22.
23.
24.
2b.
26.
27.
28.
Wird in der Generalversammlung über Verwaltungsfragen abgestimmt oder über solche, die
sowohl verwaltungsmaRiger als auch wissenschaftlicher Natur sind, aber keine finanzielle Be-
deutung haben, hat jeder Delegierte eine Stimme. In Abstimmungen über finanzielle Fragen
verfügt jeder Delegierte über diejenige Anzahl Stimmen, die der Ordnungsnummer der Kate-
gorie entspricht, zu der das durch den Delegierten vertretene Mitglied gehört.
In der Generalversammlung steht vor einer Abstimmung dem Prásidenten der Entscheid zu,
ob die Abstimmungsfrage verwaltungstechnischer oder finanzieller Natur ist. Ist die Frage aus-
schließlich wissenschaftlicher Art, so wird sie dem Kongreß zum Beschluß überwiesen, wobei
die Generalversammlung nur eine Empfehlung aussprechen kann.
Die Beschlüsse über finanzielle Fragen werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt. :
Die Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder, über den Ausschluf$ eines Mitgliedes,
über die Anderung der Statuten oder der Ausführungsbestimmungen, über die Auflósung der
Gesellschaft oder ihre Verschmelzung mit einer anderen internationalen Organisation bedürfen
zur Gültigkeit einer Mehrheit von 74 der abgegebenen Stimmen.
Wird für die Aufnahme eines neuen Mitgliedes Abstimmung auf dem Korrespondenzweg
vorgenommen, so sind die Stimmzettel vom Generalsekretär mindestens 3 Monate vor dem
Abstimmungstermin als Luftpostsendung jedem Mitglied zuzustellen. Die Aufnahme ist be-
schlossen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder in der festgesetzten Frist geantwortet
hat und mindestens % der eingegangenen Stimmen sich für die Aufnahme ausgesprochen
haben.
Für alle anderen Verwaltungsbeschlüsse genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Allgemeines und Übergangsbestimmungen
Die vorstehenden Statuten und alle nachträglichen Änderungen treten zu dem von der General-
versammlung festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.
Sobald die vorstehenden Statuten in Kraft getreten sind, sollen die der Gesellschaft schon an-
geschlossenen Mitglieder vorschlagen
a welcher Mitgliederkategorie das Mitglied anzugehören wünscht, indem es Nachweise liefert
über die Anzahl der in seinem Lande tätigen Photogrammeter und über den Umfang der
photogrammetrischen Arbeiten im Lande,
b welche Vorkehrungen das Mitglied gegebenenfalls in seinem Lande veranlassen will, um
sich den unter Art. 4 aufgeführten Arten der Organisationen anzupassen.
Der Vorstand prüft die Vorschläge und ist berechtigt, dem Mitglied einen Gegenvorschlag zu
unterbreiten. Sollten der Vorstand und dieses Mitglied nicht einig werden, überweist der Vor-
stand die Frage der Generalversammlung mit einer zur Lösung des Konfliktes geeigneten
Empfehlung. Die Generalversammlung entscheidet endgültig und läßt, falls erforderlich, unter
Beachtung der für die Aufnahme neuer Mitglieder geltenden Regeln abstimmen.
Die Statuten können nur von der Generalversammlung und unter folgenden Bedingungen
geändert werden:
a ein Änderungsantrag muß schriftlich formuliert sein und mindestens zehn Monate vor dem
Termin derjenigen Generalversammlung, welche den Vorschlag zu prüfen hat, von einem
Mitglied dem Generalsekretär der Gesellschaft zugestellt werden;
b der Änderungsantrag muß die Unterstützung mindestens eines weiteren Mitglieds erhalten
haben;
c der Generalsekretár muf& mindestens sechs Monate vor dem Termin der Zusammenkunft
der Generalversammlung alle Anderungsvorschláge den Mitgliedern zur Kenntnis bringen;
d für Beschlüsse sind die in diesen Statuten festgesetzten Bestimmungen über die Abstim-
mungen verbindlich.
Die Generalversammlung kann Ausführungsbestimmungen zu den Statuten annehmen und
diese abändern. Sie werden zu dem von der Generalversammlung festgesetzten Zeitpunkt
wirksam. Ausführungsbestimmungen, die mit den Statuten im Widerspruch stehen, sind un-
gültig.
Der Vorstand kann vorläufige Richtlinien erlassen, die für vorübergehende Regelungen, z. B. für
einen einzigen Kongreß, gültig sind.
Abstimmung über
Verwaltungs- und
Finanzfragen
Gültige Mehrheiten
Inkrafttreten
der Statuten
Einordnung schon
angeschlossener
Mitglieder
Statutenänderung
Verfahren
Ausführungs-
bestimmungen
Vorläufige
Richtlinien
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