Viertes Kapitel. Ueber die Berechnung des Jnterusuriums. 121
dürfte Jemand fragen, welcher von den sürgestellten zweierlei Arten man
bei gerichtlichen Subhastationibus sich bedienen folle? Allein hierauf dient
zur Antwort, daß die Erörterung dieser Frage nicht den Arithmeticis, son
dern den Rechtsgelehrten obliege. Denn jene haben sich beflissen, die Rich
tigkeit beiderlei Rechnungsarten zu zeigen, und wird man wenig rechtschaf
fene Rechenbücher finden, in welchen solche zwei Arten zu Berechnung des
Rabatts oder Interusurii von etlichen oder vielen Jahren nicht sollten an
gewiesen worden fein. Diese hingegen müssen aus den Rechten die Ursa
chen untersuchen, warum eigentlich Interesse auf Interesse zu nehmen ver
boten wird, auch wie weit solches Verbot zu extendiren, oder ob es ohne Ex
ception sei, und aus solchen Gründen deduciren, welche Art zu erwählen.«
In §. 1279 spricht er seine Ansicht, ohne sie durch Gründe zu unterstützen,
dahin aus, daß er die zweite Art (Zins-Zinsrechnung) der ersten vor
ziehe. Der von Clausberg §. 1278 ausgesprochenen Ansicht steht die
hier aufgestellte im Principe entgegen, indem der Mathematik mit Recht zu
gewiesen werden muß, was v. Clausberg den Rechtsgelehrten zuweisen
will. v. Clausberg wurde hiedurch in einen Streit mit Hoffmann
verwickelt, worüber man das Nähere in einem von letzterem geschriebenen
Anhange zu Polack’« Math. for. 3te Aufl. pag. 129 u. ff. nachlesen
kann.
Mich elfen behandelt den hierher gehörigen Gegenstand in dem Isten
Theile in seiner Anleitung zur juristischen, politischen und ökonomischen Re
chenkunst §. 134 pag. 152 u. ff. und will nach §. 139 die Beantwortung
der Frage, ob den Rabattrechnungen einfache oder Zinses-Zinsen zu Grunde
gelegt werden müssen, von Umstanden und Verhältnissen abhängig gemacht
sehen und daher nach §. 198 u. ff. bald die eine, bald die andere Berech
nungsweise angewendet wissen.
Floren court entwickelt in seiner Anleitung zur juristischen und politi
schen Rechenkunst pag. 10 u. ff. nur die Rechnung mit Zinses-Zinsen,
kommt aber nicht auf die hier mitgetheilten Resultate.
Brune spricht sich in seiner Vorrede zur Darstellung der einfachen und
zusammengesetzten Zinsrechnung Lemgo 1813 so über die Anwendung der
Rechnung mit einfachen und Zinses-Zinsen aus: »Es ist nicht die Sache
des Calculators, sondern der interessirten Parteien oder des Gesetzes, zu
entscheiden, ob nach dieser oder jener Art gerechnet werden soll, und daher
habe ich mich auch aller Untersuchungen darüber, welche von beiden in jedem
vorgegebenen Falle eigentlich angewendet werden muß, enthalten.« Auch
diese Ansicht steht der hier entwickelten entgegen.