Full text: Das Reichsgesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 <RGBl. 1, S. 1662>

76 Durchführungsverordnungen zum Feuerlöschgesetz 
2. 
Jeuerschuhpolizei') 
RdErl. des RMdJ. vom 12. 10. 1939 
— Pol. O-VuR. R I1193 H/39 (RMBliV. S. 2126) 
(1) Auf S. 1988 des RGBl. 1939 I ist die Erste DurchfVO. 
zum Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. 11. 1938 
(RGBl. I S. 1662) (Organisation der Feuerschutzpolizei) 
veröffentlicht. 
(2) Hierzu wird folgendes bestimmt: 
Zu 81. 
Die Feuerschutzpolizei tritt nunmehr als weitere Sparte 
der Ordnungspolizei neben die Schutzpolizei des Reichs, die 
Gendarmerie und die Schutzpolizei der Gemeinden. 
Zu 8 2. 
(1) Die bisherigen Berufsfeuerwehren der aufgeführten 
Gemeinden sind mit dem Inkrafttreten der DurchfVO. Feuer 
schutzpolizei geworden. 
(2) Tie Feuerschutzpolizei einer Gemeinde bezeichnet sich: 
Der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde 
Kommando der Feuerschutzpolizei. 
(3) Die Leiter einer Feuerschutzpolizei führen, wenn sie 
nach einer der RBesGr. A 2 d und aufwärts bzw. der ent 
sprechenden Länder- oder Gemeindebesoldungsgruppen be 
soldet werden und endgültig mit der Leitung der Feuerschutz 
polizei beauftragt sind, die zusätzliche Bezeichnung: 
Kommandeur der Feuerschutzpolizei 
(Name der Gemeinde) 
(4) Die bisherigen Berufsfeuerwehren der nicht auf 
geführten Gemeinden sind als Stamm in die bestehende oder 
*) Vgl. dazu die Erste Durchführungsverordnung oben S. 70.
	        
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