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Anmerkung. Erhebt die Versichernngsb ank bei der Versicherung einer aufgeschobenen
Leibrente mit Rückgewähr neben der rechnungsmässig erforderlichen Prämie für die Verwaltungs
kosten einen Aufschlag und wird die Rückgewähr nach der Einzahlung ohne Absetzung dieses Auf
schlages geleistet, so erhöht sich der Werth der Rückgewähr und somit auch die erforderliche Ein
zahlung. Wird der von dem Versicherten zu entrichtende Beitrag dadurch festgesetzt, dass die
rechnungsmässig erforderliche Prämie mit q multiplicirt, wobei natürlich q > 1 sein muss und dann
noch eine Constante b hinzugefügt wird, so erhalten wir dem Obigen analog für den Fall der ein
maligen Einzahlung
2Vx + y
P I== * m *-* m *+y ( p r
Vx K
q-hb)-
oder falls die Rückgewähr sofort nach Eintritt des Todesfalles zu leisten ist
IWx — IWx-f y
Pr
Vx
(Pr .q-h- b) r * 2
- Vx-
Vx
Hieraus folgt, sofern die Rückgewähr am Ende des Sterbejahres gezahlt wird,
7, r. .7, 7 _*-Vz+y + b(2m x — Zmx+y)
^rL(y)PxJ Vx — {jemx — 2mx+ 7 ) q
oder bei sofortiger Riickgewähr nach Eintritt des Sterbefalles
Pr[(y)Bx\
2Vx +y H- b . r'/s (2 nix — 2' Hix + y)
(28 c)
(28d)
Vx — q.r'k(Znix — 2 nix-fy)
Entsprechend erhalten wir für die jährliche Prämie
r R 2vx+y-+-b(22mx — 22wix+y--ij 2nix + y ) .
lrly} xJ 2Vx — 2Vx + y — q(22nix — 22ni x + y — y2mx + y)
und falls die Rückgewähr nicht erst am Ende des Sterbejahres, sondern sofort nach dem Eintritt
des Todes erfolgen soll,
AVx + y + b . V V2 (22nix — AAx-j-y — y 2 nix-\-y)
(29 c)
Pr [(y)-Kx] —
2Vx — 2VX-fy — q.r' i k(22nix — 22nix+y — f/AWx+y)
(29 d)
Die hier gefundenen Werthe für P r und p,• sind die Netto-Prämien, welche lediglich für
die Rentenzahlung und die Rückgewähr erforderlich sind. Diese sind dann um den Aufschlag zu
erhöhen. Wie sich die Formeln vereinfachen, wenn der constante, von der Höhe des Beitrages
unabhängige Aufschlag b — 0 angenommen wird, ist leicht ersichtlich.
Anmerkung 8. Soll bei jährlicher Beitragszahlung der Aufschlag nicht bei allen Jahres
prämien derselbe sein, sondern soll die erste Jahresprämie einen höheren Aufschlag erhalten, als
jede der folgenden Jahresprämien, soll aber trotzdem auch für das erste Jahr Netto-Prämie und
Aufschlag zusammen nur ebensoviel ausmachen wie in jedem der folgenden Jahre — was natürlich
nur dadurch möglich wird, dass die Netto-Prämie des ersten Jahres entsprechend kleiner angenommen
wird, als die Netto-Prämie jedes der folgenden Jahre — so ergeben sich etwas andere Formeln.
Soll die Netto-Prämie des ersten Jahres um a kleiner sein, so ist der Werth der Beitrags
zahlung (Vide § 13, Anmerkung 3)
pr , y lix — ci —pr
2Vx ■
'Vx + y
Vx
Soll nun im Falle, dass die Riickgewähr eintreten muss, auch für die erste Jahresprämie der volle
Betrag p r zurückgewährt werden, so erhalten wir für den Fall, dass die Rückgewähr am Ende des
Sterbejahres erfolgt
„ 2Vx — 2Vx + y 22 nix — 22 nix + y — lj 2 nix + y , AVx + y
P r • CI — p r .
Vx Vx Vx