Full text: Vollständige Anweisung die Lebensfähigkeit von Versicherungs-Anstalten in Bezug auf das menschliche Leben und Sterben zu untersuchen

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fallen lassen. In der That ist, wenn man die Viertheile dieser Werthe zunächst 
ans den Anfang des zehnten Jahres abzinst 
1 s. /84.75 | 169.50 , 254.25s _ ->C)A OQQ 
T X (töT + ToT + ToT) - 
und nun diesen letzten Werth auf den Anfang des Geschäfts, als» neun Jahr 
zurückzinst und unter die ursprünglichen 409 Mitglieder vertheilt, 
124,233 X 0.702587 A010 j 
409 0.2164, 
welches gerade die obige Differenz ist und abermals den Beweis liefert, wie 
genau sich die Rechnung allen Wendungen der zu Grunde gelegten Mortalitäts 
Tabelle anschließt. 
Es giebt in der Praxis noch anderweitige Bestimmungen, die auf den 
baaren Werth der Lebens- und Ueberlebenörenten einwirken: die Probezeit, die 
Carenzzeit, das Eintrittsgeld und die Rückgewähr. 
Die Probezeit ist der Zeitraum unmittelbar nach geschehener Versiche 
rung, während dessen der Versicherer entweder noch keinen, oder doch nicht den 
vollen Anspruch auf die versicherte Summe hat, selbst alsdann nicht, wenn der 
Unglücksfall, gegen den versichert wurde, eingetreten sein sollte. Allerdings 
wird hierdurch der Zweck der gemachten Versicherung einigermaßen in's Un 
gewisse versetzt und pflegt deshalb bei größeren Geschäften, wie solche z. B. die 
Lebensversicherungs-Anstalten abzuschließen pflegen, von einer Probezeit abge 
standen zu werden. Allein diese Kassen fordern auch einen so genauen und 
mehrfältig beglaubigten Nachweis über die Lebensfähigkeit der zu versichernden 
Personen, wie er für kleinere Kassen fast gar nicht zu beschaffen ist; weswegen 
hier eine solche Probezeit am Platze sein möchte, um wenigstens einigermaßen 
gegen grobe Uebervortheilung gesichert zu werden. 
Bei den Lebens- und Verbindungsrenten kann von einer Probezeit aus 
theoretischen und praktischen Gründen nicht die Rede sein; praktisch nicht, weil 
die Zahlung dieser Renten ihrer Natur nach von dem Eintritte eines Unglücks 
falls unabhängig ist und theorethisch nicht, weil jede Verzögerung in der Zah 
lung die Renten zu aufgeschobenen macht. Es bleiben somit nur die Sterbe 
thaler, Wittwenthaler und Ueberlebensrenten übrig. 
Was die Probezeit bei den Sterbekassen betrifft, so ist dieselbe bei den ver 
schiedenen Kassen der Zeitdauer und der Qualität nach sehr verschieden. Ent 
weder es ist nur ein Zeitraum nach der gemachten Versicherung festgesetzt,
	        
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