%
4* 1
Laut der k. k. Konsums-Verzollungs-Bollete wurde für
diese Waaren folgender Zoll bezahlt, als:
Für 900 Pf. Pfeffer ....
CO
0
r*
1
» 172
»
Piment ....
34 » 24 »
» 525
Mandeln . . .
j5 » 45 »
» 310
Kapern . . .
7 » 45 »
» 5oo
»
Karoobe ....
2 » — »
» 90
»
Feigen ....
— » 22 »
» 23o
»
Süßholzsaft. . .
6 » 54 »
» 4°
»
Schwamme. . .
6 » — »
Zettelgeld . . .
«— » 10 »
Summe 253 si. 20 kr.
Als die Waare nach Hause gebracht, ausgepackt und nach
gewogen wurde, hat sich folgendes Netto-Gewr'cht befunden, als:
Netto 902 Pf. Pfeffer.
» 171 » Piment.
>> 521 » Mandeln.
« 278 » Kapern.
» 448 » Karobbe.
» 81 » Feigen.
» 198 » Süßholzsaft,
v 20 » feine Schwamme
» 20 » grobe detto
Netto 2689 Pf.
Wenn man vorstehende Gewicht-Nota mit dem Gewichte
der Original-Faktur vergleicht, so wird man keine vollkommene
Uebereinstimmung finden. Eine solche Abweichung trifft sich öf
ter; weil einige Waaren ihrer Natur nach bei warmer Witterung
eintrocknen, andere bei feuchtem Wetter anziehen. Auch wird bei
dem Ein- und Auspacken in dem Maulhamte und zu Haufe öfter et
was verstreuet. Dem Fnhrmanne oder dem Schiffer kann man nur
in dem Falle einen Abzug an der Fracht für den Abgang machen,
wenn das Sporco - Gewicht nicht mit dem Frachtbriefe überein
stimmt, und die Fässer, Kisten, Ballen u. s. w. in einem beschä
digten, oder wenigstens der Beschädigung verdächtigen Zustande
geliefert werden, da der Frachter verpflichtet ist, dieselben in gu
tem Zustande zu liefern, und sie so auf den Wagen zu packen,
daß sie durch Reibung an einander, oder durch Nasse nicht be
schädigt werden können. Findet sich also dessen ungeachtet ein
Abgang, der weder der Schuld des Fuhrmanns oder des Schif
fers, und auch keinem andern Zufalle beigemessen werden kann,
so muß dem Verkäufer der Waare eine Anzeige vom Abgänge
gemacht, und die Rechnung desselben zu dem Verkaufpreise bela
stet werden.