76 Durchführungsverordnungen zum Feuerlöschgesetz
2.
Jeuerschuhpolizei')
RdErl. des RMdJ. vom 12. 10. 1939
— Pol. O-VuR. R I1193 H/39 (RMBliV. S. 2126)
(1) Auf S. 1988 des RGBl. 1939 I ist die Erste DurchfVO.
zum Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. 11. 1938
(RGBl. I S. 1662) (Organisation der Feuerschutzpolizei)
veröffentlicht.
(2) Hierzu wird folgendes bestimmt:
Zu 81.
Die Feuerschutzpolizei tritt nunmehr als weitere Sparte
der Ordnungspolizei neben die Schutzpolizei des Reichs, die
Gendarmerie und die Schutzpolizei der Gemeinden.
Zu 8 2.
(1) Die bisherigen Berufsfeuerwehren der aufgeführten
Gemeinden sind mit dem Inkrafttreten der DurchfVO. Feuer
schutzpolizei geworden.
(2) Tie Feuerschutzpolizei einer Gemeinde bezeichnet sich:
Der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde
Kommando der Feuerschutzpolizei.
(3) Die Leiter einer Feuerschutzpolizei führen, wenn sie
nach einer der RBesGr. A 2 d und aufwärts bzw. der ent
sprechenden Länder- oder Gemeindebesoldungsgruppen be
soldet werden und endgültig mit der Leitung der Feuerschutz
polizei beauftragt sind, die zusätzliche Bezeichnung:
Kommandeur der Feuerschutzpolizei
(Name der Gemeinde)
(4) Die bisherigen Berufsfeuerwehren der nicht auf
geführten Gemeinden sind als Stamm in die bestehende oder
*) Vgl. dazu die Erste Durchführungsverordnung oben S. 70.