als Preis
die Kursdifferenz einsetzen. Deßhalb können sie, wie alle großen
Glücksspiele, von der gesunden Vernunft nicht gebilliget werden,
und führen gewöhnlich den Ruin derjenigen herbei, welche der
launigen Fortuna zu viel vertrauen, wie dieß die im Jahre 1826
in Berlin, Leipzig, London und andern Plätzen ausgebrochenen
Fallimente von derlei Glücksspielern sattsam beweisen.
198. Eine andere Gattung Lieferungsgeschäfte sind die
jenigen, welche man Lieferungsgeschäfte mit Wahl nennt. Sie
unterscheiden sich von den im vorigen Paragraph erklärten Ge
schäften nur dadurch, daß sich der Käufer oder Verkäufer vorbe
hält, das geschlossene Geschäft auch vor dem festgesetzten Termine
abzuthun, welches im Schlußzettel mit dem Beisatze: »mit Wahl«
ausgedrückt wird. Z. B. wenn es heißt: A hat von B lopopfl.
Metallik zu 92 auf 6 Wochen in seiner Wahl gekauft, so will das
sagen: daß A berechtiget ist, die Ablieferung der ioppp fl. Me
tallik nicht erst nach Ablauf der 6 Wochen, sondern auch früher,
in der Regel nach vorhergegangener eintägiger Aufkündigung,
verlangen zu können, während jedoch der Verkäufer B nicht be
rechtiget ist, von dem Känfer A die Uebernahme der Metallik
und die Bezahlung derselben vor Ablauf der 6 Wochen zu begeh
ren. Hätte sich aber bei Abschließung des Geschäftes B den Ver-