Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

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fern Tage bezahlt werden. Jene aber, welche auf mehr als 5 
Tage oder ü Ufo, oder 2, 3, 4, 5 Wochen oder Mo 
nate nach Dato lauten, genießen nach ihrer eigentlichen Verfall 
zeit noch einige Warttage, welche man Respekttage oder 
Diskretionstage nennt. Man muß daher Len Verfalltag 
und den Zahltag eines Wechsels wohl von einander unterscheiden. 
Der Zahltag eines Wechsels ist immer der letzte Respekttag, wenn 
er nicht etwa zufällig ein Feiertag ist. Die Zahl der Uso- und 
der Respekttage ist nicht auf allen Wechselplätzen gleich. In Wien 
versteht man unter Uso 14. Lage nach der Präsentation. Die 
Zahl der Respekttage, die Sonn- und Feiertage nicht eingerech 
net, ist in Wien auf 3 festgefttzt- 
§. 24. Der Bezogene hat die Obliegenheit auf sich, bei 
Wechseln, welche nicht unmittelbar bei der Präsentation zahl 
bar sind, eine schriftliche Erklärung von sich zu geben, daß er 
bereit sey, den Wechsel am Zahltage richtig einzulösen, das ist, 
ihn auszuzahlen. Dieses geschieht dadurch, daß er unten am 
Rande des Wechsels, zwischen dem Namen des Ausstellers und 
jenem seiner selbst als Bezogener, das 'Wort »Acceptirt oder 
Angenommen,« und seine Firma, das ist den Namen des 
Handlungshauses, welchem er vorsteht, schreibt. Bei Wechseln, 
deren Zahltag vom Tage ihrer Präsentation abhangt, wie z. B. 
bei Uso-Briefen, muß noch das Datum beigesetzt werden. Diese 
Operation heißt: einen Wechsel acceptiren, annehmen, ihn ver 
ehren, honoriren, schätzen u. d. gl. Der Bezogene, sobald er 
acceptirt, hat den Namen Aceeptant. Der Wechsel selbst 
wird auch häufig ein Accept genannt. Daher kommen die Aus 
drücke: Accept-Geschäfte machen, das ist, auf sichtrassiren lassen; 
eine Accepte einlösen, das ist die acceptirten Wechsel zahlen. 
Zur Acceptation ist der Bezogene auf den meisten Handelsplätzen 
alsdann verbunden, sobald es möglich ist, daß er nach dem ge 
wöhnlichen Postenlauf, von dem Aussteller des Wechsels von der 
auf ihn gemachten Tratte Bericht (awiso) erhalten kann. Augs 
burg, Nürnberg, München und Leipzig machen aber eine Aus 
nahme; denn dort kann die Annahme des Wechsels erst 14 Tage 
vor der Verfallzeit gefordert werden. 
§. 25. Wenn der Bezogene die Annahme des Wechsels ver 
weigert, so muß man denselben protestiren (darüber Protest er 
heben, leviren) lassen. Man gibt nämlich den Wechsel einem 
dazu befugten Advokaten (Notar), welcher ihn neuerdings durch 
einen seiner Kanzlei-Schreiber vorweisen läßt, und über die 
Nichtannahme desselben eine Urkunde ausfertigt, welche man 
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