Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

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»Protest Mangel Annahme« nennt. In dieser Urkunde 
ist der von dem Bezogenen vorgegebene Weigerungs- Grund, er 
mag nun wahr oder erdichtet seyn/ und eine Abschrift des prote- 
stirien Wechsels enthalten. Der Inhaber des Wechsels sendet 
diesen Protest seinem Remittenten zu, und belastet ihm einstwei 
len die Kosten desselben, welche in Wien '4 st- C. M. sind. Am 
Zahltage, das ist a.n letzten Respektstage, wird der Wechsel dem 
Bezogenen neuerdings vorgewiesen. Zahlt derselbe abermahls 
nicht, so muß der Inhaber (der Präsentant) einen zweiten Pro 
test erheben lassen, welcher den Namen »Protest Mangel Zah 
lung« hat. (Es versteht sich von selbst, daß bei Wechseln, welche 
sogleich bei der Vorweisung zahlbar, also nicht acceptable sind, 
nur ein Protest, nämlich jener Mangel Zahlung erhoben werden 
kann.) Der Präsentant sendet nach dieser zweiten Operation 
den Wechsel sammt dem Proteste Mangel Zahlung an seinen 
Giranten (Cedenten, Remittenten) zurück und berechnet ihm 
alle dabei aufgelaufenen Unkosten. Der Remittent sendet diese 
Stücke seinem Vordermann, und berechnet ihm gleichfalls seine 
Unkosten, und so geht es fort, bis der Wechsel auf den Platz 
zurückkommt, wo er ausgestellt ward, wo ihn dann der Aus 
steller sammt den Unkosten be.ahlen muß. Eine solche Rechnung 
nennt man eine Retour-Rechnung. Es werden zur Wechsel 
summe gewöhnlich folgende Unkosten zugeschlagen, als: die Pro 
testkosten, die Provision und das Briefporto, und zuweilen die 
Verzugszinsen (siehe ein Beispiel davon §. '38). Wenn der Wech 
sel auf einen fremden Platz lautet, und in einer fremden Wäh 
rung gestellt ist, so wird auch noch die Wechsel-Courtage berech 
net. Oesters geschieht es, daß der Präsentant sich für die Wech 
selsumme und Unkosten dadurch bezahlt macht, daß er ihren 
Betrag, nach dem bestehenden Wechselkurse (dessen Erklärung 
weiter unten folgen wird) auf seinen Vordermann, sey es nun 
der Remittent oder Trassent, entnimmt. Ein solcher Wechsel 
heißt alsdann ein R ü ck w e ch se l. 
§. sb. Hat dev Bezogene den Wechsel einmal acceptirt, so 
spricht ihn nichts von der Zahlungsverbindlichkeit los, wenn auch 
der Wechsel auf Kredit gezogen wäre, oder wenn, wie man kauf 
männisch zu sagen psiegt, der Bezogene unbedeckt acceptirt hätte. 
Selbst dann müßte der Acceptant zahlen, wenn der Aussteller 
inzwischen fallirte. Wer annimmt, muß bezahlen (chi accetta 
paghi) sagt ein uraltes Sprichwort. Weil nun die Acceptation 
so ungemein wichtig für den Inhaber des Wechsels ist, so sucht 
man sie auf die möglichst schnelle Weise zu erzwccken. Dieses ge 
schieht auf folgende Weise: Mau macht von dem Wechsel eine
	        
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