Kommissions-Arbeitsgruppe. Der Prasident derjenigen Kommission, der diese Ar-
beitsgruppe wünscht, muß den Vorstand unterrichten und sich mit den Prasidenten
der mitinteressierten Kommissionen verstandigen. Der Vorstand außert sich über die
Zweckmaßigkeit der vorgeschlagenen Inter-Kommissions-Arbeitsgruppe, setzt gege-
benenfalls den Umfang und die Dauer ihrer Tatigkeit fest und entscheidet, zu welcher
Technischen Kommission die Gruppe unmittelbar gehört und welche den
Abschlußbericht vorlegt. Eine solche Gruppe darf nicht nach und nach zu einer
selbstandigen Kommission werden.
Berichterstattung 30. Jede Arbeitsgruppe hat jahrlich dem Vorstand der Gesellschaft und dem entsprechen-
den Kommissionsbüro (oder im Falle einer Inter-Kommissions-Arbeitsgruppe den
betreffenden Kommissionsbüro) über ihre Tatigkeit Bericht zu erstatten. Au&erdem
berichtet sie auf dem Kongreß in derjenigen Kommission, der diese Gruppe zugeteilt
1st.
Auflösung Wenn eine Arbeitsgruppe die ihr übertragene Aufgabe soweit gelöst hat, wie es zurzeit
für nötig erachtet wird, oder wenn sie sich als untatig erweist, dann wird sie auf
Vorschlag des Prasidenten der Gruppe oder des Prasidenten der betreffenden
Kommission von dem Vorstand der Gesellschaft aufgelöst.
Koordination 31. Die Prasidenten der Technischen Kommissionen sollen den Rat des Vorstandes
einholen, so oft wie es im Interesse der Koordinierung der Kommissionsarbeiten und
der Vorbereitung der Kongresse notwendig ist.
Resolutionen Jeder Kommissionsprasident bestimmt bei Beginn des Kongresses eine oder mehrere
Personen für die Aufgabe, im Verlaufe des Kongresses die wichtigsten ungelósten
Probleme festzustellen und solche Resolutionen vorzuschlagen, die zu einer Lósung
dieser Probleme führen kónnen.
Resolutionenkomission Zu Beginn der Kongresses vereinigt der erste Vizeprasident die Prasidenten der
Technischen Kommissionen, um eine Resolutionenkommission zu bilden, die unter
Leitung des Vizeprasidenten drei bis fünf befahigte Kongrefiteilnehmer umfassen soll.
Sie haben die Aufgabe, alle von den Technischen Kommissionen entworfenen
Resolutionen auf ihre praküsche Durchführbarkeit und ihre Widerspruchslosigkeit zu
prüfen. Sie melden die Resultate ihrer Prüfung dem Prasidenten der Gesellschaft und
den Prasidenten der Technischen Kommissionen. Sie überzeugen sich, dafi die
Resolutionen, über die sie sich verstandigt haben und die dem Kongrefi vorgeschlagen
werden, in gleichwertiger Art abgefaft sind und daf& die Aussagen in den drei
offiziellen Sprachen genügend übereinstimmen. Wenn notwendig, ziehen sie einen
Kollegen derjenigen der drei in Frage stehenden Muttersprachen bei, die in der
Resolutionenkommission nicht vertreten ist.
Rechtsdomizil und — 32. Der Sitz der Gesellschaft wird von der Generalversammlung bestimmt. Soweit die
Gesellschaftsrecht Statuten und Ausführungsbestimmungen der Gesellschaft dem Gesellschaftsrecht des
Landes, in dem der Generalsekretar wohnt, nicht widersprechen, soll der Wohnort des
Generalsekretars als Sitz gewahlt werden.
Textauslegung — 33. Für die Auslegung der Statuten und der Ausführungsbestimmungen ist der Text in
französischer Sprache maßgebend.
Offizielle Sprachen 34. Die offiziellen Sprachen der Gesellschaft sind Deutsch, Englisch und Französisch.
Während eines Kongresses kann das Kongreßkomitee unter der Bedingung, daß es die
dafür entstehenden Kosten tragt, darüber hinaus Übersetzungen in die Sprache des
Gastlandes bieten.
Beschlossen von der Generalversammlung der Internationalen Gesellschaft für Photogram-
metrie vom 9. Juli 1968 in Lausanne.
Der Prasideniz H. Härry
Der Generalsekretar: W. Bachmann
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