Full text: Das Reichsgesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 <RGBl. 1, S. 1662>

Einleitung 
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wähnten Polizeiverordnungen über die Bildung der Pflicht- 
feuerwehren für rechtsungültig erklärte. Durch Gesetz betr. 
die Befugnis der Polizeibehörden zum Erlasse von Polizei 
verordnungen über die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei 
Bränden vom 21. 12. 1904 (GS. S. 291) wurde demgegen 
über an die frühere Entwicklung erneut angeknüpft. Es hieß 
dort, daß, soweit das Feuerlöschwesen nicht durch Ortsstatut 
geregelt sei, Polizeiverordnungen über die Verpflichtung der 
Einwohner zur persönlichen Hilfeleistung bei Bränden, ins 
besondere zum Eintritt in eine Pslichtseuerwehr sowie über 
die Regelung der damit verbundenen persönlichen Dienst 
pflicht, über die Gestellung der erforderlichen Gespanne und 
über die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Bränden in der 
Umgebung erlassen werden könnten. Die Ausführungs 
anweisung zu diesem Gesetz vom 7. 3. 1906 (MBliV. S. 43) 
legte den Erlaß derartiger Polizeiverordnungen insbeson 
dere den Oberpräsidenten nahe. In rechtlicher Hin 
sich war das genannte Gesetz insofern bemerkenswert, als es 
in seinem Absatz 3 bestimmte, daß die auf Grund dieses Ge 
setzes erlassenen Polizeiverordnungen ohne weiteres außer 
Kraft treten sollten, soweit das Feuerlöschwesen durch 
ein Ortsstatut geregelt werden würde. Daß Polizei 
verordnungen durch Ortsstatut außer Kraft gesetzt werden, 
ist etwas rechtlich sehr Ungewöhnliches und grundsätzlich 
nicht unbedenklich, wenn man berücksichtigt, daß die Polizei 
seit dem Allgemeinen Landrecht, vor allem aber seit dem 
Polizeiverwaltungsgesetz von 1850 als eine staatliche 
Angelegenheit angesehen wurde. Abgesehen von diesen 
grundsätzlichen aus dem Verhältnis zwischen Staat und Ge 
meinde entspringenden Bedenken war die Regelung des Ge 
setzes von 1904 auch insofern rechtlich bedenklich, als es die 
erlassenen Polizeiverordnungen nur „soweit" außer Kraft 
treten ließ, als Ortsstatute erlassen wurden. In der Praxis 
führte diese Regelung nicht selten zu erheblichen rechtlichen 
Unklarheiten.
	        
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