Translation des Ellipsoids
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aus gezogene Hebelarm, an dem das betreffende Quantum von
Bewegungsgröße anzubringen ist, und zwar für das ganze Feld
mit derselben Geschwindigkeit ö = ö 0 . Die zeitliche Änderung
des gesamten auf den ruhenden Momentenpunkt bezogenen Im
pulsmomentes ist demnach gleich dem äußeren Produkte aus ü 0
und dem gesamten Impulse des mitgeführten Feldes, wie
Gleichung (109 a) behauptet. Was aber die Bewegungsgröße
der entsandten Wellen anbelangt, so ist diese, wie wir gezeigt
haben, der Strahlrichtung, d. h. dem vom Orte des Entsendens
aus gezogenen Radiusvektor parallel. Ihr Moment in bezug auf
diesen im Raume festen Punkt ist dauernd gleich Null, so daß
die Bewegungsgröße der Wellen in (109 a) nicht eingeht.
Es ist aus Symmetriegründen ersichtlich und wird durch
genauere Überlegung bestätigt, daß der elektromagnetische
Impuls @ des mitgeführten Feldes parallel der Bewegungsrich
tung weist, wenn ein ellipsoidisches Elektron einer der drei
Hauptsachen parallel bewegt wird. Geschieht hingegen die Be
wegung des Ellipsoides in einer anderen Richtung, so bedarf
es einer äußeren Drehkraft, um die gleichförmige, rotationslose
Bewegung aufrechtzuerhalten. Eine Translation des eil ip
so i d i s chen Elektrons in einer zu den Hauptachsen
schiefen Richtung erfüllt also nicht das erste Axiom
der Newtonschen Mechanik; sie kann nicht ohne Ein
wirkung äußerer Kräfte vor sich gehen. 1 ) Was aber die
Bewegung parallel den Hauptachsen anbelangt, so sind stabile
und labile Bewegungen zu unterscheiden. Eine translatorische
Bewegung wird als stabil zu bezeichnen sein, wenn beim Heraus
drehen der Hauptachse aus der Bewegungsrichtung eine innere
Drehkraft erweckt wird, welche die Hauptachse wieder in die
Bewegungsrichtung einzustellen strebt, d. h. wenn die durch
(109 a) angegebene äußere Drehkraft 91“, welche jener inneren
Drehkraft das Gleichgewicht hält, das Ellipsoid aus der Be
wegungsrichtung herauszudrehen sucht. Ist hingegen eine äußere
Drehkraft erforderlich, welche die betreffende Hauptachse in
1) vgl. Herzu indessen § 23.