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A bedeutet hier wieder eine beliebige Constante und hängt davon ab, welche Zahl
man bei Construirung einer Tabelle der Zahlen A . R für ein bestimmtes, z. B. das
jüngste Beitrittsalter erhalten will. Ist solche Tabelle construirt (die Zahlen dieser
Tabelle sind den Rentenwerthen, welche der lebenslänglichen Beitragszahlung ent
sprechen, proportional), so erhält man bei Umwandlung einer lebenslänglichen Ver
sicherung in eine abgekürzte die erforderliche Mehrprämie, indem man die Mehrprämie
für das inzwischen erreichte Alter, dies als Beitrittsalter aufgefasst, multiplicirt mit
der Zahl aus der Hülfstabelle für das erreichte Alter und dividirt mit der Zahl für
das ursprüngliche Beitrittsalter.
87. Aehnlich wie in den vorstehenden Beispielen wird man auch dann die
zukünftig erforderliche Prämie bestimmen können, wenn man untersuchen will, ob der
Uebergang zu anderen Rechnungsgrundlagen ausführbar ist, sei es, dass man eine
andere Sterblichkeitstafel, oder einen anderen rechnungsmässigen Zinsfuss anwenden
will, oder zugleich Sterblichkeitstafel und Zinsfuss ändern will. Wir wählen als Beispiel
die gewöhnliche lebenslängliche Kapitalversicherung auf den Todesfall mit jährlicher
Prämienzahlung und kennzeichnen die Prämien, Renten u. s. w., welche nach den neuen
Rechnungsgrundlagen sich ergeben durch einen rechts oben angefügten Strich, so dass
z. B. P' x die einmalige Prämie für das Beitrittsalter von x Jahren, p\ die jährliche
Prämie etc. bedeutet.
Für eine Versicherung, welche seit n Jahren besteht, hat die Bank nach den
alten Rechnungsgrundlagen die Reserve P es ( n ,p x ) angesammelt. Nach den neuen
Rechnungsgrundlagen ist der Werth der zukünftigen Bankleistung P' x + n und der
Werth der zukünftigen Beitragszahlungen zusammen mit dem Werth der vorhandenen
Reserve muss dieselbe Summe ergeben. Bezeichnen wir die erforderliche Prämie mit
j/ (n) , so haben wir
JA (n) 5 llCLLlüil VV11 TA i \ I / T>i
I x -j- n -— Res{niPx) r~ P (n) • Ax-j-H)
woraus sich ergiebt , P' x + n — Pes(n,ffx)
Soll der Uebergang zu den neuen Rechnungsgrundlagen für die bereits bestehenden
Versicherungen ausführbar sein, so muss die Tarifprämie des ursprünglichen Beitritts
alters, also p x . cp wo q den Aufschlagsfactor bedeutet, so hoch sein, dass
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ist und zwar um so viel grösser, dass noch ausreichende Deckung für die Verwaltungs
kosten bleibt. Hieraus folgt, dass bei Rechnungsgrundlagen, deren Aenderung leichter
nothwendig werden kann, z. B. bei hohem Zinsfuss, der Aufschlag zu den Netto-Prämien
entsprechend höher angesetzt werden muss.