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rückt, 2. in eine Bewegung von C nach B, welche diejenige
Strecke erzeugt, um welche die Gerade ihre Lage ändert.
Da nun die Lagenänderung einer Geraden allemal durch
diejenige eines Punktes auf ihr bestimmt wird, so ergiebt
sich Folgendes:
1) Die Strecke (A — B) stellt die doppelte Bewegung
dar, welche die Gerade erleidet, wenn A nach B rückt.
2) Die Strecke (A — C) ist diejenige, um welche die
Gerade in ihrer eigenen Richtung fortrückt.
3) Und es ist die Strecke (G — B) diejenige, welche die
einartige Bewegung der Geraden ausdrückt.
Die Strecke (G — B) heisst die Entfernung der beiden
Geraden.
Bezeichnen wir den Lagenunterschied der beiden Ge
raden (a) und (b) mit (a) — (b), so ist
(a) — (b) = (C — B) = a
als Ausdruck des Gesetzes 3). — Hieraus folgt:
(«) = (b) -f- a ; b = (a) — a\
d. h.: durch eine Parallele und die Entfernung von ihr ist
die andere bestimmt.
Die Strecke (C — B) bezeichnet auch die Entfernung
des Punktes G von der Geraden (b), und des Punktes B von
der Geraden (et); denn da
(«)+'(&) = 9l = (a) + JB,
so ist auch:
O) — B = (a) — (b),
d. h.: eine Parallele (b) ist bestimmt, wenn ein Punkt (B)
auf ihr, und die andere Parallele (a) gegeben sind.
Ferner ist
(a) — B — C — B;
d. h.: es giebt auf einer Geraden (a) nur einen Punkt G,
dessen Entfernung von einem äusseren Punkte B gleich der
Entfernung der Geraden von diesem Punkte ist.
3. Bewegung einer auf der Geraden liegenden Strecke.
Aendert eine Strecke a ihre Lage in der Ebene so, dass 42
sie in a l übergeht, so erleidet der Lagenunterschied ihrer