Full text: Proceedings (Part 1)

10. 
I 
14. 
Sollten alle diese Personen das Amt ablehnen, wird es durch eine von der Generalversamm- 
lung vorzunehmende Wahl besetzt. 
Alle anderen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. 
Der ohne Wahl ernannte Vizepräsident und der Direktor des Kongresses können beliebiger 
Nationalität sein. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern dürfen keine zwei von gleicher 
Nationalität sein. 
Das Amt des Präsidenten darf in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsperioden nicht mit der 
gleichen Person besetzt werden. Niemand, der aufeinanderfolgend Präsident und danach 
Vizepräsident war, kann für die nächstfolgende Geschäftsperiode zum Präsidenten gewählt 
werden. Die Wahl zum Präsidenten soll nicht auf andere Weise, aus der Wirkung irgend eines 
anderen Amtes, das die Person in der Gesellschaft einnimmt oder einnahm, eingeschränkt 
werden. 
Ein scheidendes Vorstandsmitglied ist in den neuen Vorstand nicht wieder wählbar, außer in 
das Amt des Präsidenten, des ersten Vizepräsidenten oder des Kongreßdirektors. Es ist erst 
nach Ablauf einer Periode zwischen zwei Kongressen wieder in den Vorstand wählbar. 
In der Zeit zwischen den Generalversammlungen kann der Vorstand auf dem Korrespondenz- 
weg oder auf andere Art die Mitglieder konsultieren. Alle Fragen über den Ausschluß eines 
Mitgliedes, die Herabsetzung der Kategorie, der ein Mitglied angehört, die Festsetzung der 
Beitragseinheit, die Änderung der Statuten oder der Ausführungsbestimmungen, über die Auf- 
lösung der Gesellschaft oder ihre Verschmelzung mit einer anderen internationalen Organisa- 
tion sind der Generalversammlung vorzulegen, die allein berechtigt ist, hierüber zu beschließen. 
Der Kongreß ist die Versammlung der einer Mitgliedsorganisation angehörenden Photo- 
grammeter und anderer, die in Übereinstimmung mit den Ausführungsbestimmungen einge- 
laden wurden. 
Der Kongreß tritt normalerweise alle 4 Jahre zusammen. 
Während eines Kongresses wird mindestens eine Vollversammlung einberufen, um die Be- 
schlüsse der Generalversammlung anzuhören und über die wissenschaftlichen Richtlinien der 
Gesellschaft zu beschließen. 
Die Kongreßtätigkeit wird von einem Kongreßkomitee vorbereitet und organisiert. Der Direktor 
des Kongresses wird vom Mitglied, das den nächsten Kongreß durchführt, vorgeschlagen und 
von der Generalversammlung gewählt oder gegebenenfalls von den Mitgliedern auf dem Kor- 
respondenzweg gewählt. Alle anderen Mitglieder des Kongreßkomitees werden vom Mitglied 
ernannt, das den nächsten Kongreß durchführt. Das Kongreßkomitee ist für die verwaltungs- 
und finanztechnische Durchführung des Kongresses verantwortlich. Der Direktor des Kon- 
gresses soll bei der Vorbereitung des wissenschaftlichen Kongreßprogrammes zu Rate gezogen 
werden und das Kongreßkomitee trifft die notwendigen Vorkehrungen für dessen Durch- 
führung. 
Die Technischen Kommissionen sind für die wissenschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft 
verantwortlich. Sie berichten dem Kongreß, dessen Resolutionen für diese verbindlich sind, 
über ihre Tätigkeit. 
Die Verantwortung für die Tätigkeit jeder Technischen Kommission wird von der General- 
versammlung für die Zeit zwischen zwei Kongressen einem Mitglied (oder mehreren, die ihre 
Zusammenarbeit vereinbart haben) anvertraut. Das gewählte Mitglied (oder die Mitglieder) 
schlägt die Person des Präsidenten vor. Der Kommissionspräsident wird von der General- 
versammlung gewählt, gegebenenfalls vom Vorstand. Das Mitglied (oder die Mitglieder) 
ernennt das Kommissionsbüro und übernimmt die finanziellen Lasten für die Aufwendungen 
der Kommission, mit Einschluß derjenigen für den Druck aller Berichte über ihre Tätigkeit, 
schließlich auch derjenigen für den Druck der Berichte auf Einladung, der Berichte der 
Arbeitsgruppen und anderer Mitarbeiter, sofern die Autoren oder ihre Länder diese Kosten 
nicht übernehmen. 
Finanzen 
Die Mitglieder sind in acht, von 1 bis 8 numerierte Kategorien eingeordnet. Jedes Mitglied 
bezahlt jährlich den seiner Kategorie entsprechenden Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe der aus 
der folgenden Tabelle hervorgehenden Beitragseinheit: 
  
Kategorie | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 7 8 
  
  
Beitragseinheiten 
  
  
  
  
Der Geldwert der Beitragseinheit wird durch die Generalversammlung festgesetzt und kann 
von ihr nur von einer wáhrend eines Kongresses abgehaltenen Generalversammlung geändert 
werden. 
Wahl 
Nationalität 
Wählbarkeit 
Begrenzung 
der Befugnisse 
Kongreß 
Teilnehmer 
Kongreßintervalle 
Vollversammlung 
Kongreßkomitee 
Wahl 
Technische 
Kommissionen 
Verantwortliche 
Mitglieder 
Mitgliederkategorien 
Beitragseinheiten 
205 
 
	        
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