Full text: Records of the proceedings and supplements (Part 1)

Kommissions-Arbeitsgruppe. Der Prasident derjenigen Kommission, der diese Ar- 
beitsgruppe wünscht, muß den Vorstand unterrichten und sich mit den Prasidenten 
der mitinteressierten Kommissionen verstandigen. Der Vorstand außert sich über die 
Zweckmaßigkeit der vorgeschlagenen Inter-Kommissions-Arbeitsgruppe, setzt gege- 
benenfalls den Umfang und die Dauer ihrer Tatigkeit fest und entscheidet, zu welcher 
Technischen Kommission die Gruppe unmittelbar gehört und welche den 
Abschlußbericht vorlegt. Eine solche Gruppe darf nicht nach und nach zu einer 
selbstandigen Kommission werden. 
Berichterstattung 30. Jede Arbeitsgruppe hat jahrlich dem Vorstand der Gesellschaft und dem entsprechen- 
den Kommissionsbüro (oder im Falle einer Inter-Kommissions-Arbeitsgruppe den 
betreffenden Kommissionsbüro) über ihre Tatigkeit Bericht zu erstatten. Au&erdem 
berichtet sie auf dem Kongreß in derjenigen Kommission, der diese Gruppe zugeteilt 
1st. 
Auflösung Wenn eine Arbeitsgruppe die ihr übertragene Aufgabe soweit gelöst hat, wie es zurzeit 
für nötig erachtet wird, oder wenn sie sich als untatig erweist, dann wird sie auf 
Vorschlag des Prasidenten der Gruppe oder des Prasidenten der betreffenden 
Kommission von dem Vorstand der Gesellschaft aufgelöst. 
Koordination 31. Die Prasidenten der Technischen Kommissionen sollen den Rat des Vorstandes 
einholen, so oft wie es im Interesse der Koordinierung der Kommissionsarbeiten und 
der Vorbereitung der Kongresse notwendig ist. 
Resolutionen Jeder Kommissionsprasident bestimmt bei Beginn des Kongresses eine oder mehrere 
Personen für die Aufgabe, im Verlaufe des Kongresses die wichtigsten ungelósten 
Probleme festzustellen und solche Resolutionen vorzuschlagen, die zu einer Lósung 
dieser Probleme führen kónnen. 
Resolutionenkomission Zu Beginn der Kongresses vereinigt der erste Vizeprasident die Prasidenten der 
Technischen Kommissionen, um eine Resolutionenkommission zu bilden, die unter 
Leitung des Vizeprasidenten drei bis fünf befahigte Kongrefiteilnehmer umfassen soll. 
Sie haben die Aufgabe, alle von den Technischen Kommissionen entworfenen 
Resolutionen auf ihre praküsche Durchführbarkeit und ihre Widerspruchslosigkeit zu 
prüfen. Sie melden die Resultate ihrer Prüfung dem Prasidenten der Gesellschaft und 
den Prasidenten der Technischen Kommissionen. Sie überzeugen sich, dafi die 
Resolutionen, über die sie sich verstandigt haben und die dem Kongrefi vorgeschlagen 
werden, in gleichwertiger Art abgefaft sind und daf& die Aussagen in den drei 
offiziellen Sprachen genügend übereinstimmen. Wenn notwendig, ziehen sie einen 
Kollegen derjenigen der drei in Frage stehenden Muttersprachen bei, die in der 
Resolutionenkommission nicht vertreten ist. 
Rechtsdomizil und — 32. Der Sitz der Gesellschaft wird von der Generalversammlung bestimmt. Soweit die 
Gesellschaftsrecht Statuten und Ausführungsbestimmungen der Gesellschaft dem Gesellschaftsrecht des 
Landes, in dem der Generalsekretar wohnt, nicht widersprechen, soll der Wohnort des 
Generalsekretars als Sitz gewahlt werden. 
Textauslegung — 33. Für die Auslegung der Statuten und der Ausführungsbestimmungen ist der Text in 
französischer Sprache maßgebend. 
Offizielle Sprachen 34. Die offiziellen Sprachen der Gesellschaft sind Deutsch, Englisch und Französisch. 
Während eines Kongresses kann das Kongreßkomitee unter der Bedingung, daß es die 
dafür entstehenden Kosten tragt, darüber hinaus Übersetzungen in die Sprache des 
Gastlandes bieten. 
Beschlossen von der Generalversammlung der Internationalen Gesellschaft für Photogram- 
metrie vom 9. Juli 1968 in Lausanne. 
Der Prasideniz H. Härry 
Der Generalsekretar: W. Bachmann 
  
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