Full text: Anleitung zu finanziellen, politischen und juridischen Rechnungen

Viertes Kapitel. Ueber die Berechnung des Jnterusuriums. 121 
dürfte Jemand fragen, welcher von den sürgestellten zweierlei Arten man 
bei gerichtlichen Subhastationibus sich bedienen folle? Allein hierauf dient 
zur Antwort, daß die Erörterung dieser Frage nicht den Arithmeticis, son 
dern den Rechtsgelehrten obliege. Denn jene haben sich beflissen, die Rich 
tigkeit beiderlei Rechnungsarten zu zeigen, und wird man wenig rechtschaf 
fene Rechenbücher finden, in welchen solche zwei Arten zu Berechnung des 
Rabatts oder Interusurii von etlichen oder vielen Jahren nicht sollten an 
gewiesen worden fein. Diese hingegen müssen aus den Rechten die Ursa 
chen untersuchen, warum eigentlich Interesse auf Interesse zu nehmen ver 
boten wird, auch wie weit solches Verbot zu extendiren, oder ob es ohne Ex 
ception sei, und aus solchen Gründen deduciren, welche Art zu erwählen.« 
In §. 1279 spricht er seine Ansicht, ohne sie durch Gründe zu unterstützen, 
dahin aus, daß er die zweite Art (Zins-Zinsrechnung) der ersten vor 
ziehe. Der von Clausberg §. 1278 ausgesprochenen Ansicht steht die 
hier aufgestellte im Principe entgegen, indem der Mathematik mit Recht zu 
gewiesen werden muß, was v. Clausberg den Rechtsgelehrten zuweisen 
will. v. Clausberg wurde hiedurch in einen Streit mit Hoffmann 
verwickelt, worüber man das Nähere in einem von letzterem geschriebenen 
Anhange zu Polack’« Math. for. 3te Aufl. pag. 129 u. ff. nachlesen 
kann. 
Mich elfen behandelt den hierher gehörigen Gegenstand in dem Isten 
Theile in seiner Anleitung zur juristischen, politischen und ökonomischen Re 
chenkunst §. 134 pag. 152 u. ff. und will nach §. 139 die Beantwortung 
der Frage, ob den Rabattrechnungen einfache oder Zinses-Zinsen zu Grunde 
gelegt werden müssen, von Umstanden und Verhältnissen abhängig gemacht 
sehen und daher nach §. 198 u. ff. bald die eine, bald die andere Berech 
nungsweise angewendet wissen. 
Floren court entwickelt in seiner Anleitung zur juristischen und politi 
schen Rechenkunst pag. 10 u. ff. nur die Rechnung mit Zinses-Zinsen, 
kommt aber nicht auf die hier mitgetheilten Resultate. 
Brune spricht sich in seiner Vorrede zur Darstellung der einfachen und 
zusammengesetzten Zinsrechnung Lemgo 1813 so über die Anwendung der 
Rechnung mit einfachen und Zinses-Zinsen aus: »Es ist nicht die Sache 
des Calculators, sondern der interessirten Parteien oder des Gesetzes, zu 
entscheiden, ob nach dieser oder jener Art gerechnet werden soll, und daher 
habe ich mich auch aller Untersuchungen darüber, welche von beiden in jedem 
vorgegebenen Falle eigentlich angewendet werden muß, enthalten.« Auch 
diese Ansicht steht der hier entwickelten entgegen.
	        
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