Full text: National reports (Part 2)

Schweiz 2 
12. Vetterli Gebr., Ing. und Grundbuchgeometer, Genève; 
13. Weißmann Karl, Ing. und Grundbuchgeometer, Zürich; 
14. Zurbuchen Max und Sohn, Ing. und Grundbuchgeometer, Bern. 
Dazu kommen noch einige kantonale und städtische polizeiliche Erkennungs 
dienste, in denen die Photogrammetrie für kriminalistische Untersuchungen, insbesondere 
für die Tatbestandesaufnahme bei Verkehrsunfällen, täglich verwendet wird (Stereometer 
kamera und Polizeiautograph). 
Wie in allen Kulturstaaten der Welt, werden von den Ingenieurwissenschaften 
und von der Bautechnik stetig geodätische und topographische Unterlagen für den 
Bau von Kraftwerken, Straßen, Bahnen (Seilbahnen), für land- und forstwirtschaft 
liche Werke verlangt. Die Planbeilage 1 bietet ein Beispiel solcher in den Maßstäben 
1 :200 bis 115000 fast ausschließlich von den unter den Nummern 7 bis 14 aufgeführ 
ten privaten photo grammetrischen Arb eits Zentren ausgeführten topographischen Pläne. Es 
handelt sich um Produkte der Präzisionsphotogrammetrie, die einen so hohen Grad 
an Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht haben, daß heute besonders im Gebirge 
keine größere Bauaufgabe mehr angegriffen wird ohne photogrammetrische Vor 
arbeiten. In den wichtigsten Fällen geht die topographische und photogeologische Bearbei 
tung des Baugrundes mit dem gleichen photogrammetrischen Material Hand in Hand. 
Die amtliche schweizerische Landesvermessung umfaßt einerseits die Schaffung der 
geodätischen Grundlagen und die topographisch-kartographischen Arbeiten, die in die Zustän 
digkeit der Eidgenössischen Landestopographie fallen, und anderseits die Schweizerische 
Grundbuchvermessung (Kataster und Übersichtsplan), die unter der Leitung der Eid 
genössischen Vermessungsdirektion steht. 
Nach dem geltenden Privatrecht (Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 30. März 
1 g 11, ZGB) ist über alle Rechte an den Grundstücken ein Grundbuch zu führen, 
wobei die Aufnahme und Beschreibung der Grundstücke auf Grund eines in amtlicher 
Vermessung erstellten Planes erfolgt (ZGB 942, 950). Dieser Grundbuchplan, der je nach 
wirtschaftlicher Nutzung des Bodens und Bodenwert in den Maßstäben 1:200 (Stadt 
zentren) bis 1:10 000 (Alpgebiete) erstellt wird, entsteht immer mehr durch stereo 
luftphotogrammetrische Vermessung, die herkömmliche klassische Vermessungsme 
thoden (Orthogonalmethode, Polarkoordinatenmethode) ablöst. Die Entwicklung 
begann 1922 mit terrestrischen stereophotogrammetrischen, 1926 mit stereo-luft 
photogrammetrischen Grundbuchplanaufnahmen 1:10 000 in Berggebieten und hat 
heute die luftphotogrammetrische Erstellung von Grundbuchplänen 1 : 1000 über 
Gebiete mit kleineren Bodenwerten erobert. Die Planbeilage 2 zeigt ein Beispiel des 
Grundbuchplanes 1 :1000, dessen Erstellung an die Genauigkeit der Luftphotogrammetrie 
und an die Anpassungsfähigkeit der photogrammetrischen Arbeitstechnik die höch 
sten Anforderungen stellt. Grundsätzlich die gleiche Aufgabe ist mit der Aufnahme des 
herkömmlichen Grundbesitzes für Güter Zusammenlegungen gestellt, die in der Schweiz in den 
stark parzellierten Gebieten mit wesentlichen Vorteilen ebenfalls luftphotogramme 
trisch gelöst wird. Für Güterzusammenlegungen gelten verminderte Genauigkeits 
anforderungen und entsprechend kleinere Erstellungskosten. 
Im Bestreben, den schweizerischen Rechtskataster als die extrem in die Einzel 
heiten gehende Detailvermessung auch der Landeskartographie, Bautechnik, Planung 
und andern Zweigen der Technik und Wirtschaft nutzbar zu machen, wird in der 
schweizerischen Grundbuchvermessung nicht nur die Planimetrie (Beilage 2), son 
dern auch die Bodengestaltung durch Höhenkurven aufgenommen. Es geschieht
	        
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