Wellenzone der Punktladuno-
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§ 14
werden alsdann die Rückwirkung der Strahlung auf die be
wegte Ladung, in allgemeinerer Weise als im § 9, bestimmen.
§ 14. Theorie des bewegten leuchtenden Punktes.
Strahlung des gebremsten Elektrons.
Die Kenntnis der Energie und der Bewegungsgröße, die
ein beliebig rasch bewegtes Elektron bei einer Geschwindigkeits
änderung ausstrahlt, ist, entsprechend der Mannigfaltigkeit der
von der Elektronentbeorie umfaßten Vorgänge, in mehrfacher
Hinsicht von Wichtigkeit. Erstens kann man auf Grund dieser
Kenntnis sich ein Urteil darüber bilden, inwieweit es gestattet
ist, bei einer ungleichförmigen Elektronenbewegung die Energie
und die Bewegungsgröße als vom bewegten Elektron mit
geführt anzusehen. Bei einer stationären geradlinigen Bewe
gung ist das stets gestattet; diese stellt eine reine Konvektions
strahlung dar. Die ungleichförmige Bewegung ist keine reine
Konvektionsstrahlung, ein Teil der Energie und Bewegungs
größe wird dabei in Wellenstrahlung verwandelt. Bei wenig
beschleunigten „quasistationären“ Bewegungen kommt jedoch
die ausgestrahlte Energie und Bewegungsgröße gegenüber der
mitgeführten kaum in Betracht; sie kann bei manchen Auf
gaben, z. B. bei der Ermittelung der Beschleunigung und Ab
lenkung der Elektronen durch äußere Felder, ganz vernach
lässigt werden. Wann diese Vernachlässigung gestattet ist und
wann nicht, das kann man erst dann beurteilen, wenn man die
ausgestrahlten Anteile der Energie und der Bewegungsgröße
kennt.
Treffen die im Kathodenstrahle bewegten Elektronen auf
die Antikathode, so werden sie gebremst, und entsenden dabei
eine Wellenstrahlung. Diese „Bremsstrahlung“ bildet einen Be
standteil der von der Antikathode ausgehenden Röntgenstrahlen
(§ 3). Die Beziehung zur Theorie der Röntgenstrahlen, auf die
wir am Schlüsse des Paragraphen zurückkommen, verleiht diesen
Entwickelungen ebenfalls ein gewisses Interesse.
Drittens aber ist die Kenntnis der allgemeinen Gesetze der
Wellenstrahlung einer beschleunigten Punktladung für die Optik
Abraham: Theorie der Elektrizität. II. 3. An.fl. 7