Einleitung
3
wähnten Polizeiverordnungen über die Bildung der Pflicht-
feuerwehren für rechtsungültig erklärte. Durch Gesetz betr.
die Befugnis der Polizeibehörden zum Erlasse von Polizei
verordnungen über die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei
Bränden vom 21. 12. 1904 (GS. S. 291) wurde demgegen
über an die frühere Entwicklung erneut angeknüpft. Es hieß
dort, daß, soweit das Feuerlöschwesen nicht durch Ortsstatut
geregelt sei, Polizeiverordnungen über die Verpflichtung der
Einwohner zur persönlichen Hilfeleistung bei Bränden, ins
besondere zum Eintritt in eine Pslichtseuerwehr sowie über
die Regelung der damit verbundenen persönlichen Dienst
pflicht, über die Gestellung der erforderlichen Gespanne und
über die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Bränden in der
Umgebung erlassen werden könnten. Die Ausführungs
anweisung zu diesem Gesetz vom 7. 3. 1906 (MBliV. S. 43)
legte den Erlaß derartiger Polizeiverordnungen insbeson
dere den Oberpräsidenten nahe. In rechtlicher Hin
sich war das genannte Gesetz insofern bemerkenswert, als es
in seinem Absatz 3 bestimmte, daß die auf Grund dieses Ge
setzes erlassenen Polizeiverordnungen ohne weiteres außer
Kraft treten sollten, soweit das Feuerlöschwesen durch
ein Ortsstatut geregelt werden würde. Daß Polizei
verordnungen durch Ortsstatut außer Kraft gesetzt werden,
ist etwas rechtlich sehr Ungewöhnliches und grundsätzlich
nicht unbedenklich, wenn man berücksichtigt, daß die Polizei
seit dem Allgemeinen Landrecht, vor allem aber seit dem
Polizeiverwaltungsgesetz von 1850 als eine staatliche
Angelegenheit angesehen wurde. Abgesehen von diesen
grundsätzlichen aus dem Verhältnis zwischen Staat und Ge
meinde entspringenden Bedenken war die Regelung des Ge
setzes von 1904 auch insofern rechtlich bedenklich, als es die
erlassenen Polizeiverordnungen nur „soweit" außer Kraft
treten ließ, als Ortsstatute erlassen wurden. In der Praxis
führte diese Regelung nicht selten zu erheblichen rechtlichen
Unklarheiten.