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Die Rückgewähr nimmt nun die Form an
m x -4-w X 4_im x _^2~h w* x +y—1 T>
• 1 r
_ Zm x — 2m x+y ' F
»X
Die Leistung der Versicherungshank, welche aus den Rentenzahlungen entspringt, ist
hier dieselbe, wie oben in § 10. Wir haben daher als Gesammtleistung der Bank
2m x — 2m x + y
•Pr-f
— r x + y
Diese Gesammtleistung muss durch die Einzahlung des Versicherten ausgeglichen
werden. Wir haben also die Gleichung
Pr
2m x — 2 m x+y
. Pr -f
— v s + y
woraus sich ergiebt
'X + y
Pr
2 m x — m x+y
oder
Pr CwÄj
- ®x + y
(28)
v x (2 m x ^j'/?i x _|_ y )
II. Bei jährlicher Prämienzahlung zahlt die Bank bei jedem Sterbeiall des
ersten Jahres eine einfache Jahresprämie, bei jedem Sterbefall des zweiten Jahres
2 Jahresprämien, bei jedem Sterbefall des dritten Jahres 3 Jahresprämien u. s. w.
zurück. Hier gestaltet sich somit die Rückgewähr der Bank auf die einzelne Ver
sicherung
-|- 2 .
r V
+ 3
y
^x-f-y — 1
y»y
P r :
1
wofür man, nachdem Zähler und Nenner wieder mit — multiplicirt sind, und dadurch
r x
die discontirten Zahlen erscheinen, schreiben kann
?n x + 2 + 3 m x+2 + ••• • • y W X + y-l
V *P‘"
Addirt man zu diesem Werthe noch die aus der Rentenzahlung entspringende Leistung
Vx-J-V
hinzu, so hat man die auf die einzelne Versicherung entfallende Gesammtleistung,
welcher der Werth der Beitragszahlung gleich sein muss. Die Beitragszahlung bildet
eine auf hörende Rente mit dem jährlichen Betrage p r , hat also den Werth
(y)R x .p t =
2 V,
- '^X+y
'Pr
V