Full text: Proceedings (Part 1)

Auflösung 29. Die Auflösung der Gesellschaft oder ihre Verschmelzung mit einer anderen internationalen 
der Gesellschaft Organisation kann nur von einer besonders zur Behandlung dieser Frage einberufenen General- 
versammlung beschlossen werden. Alle Mitglieder sind schriftlich, mindestens drei Monate 
vor dem Termin, einzuladen mit der Aufforderung, ihre Delegierten abzuordnen. Gültige Be- 
schlüsse können nur in Übereinstimmung mit den in diesen Statuten festgesetzten Vorschriften 
über Abstimmungen gefaßt werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens % der Mit- 
glieder muß der Präsident zu einer solchen außerordentlichen Versammlung einladen. 
Beschlossen von der Generalversammlung der Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie 
vom 9. Juli 1968 in Lausanne. 
Der Präsident: H. Härry 
Der Generalsekretär: W. Bachmann 
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