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»Protest Mangel Annahme« nennt. In dieser Urkunde
ist der von dem Bezogenen vorgegebene Weigerungs- Grund, er
mag nun wahr oder erdichtet seyn/ und eine Abschrift des prote-
stirien Wechsels enthalten. Der Inhaber des Wechsels sendet
diesen Protest seinem Remittenten zu, und belastet ihm einstwei
len die Kosten desselben, welche in Wien '4 st- C. M. sind. Am
Zahltage, das ist a.n letzten Respektstage, wird der Wechsel dem
Bezogenen neuerdings vorgewiesen. Zahlt derselbe abermahls
nicht, so muß der Inhaber (der Präsentant) einen zweiten Pro
test erheben lassen, welcher den Namen »Protest Mangel Zah
lung« hat. (Es versteht sich von selbst, daß bei Wechseln, welche
sogleich bei der Vorweisung zahlbar, also nicht acceptable sind,
nur ein Protest, nämlich jener Mangel Zahlung erhoben werden
kann.) Der Präsentant sendet nach dieser zweiten Operation
den Wechsel sammt dem Proteste Mangel Zahlung an seinen
Giranten (Cedenten, Remittenten) zurück und berechnet ihm
alle dabei aufgelaufenen Unkosten. Der Remittent sendet diese
Stücke seinem Vordermann, und berechnet ihm gleichfalls seine
Unkosten, und so geht es fort, bis der Wechsel auf den Platz
zurückkommt, wo er ausgestellt ward, wo ihn dann der Aus
steller sammt den Unkosten be.ahlen muß. Eine solche Rechnung
nennt man eine Retour-Rechnung. Es werden zur Wechsel
summe gewöhnlich folgende Unkosten zugeschlagen, als: die Pro
testkosten, die Provision und das Briefporto, und zuweilen die
Verzugszinsen (siehe ein Beispiel davon §. '38). Wenn der Wech
sel auf einen fremden Platz lautet, und in einer fremden Wäh
rung gestellt ist, so wird auch noch die Wechsel-Courtage berech
net. Oesters geschieht es, daß der Präsentant sich für die Wech
selsumme und Unkosten dadurch bezahlt macht, daß er ihren
Betrag, nach dem bestehenden Wechselkurse (dessen Erklärung
weiter unten folgen wird) auf seinen Vordermann, sey es nun
der Remittent oder Trassent, entnimmt. Ein solcher Wechsel
heißt alsdann ein R ü ck w e ch se l.
§. sb. Hat dev Bezogene den Wechsel einmal acceptirt, so
spricht ihn nichts von der Zahlungsverbindlichkeit los, wenn auch
der Wechsel auf Kredit gezogen wäre, oder wenn, wie man kauf
männisch zu sagen psiegt, der Bezogene unbedeckt acceptirt hätte.
Selbst dann müßte der Acceptant zahlen, wenn der Aussteller
inzwischen fallirte. Wer annimmt, muß bezahlen (chi accetta
paghi) sagt ein uraltes Sprichwort. Weil nun die Acceptation
so ungemein wichtig für den Inhaber des Wechsels ist, so sucht
man sie auf die möglichst schnelle Weise zu erzwccken. Dieses ge
schieht auf folgende Weise: Mau macht von dem Wechsel eine