Full text: Proceedings (Part 1)

Internationale Gesellschaft für Photogrammetrie 
Ausführungsbestimmungen z den Statuten 
Ein Beitrittsgesuch aus einem Land, in dem eine Nationale Gesellschaft für Photogrammetrie 
besteht, die alle nach den Statuten vorgeschriebenen Pflichten gegenüber der Gesellschaft 
erfüllen kann, soll nach Móglichkeit diese Gesellschaft als Mitgliedsorganisation bezeichnen; 
anderenfalls ist zu begründen, warum eine solche Vertretung nicht móglich ist. 
Der Generalsekretàr übersendet allen Mitgliedern der Gesellschaft einen Bericht über ein Auf- 
nahmegesuch mit den Antrágen des Vorstandes. Er teilt das Abstimmungsresultat allen Mit- 
gliedern der Gesellschaft und dem Antragsteller mit. 
Außer anderen Kriterien, die in Erwägung gezogen werden können, gibt die nachstehende 
Tabelle wichtige Hinweise, um diejenige Kategorie leichter bestimmen zu können, in die ein 
Mitglied einzugruppieren ist. : 
Bestand an Angehörigen der Nationalen Gesellschaft 
oder Anzahl Personen, die im betreffenden Land 
photogrammetrisch tätig sind 
weniger als 26 
von 26 bis 50 
von 51 bis 150 
von 151 bis 250 
von 251 bis 400 
von 401 bis 600 
von 601 bis 800 
mehr als 800 
Kategorie 
o 400» 0v 
An den Kongrefsverhandlungen kónnen teilnehmen: 
a Photogrammeter, die einer Mitgliedsorganisation angehóren und die Kongref$gebühr bezahlt 
haben; 
b Ehrenmitglieder der Gesellschaft, die von der Entrichtung der Kongrefsgebühr befreit sind; 
c Personen, die vom Prásidenten auf Grund ihrer Stellung oder als Vertreter anderer wissen- 
schaftlicher Organisationen eingeladen wurden; sie sind von der Entrichtung der Kongref- 
gebühr befreit ; 
d Personen, die die allgemeine Einladung erhalten und die Kongref$gebühr bezahlt haben. 
Personen der Kategorien a und b haben die Stellung von KongreRmitgliedern und sind in den 
wissenschaftlichen Sitzungen und Vollversammlungen stimmberechtigt. Personen der Kate- 
gorien c und d sind eingeladene KongreBteilnehmer, die sich an den Abstimmungen nicht 
beteiligen kónnen. 
Der in der Vollversammlung vereinigte Kongreß entscheidet über die wissenschaftlichen 
Richtlinien der Gesellschaft und über die zu ihrer Verwirklichung anzuwendenden Mittel, 
insbesondere 
— genehmigt oder verwirft er die Resolutionen der Technischen Kommissionen, 
— prüft er die Vorhaben wissenschaftlicher Natur, die von den Technischen Kommissionen 
vorgeschlagen werden und entscheidet über die Ausführung und den Grad der Dringlich- 
keit, 
— verleiht er Medaillen und ähnliche Auszeichnungen der Gesellschaft, 
— ernennt er die Ehrenmitglieder der Gesellschaft, wobei die Anzahl der lebenden Ehren- 
mitglieder auf sieben beschränkt ist. 
Beitrittsgesuch 
Nationaler 
Gesellschaften 
Abstimmung 
Bestimmung 
der Kategorie 
Kongreß 
Teilnahme 
Stimmrecht 
Befugnisse 
des Kongresses 
Wissenschaftlich - 
technische Tätigkeit 
Auszeichnungen 
Ehrenmitglieder 
209 
 
	        
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