Achtes Hauptstück.
Von den Waarenberechnungen oder FakLnren-
Kalkulationcn.
Einleitung.
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§. 200. •M'nter Faktur versteht der Kaufmann eine Rech
nung über die vom Kommissionär für seine Rechnung eingekauf
ten und versandten Waaren. Der Kommittent muß nun berech
nen, wie hoch ihm die fakturirte Waare an Ort und Stelle sammt
allen Unkosten zu stehen komme; denn er muß den Verkaufspreis
darnach bestimmen, da er mehr dafür bekommen will, als er ge
geben hat. Diese Preisbestimmung nennt man in der kaufmän
nischen Terminologie eine Waaren- oder Fakturen-Kalkulation.
Folgende Punkte hat man gewöhnlich dabei zu berücksichtigen,
als: i) Den Einkaufspreis. 2) Die Platzspesen, das ist die
Unkosten, welche uns der Kommissionär auf seinem Platze an
rechnet, z. B. Verpackungskosten, Abwägen, Ausfuhrzölle, Kom
mission, Maklergebühr u. dgl. 3) Die Transportkosten, als:
die Fracht, die Speditionskosten, die Zölle unterwegs und bei
Ankunft der Waare. 4) Die Assekuranzkosten, wenn die Waare
über See geht. 5) Das Verhältniß des Gewichtes oder Maßes
zwischen dem Ort des Kommittenten und jenem des Kommissio
närs. 6) Den Wechselkurs, zu welchem die Zahlung geleistet
wird. 7) Die Zinsen oder das Supports, wenn eine Waare
lange Zeit auf der Reise ist, und früher bezahlt wird, als sie an
kommt.
§. 201. Man pflegt in Handlungshäusern ein eigenes Buch
zu halten, welches man Waaren-Kalkulations-Buch oder Faktu
ren-Kalkulations-Buch nennt, iu welches man jede Faktur so
gleich bei ihrem Empfange wörtlich einschreibt, und unken einen
leeren Raum läßt, wo alle Auslagen, welche die fakturirte Waare
verursacht hat, angemerkt werden. Ist endlich die Waare ange
kommen, untersucht, nachgewogen oder nachgemessen worden,