Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

68 
zu Anfange und in der Mitte eines jeden Monats/ und auch da 
werden nicht immer Wechsel auf diese Platze gekauft oder verkauft, 
und es findet sich daher nur selten ein Kurs ausgesetzt. In den 
Triester Kurszetteln aber ist er weit häufiger notirt. 
5) Für die aus Gold und Silber verfertigten Arbeiten 
kommt Folgendes zu bemerken: 
a) Nach einer Verordnung der Nieder-Oesterr. Regierung 
ddo. 6. Marz 1824 müssen alle Goldarbeiten, sobald sie ein Ge 
wicht von 4 Dukaten erreichen, nach drei Abstufungen gearbeitet 
seyn, als: 
Nr. 1 oder zu 7 Karat 10 Gran, oder der Duk. zu 1 fl. 3ofr« 
»2 — i3 » 1 » —• — 2 fl. 3o kr. 
» 3. — 18 v 6 » — — 3fl. 3o kr. 
wobei kein Remedium gestattet ist. 
b) Das Silber darf nur in zwei Abstufungen verarbeitet 
werden, nähmlich: zu i3 und i5 Loth, und zur Legirung nur 
reines Kupfer genommen werden. 
c) Alle Goldwaaren, welche über vier Dukaten schwer sind, 
unterliegen der Probe- Punzirung. Nur Filigran-Arbeiten, 
Schmuckfassungen, chirurgische und mathematische Instrumente, 
Ordens-Dekorationen und Medaillen find ausgenommen. Jedes 
der Punzirung unterliegende Gold - und Silbergerathe hat also 
folgende Stämpel, als: 1) die Namens-Punze des Verfertigers, 
welche aus den Anfangsbuchstaben des Tauf- undZunahmens be 
steht; 2) die Feingehalts- oder die Prvbepunze; 3) bei Gold 
waaren noch die Jahreszahl. Gold bekommt noch eine der Zah 
len » , 2, 3, je nachdem es Nr. », Nr. 2 oder Nr 3 Gold ist. 
Silber bekommt die Zahlen ,3 oder »5, je nachdem es i3 oder 
i5löthig ist. Der Verfertiger muß das Silbergeräthe noch vor 
dem Sieden und Poliren punzrren lassen. Bei Goldwaarcn ist 
für die Dukatenschwere ohne Unterschied des Feingehaltes vom 
Bruttogewicht , okr. C M., und bei Silberwaaren 16 kr. C. M. 
vom Lothe, Punzirungsgebühr zu entrichten. Von ob'ger Ver- 
fügnng sind die Provinzen Ungarn, Siebenbürgen, das Lombard. 
Venet. Königreich und Dalmatien ausgenommen. 
§. 40. Die Wiener Wahrung wird bei der Voraussetzung, 
daß ,oo fl. C.M —250 fl. W.W., also -4 fl C. M. —'10 fl. 
W. W., bequem durch die Multiplikation mit dem Dezimalbruch 
'4 in C. M. verwandelt. Sind Kreuzer bei den Gulden der W. M., 
so müssen solche vorher in einen Dezimalbruch verwandelt werden, 
in welchem Falle 3 Stellen hinlängliche Genauigkeit gewähren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.