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§•9.
Wenn im Laufe eines Beobachtungsjahrs Personen ein- oder ausgetreten sind,
welche mithin resp. vor ihrem Eintritte und nach ihrem Austritte der Beobachtung
unzugängig waren, so können diese Ein- oder Austritte wie unvollständige Beobachtungen
angesehen und in Rechnung gebracht werden wie folgt.
Es seien beobachtet:
A Lebende im Anfänge des Jahres
E Eingetretene im Laufe „
F Ausgetretene „ " „
G Gestorbene „ „
und endlich
ä Lebende am Schlüsse des Jahres,
so dass man hat
A -f E — F — G = A'.
Alle diese Personen sollen im Anfänge des Jahres dasselbe Alter a haben. Es werde
angenommen, dass die Ein- und Austritte sich gleichmässig über das Jahr vertheilen,
und es sei w die Wahrscheinlichkeit einer Person vom Alter «, im Laufe des Jahres
zu sterben.
Wenn ein Bruchtheil 6 eines Jahres verflossen ist, so kann man die Wahr
scheinlichkeit, in dem bevorstehenden Reste des Jahres zu sterben, proportional diesem
Reste setzen*) d. h. —w(i—0). Nun hat man aus A Lebenden im Anfänge des
Jahres den wahrscheinlichsten Werth der Gestorbenen im Laufe des Jahres
= A w.
Ferner aus E successiv Eingetretenen den wahrscheinlichsten Werth der nach
dem Eintritte Gestorbenen
r 1 jp
Eio (i —H) dH — - 1 - ic
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d. h. ebensoviel wie von ~ Lebenden im Anfänge des Jahres.
Endlich aus F successiv Ausgetretenen den wahrscheinlichsten Werth der nach
dem Austritte Gestorbenen
/ L Ji T
Fic (i — H) dH — ■— 1 w
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d. h. ebensoviel wie von Lebenden im Anfänge des Jahres.
*) S. d. Abhandlung des Verfassers: „Die Mortalität in Gesellschaften mit successiv eintretenden
und ausscheidenden Mitgliedern“, in Grunert’s Archiv, 39. Theil, 1. Heft.