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Zu demselben Resultat gelangt man auch auf folgendem Wege. Zahlt der Versicherte
anstatt der einmaligen Prämie nur die Zinsen, deren jährlicher Betrag für den Anfang des Jahres
r — 1 ^ r — 1
1 f —
-— P x , und deren Gesammtwerth
r r
Auszahlung der Versicherungssumme den Betrag P x ahzuziehen, es sei denn, dass der Versicherte
hei Abschluss der Versicherung ausser der Verzinsung der Prämie P x noch die einmalige Prämie
für die Versicherungssumme Px, d. h. P x .Px = Px 2 einzahlt. Der Werth der Zinsen und 'diese
einmalige Prämie zusammen müssten gleichbedeutend mit P x sein. Es muss also
LPx.Px + Px 2
r
sein, woraus die Formel (35 a) hervorgeht.
Man kann aber auch für die einmalige Einzahlung P x 2 nur die Verzinsung eintreten
lassen, diese ist dann noch zu ergänzen durch eine einmalige Einzahlung für die Versicherungssumme
Px 2 , also durch eine einmalige Einzahlung von P x . J\- — Px 3 , an deren Stelle dann wiederum
Zinszahlung und eine einmalige Prämie in Höhe von P x 4 treten kann, u. s. w. Der gegenwärtige
Gesammtwerth aller dieser Zinsen muss P x sein und man hat
^PxH-Px 2 +Px 3 H - (36)
Dividirt man diese Gleichung durch P x , so ist
r ~ 1 ~ ( 1+P x + Px 2 + Px 3 +.... ).
p< 1,
1+Px + Px 2 +
.Px.Px ausmacht, so hat die Versicherungsbank bei
1
1—Px
1
h-*
Px
r
* 1 — Px
1 Pv —
T — 1
Rx
r
Px=l-
—— Px,
Eine andere sehr einfache Ableitung der Formel (35 a) ergiebt sich mit Hülfe des Werthes
der ewigen Rente. Die Differenz zwischen einer ewigen Rente und einer Leibrente für eine xjährige
Person ist offenbar eine ewige Rente, welche nach dem Tode der betreffenden xjährigen Person
anfängt. Der gegenwärtige Werth dieser nach dem Tode der versicherten Person beginnenden
ewigen Rente ist offenbar gleich der einmaligen Prämie für ein nach dem Tode zahlbares Kapital
in der Höhe des Werthes der ewigen Rente. Es ist also
G 00 -Px = Px.G 00 ,
oder ^ , Pj
(37)