Erläuterung. In diesem Wechsel ist der Aussteller Ed
mund Hahn zugleich der Bezogene. Der Wechsel lautet auf den
dritten Juni, wo er entweder bezahlt oder protestirt werden muß.
Einige setzen zwar noch zum Schlüsse die Formel bei: »Ich leiste
zur Verfallzeit richtige Zahlung und unterwerfe mich im Ermang
lungsfall dem k. k. österreich. Wechselgerichte.« Das ist aber
ganz überflüssig; denn es versteht flch von selbst, daß der Ausstel
ler zahlen, und sich im Ermanglungsfalle dem Gesetze unterwer
fen muß, er mag wollen oder nicht.
(12. April sir.)
Sechs Wochen nach heute zahle ich an den Herrn Ludwig
Weiß: Gulden Sechshundert vierzig drei und 48 kr. in Zwanzi
gern 3 Stück pr. Gulden. Werth in Waaren empfangen.
Wien am 1. März 1826.
Richard Lauser.
(Pr. acquit
Ludwig Weiß.)
Erläuterung. Dieser Wechsel unterscheidet sich von dem
vorhergehenden Sola-Wechsel nur darin, daß er in einer etwas
kürzern Form stylisirt ist und nicht an Ordre, sondern unmittel
bar an den Inhaber lautet, welcher solchen so lange aufbewahrt,
oder wie man zu sagen pflegt im Portefeuille behält, bis der Ver
falltag erscheint, wo er ihn dann acguittirt und einkassirt. Er
hat übrigens vor Gericht gleiche Rechte mit dem Sola-Wechsel.
Von dem Wechselkurse.
§. 3r. Ehe der Trasfent dem Remittenten einen in einer
fremden Münzsorte gestellten Wechsel gibt, müssen beide entwe
der mittelst eines Sensalen, oder durch die Korrespondenz über
einkommen, wie viel der Remittent dem Traffenten für die im
Wechsel ausgedrückte Summe in der Landeswährung zu zahlen
habe. Dieß ließe sich zwar aus dem Münz-Pari berechnen; al
lein da im Handel das fremde Geld als eine Waare betrachtet
wird, mithin bald einen höher», bald einen niedern Werth hat,
so geht das nicht mehr an. Man ist aus diesem Grunde seit
langer Zeit her auf folgendes Mittel übereingekommen: Man
nimmt eine Einheit oder eine runde Zahl, z. B. 100 des eigenen