Kommissionsbüro
Kommissions-
berichterstatter
Aufgaben
Arbeitsgruppen
Zusammensetzung
Inter-Kommission-
Arbeitsgruppe
Berichterstattung
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30.
Das Büro einer Kommission leitet die Arbeiten dieser Kommission und besteht aus
— dem Kommissionspräsidenten,
— dem Kommissionssekretär,
— den Kommissionsberichterstattern.
Der Kommissionspräsident ist berechtigt, eine oder wenige Personen als Kommissionsbericht-
erstatter beizuziehen für ein besonderes Interessengebiet der Kommission, für das er eine Mit-
hilfe beizuziehen wünscht. Er wählt nach eigenem Urteil solche Personen zu Berichterstattern
aus, die ihm kraft ihrer besonderen Kenntnisse und ihrer Arbeitsmöglichkeiten die gewünschte
Mithilfe leisten können. Die Kommissionsberichterstatter können aus jedem beliebigen Lande
stammen. Sie brauchen nicht Nationale Berichterstatter für ihr Land zu sein, können diese
Tätigkeit jedoch zusätzlich ausüben.
Die Hauptaufgaben einer Technischen Kommission sind:
— die wissenschaftlichen und technischen Fortschritte in ihrem Arbeitsgebiet aufmerksam zu
verfolgen und darüber dem Kongreß zu berichten,
— solche Fortschritte zu fórdern, insbesondere mit der Bildung von Arbeitsgruppen, der Ab-
haltung internationaler Symposien und der Organisation von Versuchs- und Forschungs-
arbeiten,
— Ermittlung der Ergebnisse von Versuchs- und Forschungsarbeiten, um sie dem Kongreß zur
Diskussion vorzulegen.
Bevor ein internationales Symposium organisiert wird, hat jede Kommission die Zustimmung
des Vorstandes einzuholen. Ein Symposium soll der Vorbereitung des nächsten Kongresses
gewidmet sein oder dem vertieften Studium eines wichtigen Problems im Interessenbereich
der Kommission.
Kommt eine Kommission zur Auffassung, ein Problem oder eine begrenzte Gruppe von Pro-
blemen verlange ein eingehendes Studium, evtl. auch besondere Untersuchungen oder prak-
tische Versuchsarbeiten, dann ist das Kommissionsbüro mit Zustimmung der Mehrheit der
Nationalen Berichterstatter und des Vorstandes der Gesellschaft befugt, eine Arbeitsgruppe
zu bilden. Treten hierüber zwischen den Kommissionen bedeutende Meinungsverschieden-
heiten auf, so liegt die endgültige Entscheidung beim Vorstand. Der Umfang und die Dauer der
Tätigkeit einer Arbeitsgruppe soll vom Kommissionsbüro begrenzt und klar festgelegt werden.
Die Aufteilung des Tätigkeitsgebietes einer Kommission auf Arbeitsgruppen, die mehr oder
weniger unabhängig voneinander wie selbständige Kommissionen arbeiten, muß vermieden
werden.
Die Arbeitsgruppe besteht aus
— dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe,
— einer kleinen Gruppe von Spezialisten, die nicht nach Ländern, sondern nach fachlicher
Zuständigkeit ausgewählt werden.
Soweit es sich als notwendig erweist, kann die Gruppe gewisse außerhalb der Gruppe ste-
hende Spezialisten als Verbindungsleute zu ihren Ländern beiziehen.
Eine Arbeitsgruppe soll nicht eingesetzt werden, bevor feststeht, daß die Mitgliedsorganisation
des Vorsitzenden die notwendige finanzielle und technische Unterstützung gewährt.
Eine Arbeitsgruppe kann für ein wichtiges Thema eingesetzt werden, das die Interessengebiete
von mehr als einer Kommission berührt. Sie ist dann eine Inter-Kommissions-Arbeitsgruppe.
Der Präsident derjenigen Kommission, der diese Arbeitsgruppe wünscht, muß den Vorstand
unterrichten und sich mit den Präsidenten der mitinteressierten Kommissionen verständigen.
Der Vorstand äußert sich über die Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Inter-Kommissions-
Arbeitsgruppe, setzt gegebenenfalls den Umfang und die Dauer ihrer Tätigkeit fest und ent-
scheidet, zu welcher Technischen Kommission die Gruppe unmittelbar gehört und welche den
Abschlußbericht vorlegt. Eine solche Gruppe darf nicht nach und nach zu einer selbständigen
Kommission werden.
Jede Arbeitsgruppe hat jährlich dem Vorstand der Gesellschaft und dem entsprechenden
Kommissionsbüro (oder im Falle einer Inter-Kommissions-Arbeitsgruppe den betreffenden
Kommissionsbüros) über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. Außerdem berichtet sie auf dem
Kongreß in derjenigen Kommission, der diese Gruppe zugeteilt ist.