Art. 5
Das Preisgericht für die Zuerkennung der Auszeichnung an die Kandidaten ist folgendermaßen
zusammengesetzt:
a) dem jeweiligen Prasidenten der LG.P., der nur dann an der Abstimmung teilnimmt, wenn zwei oder
mehr Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben;
b) drei technisch bestqualifizierten Personen von hohem Ruf, von denen je eine vor jeder Preiszuerteilung
von folgenden Organen ernannt wird:
1. dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Photogrammetrie,
2. dem Vorstand der »(British) Photogrammetric Society«, die gegenwartig ihren Sitz in Burlington
House, London, England, hat,
3: dem amtierenden Rektor des L.T.C.
c) sollten zwei der unter Paragraph b) aufgeführten Personen den Wunsch außern, daß die Anzahl der
Mitglieder des Preisgerichtes erhöht werde, so ernennen der amtierende und der abtretende Prasident der
LG.P. je einen zusatzlichen Preisrichter, wobei diese beiden zusatzlichen Mitglieder des Preisgerichtes
verschiedener Nationalitat sein müssen, weder englischer noch deutscher Nationalitàt sein dürfen.
Art. 6
Die Überreichung der Auszeichnung und auf alle Falle die Anzeige des Namens des Preisgewinners werden
vom Generalsekretar oder vom Prasidenten an einer Generalversammlung des Kongresses vorgenommen.
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