Full text: Die mathematischen Rechnungen bei Lebens- und Renten-Versicherungen

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Anmerkung. Der Ausdruck für p\ n ) kann auch auf die Form gebracht werden 
-P'x + n — Px + n + Px » Rx + n 
Hx -f- n , P'x + n — Px + n 
T>t ; * Wi 
Wird die Sterblichkeitstafel geändert, während der rechnungsmässige Zinsfuss derselbe bleibt, so kann 
man dem vorstehenden Ausdruck auch die Form geben 
Zweiter Abschnitt. 
Die Berechnung der Prämien-Reserve für den Rechnungs-Abschluss. 
§ 88. Aus den Entwickelungen des vorigen Abschnittes geht hervor, dass für 
die einzelne Versicherung die Prämien-Reserve die Verbindlichkeit der Versicherungs 
bank so weit deckt, als dies nicht durch die noch zu erwartenden Beitragszahlungen 
geschieht. Die Prämien-Reserve muss daher, wie für die einzelne Versicherung, so 
für alle zur Zeit in Kraft befindlichen Versicherungen in dem Vermögen der Ver 
sicherungsbank vorhanden sein, und dass dies der Fall ist, wird dadurch nachgewiesen, 
dass die Versicherungsbank jedesmal bei Ablauf einer Geschäftsperiode eine Bilance 
aufstellt, in welcher auf der einen Seite die Verbindlichkeiten und auf der anderen 
die Deckungsmittel ziffermässig aufgeführt werden, und dass hierbei unter den Ver 
bindlichkeiten die Prämien-Reserve für sämmtliche an diesem Termin bestehenden 
Versicherungen zu ihrem vollen rechnungsmässigen Betrage erscheint. Je nachdem 
die Summe der Deckungsmittel die Summe der Verbindlichkeiten übersteigt, oder nicht, 
hat die Versicherungsbank einen Ueberschuss erzielt oder einen Verlust erlitten. In 
Deutschland ist es Gebrauch, für die einzelne Geschäftsperiode, bei deren Ablauf eine 
Bilance über die Vermögenslage aufgestellt wird, den Zeitraum eines Jahres anzunehmen. 
Die Geschäftsperiode könnte aber sehr wohl auch auf 3, oder 5 Jahre festgesetzt 
werden und es wäre damit in Uebereinstimmung die Vermögensbilanz auch nur alle 3, 
oder alle 5 Jahre aufzustellen und ebenso die Prämien-Reserve nur alle 3, oder alle 
5 Jahre zu berechnen. Hierbei wäre aber, ebenso wie bei einjährigen Geschäfts 
perioden unerlässliche Bedingung, dass während einer Geschäftsperiode höchstens 
diejenige Summe als Gewinn vertheilt werden dürfte, welche bereits durch den 
Rechnungsabschluss der vorhergegangenen Geschäftsperiode als zur Vertlieilung bereit 
stehend nachgewiesen ist. 
89. Bei verschiedenen ausländischen Versicherungsanstalten, in Deutschland 
wohl nur bei einer einzelnen Anstalt ist es, resp. war es Gebrauch, die Prämien- 
Reserve in zwei Posten, in einem Passiv-Posten und in einem Activ-Posten in die
	        
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