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fallen lassen. In der That ist, wenn man die Viertheile dieser Werthe zunächst
ans den Anfang des zehnten Jahres abzinst
1 s. /84.75 | 169.50 , 254.25s _ ->C)A OQQ
T X (töT + ToT + ToT) -
und nun diesen letzten Werth auf den Anfang des Geschäfts, als» neun Jahr
zurückzinst und unter die ursprünglichen 409 Mitglieder vertheilt,
124,233 X 0.702587 A010 j
409 0.2164,
welches gerade die obige Differenz ist und abermals den Beweis liefert, wie
genau sich die Rechnung allen Wendungen der zu Grunde gelegten Mortalitäts
Tabelle anschließt.
Es giebt in der Praxis noch anderweitige Bestimmungen, die auf den
baaren Werth der Lebens- und Ueberlebenörenten einwirken: die Probezeit, die
Carenzzeit, das Eintrittsgeld und die Rückgewähr.
Die Probezeit ist der Zeitraum unmittelbar nach geschehener Versiche
rung, während dessen der Versicherer entweder noch keinen, oder doch nicht den
vollen Anspruch auf die versicherte Summe hat, selbst alsdann nicht, wenn der
Unglücksfall, gegen den versichert wurde, eingetreten sein sollte. Allerdings
wird hierdurch der Zweck der gemachten Versicherung einigermaßen in's Un
gewisse versetzt und pflegt deshalb bei größeren Geschäften, wie solche z. B. die
Lebensversicherungs-Anstalten abzuschließen pflegen, von einer Probezeit abge
standen zu werden. Allein diese Kassen fordern auch einen so genauen und
mehrfältig beglaubigten Nachweis über die Lebensfähigkeit der zu versichernden
Personen, wie er für kleinere Kassen fast gar nicht zu beschaffen ist; weswegen
hier eine solche Probezeit am Platze sein möchte, um wenigstens einigermaßen
gegen grobe Uebervortheilung gesichert zu werden.
Bei den Lebens- und Verbindungsrenten kann von einer Probezeit aus
theoretischen und praktischen Gründen nicht die Rede sein; praktisch nicht, weil
die Zahlung dieser Renten ihrer Natur nach von dem Eintritte eines Unglücks
falls unabhängig ist und theorethisch nicht, weil jede Verzögerung in der Zah
lung die Renten zu aufgeschobenen macht. Es bleiben somit nur die Sterbe
thaler, Wittwenthaler und Ueberlebensrenten übrig.
Was die Probezeit bei den Sterbekassen betrifft, so ist dieselbe bei den ver
schiedenen Kassen der Zeitdauer und der Qualität nach sehr verschieden. Ent
weder es ist nur ein Zeitraum nach der gemachten Versicherung festgesetzt,