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fern Tage bezahlt werden. Jene aber, welche auf mehr als 5
Tage oder ü Ufo, oder 2, 3, 4, 5 Wochen oder Mo
nate nach Dato lauten, genießen nach ihrer eigentlichen Verfall
zeit noch einige Warttage, welche man Respekttage oder
Diskretionstage nennt. Man muß daher Len Verfalltag
und den Zahltag eines Wechsels wohl von einander unterscheiden.
Der Zahltag eines Wechsels ist immer der letzte Respekttag, wenn
er nicht etwa zufällig ein Feiertag ist. Die Zahl der Uso- und
der Respekttage ist nicht auf allen Wechselplätzen gleich. In Wien
versteht man unter Uso 14. Lage nach der Präsentation. Die
Zahl der Respekttage, die Sonn- und Feiertage nicht eingerech
net, ist in Wien auf 3 festgefttzt-
§. 24. Der Bezogene hat die Obliegenheit auf sich, bei
Wechseln, welche nicht unmittelbar bei der Präsentation zahl
bar sind, eine schriftliche Erklärung von sich zu geben, daß er
bereit sey, den Wechsel am Zahltage richtig einzulösen, das ist,
ihn auszuzahlen. Dieses geschieht dadurch, daß er unten am
Rande des Wechsels, zwischen dem Namen des Ausstellers und
jenem seiner selbst als Bezogener, das 'Wort »Acceptirt oder
Angenommen,« und seine Firma, das ist den Namen des
Handlungshauses, welchem er vorsteht, schreibt. Bei Wechseln,
deren Zahltag vom Tage ihrer Präsentation abhangt, wie z. B.
bei Uso-Briefen, muß noch das Datum beigesetzt werden. Diese
Operation heißt: einen Wechsel acceptiren, annehmen, ihn ver
ehren, honoriren, schätzen u. d. gl. Der Bezogene, sobald er
acceptirt, hat den Namen Aceeptant. Der Wechsel selbst
wird auch häufig ein Accept genannt. Daher kommen die Aus
drücke: Accept-Geschäfte machen, das ist, auf sichtrassiren lassen;
eine Accepte einlösen, das ist die acceptirten Wechsel zahlen.
Zur Acceptation ist der Bezogene auf den meisten Handelsplätzen
alsdann verbunden, sobald es möglich ist, daß er nach dem ge
wöhnlichen Postenlauf, von dem Aussteller des Wechsels von der
auf ihn gemachten Tratte Bericht (awiso) erhalten kann. Augs
burg, Nürnberg, München und Leipzig machen aber eine Aus
nahme; denn dort kann die Annahme des Wechsels erst 14 Tage
vor der Verfallzeit gefordert werden.
§. 25. Wenn der Bezogene die Annahme des Wechsels ver
weigert, so muß man denselben protestiren (darüber Protest er
heben, leviren) lassen. Man gibt nämlich den Wechsel einem
dazu befugten Advokaten (Notar), welcher ihn neuerdings durch
einen seiner Kanzlei-Schreiber vorweisen läßt, und über die
Nichtannahme desselben eine Urkunde ausfertigt, welche man
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