Full text: Proceedings (Part 1)

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Wenn eine Arbeitsgruppe die ihr übertragene Aufgabe soweit gelóst hat, wie es zurzeit für 
nótig erachtet wird, oder wenn sie sich als untátig erweist, dann wird sie auf Vorschlag des 
Präsidenten der Gruppe oder des Präsidenten der betreffenden Kommission von dem Vorstand 
der Gesellschaft aufgelöst. 
Die Präsidenten der Technischen Kommissionen sollen den Rat des Vorstandes einholen, so 
oft wie es im Interesse der Koordinierung der Kommissionsarbeiten und der Vorbereitung der 
Kongresse notwendig ist. 
Jeder Kommissionspräsident bestimmt bei Beginn des Kongresses eine oder mehrere Per- 
sonen für die Aufgabe, im Verlaufe des Kongresses die wichtigsten ungelösten Probleme fest- 
zustellen und solche Resolutionen vorzuschlagen, die zu einer Lösung dieser Probleme führen 
können. 
Zu Beginn des Kongresses vereinigt der erste Vizepräsident die Präsidenten der Technischen 
Kommissionen, um eine Resolutionenkommission zu bilden, die unter Leitung des Vizepräsi- 
denten drei bis fünf befähigte Kongreßteilnehmer umfassen soll. Sie haben die Aufgabe, alle 
von den Technischen Kommissionen entworfenen Resolutionen auf ihre praktische Durch- 
führbarkeit und ihre Widerspruchslosigkeit zu prüfen. Sie melden die Resultate ihrer Prüfung 
dem Präsidenten der Gesellschaft und den Präsidenten der Technischen Kommissionen. Sie 
überzeugen sich, daß die Resolutionen, über die sie sich verständigt haben und die dem 
Kongreß vorgeschlagen werden, in gleichwertiger Art abgefaßt sind und daß die Aussagen in 
den drei offiziellen Sprachen genügend übereinstimmen. Wenn notwendig, ziehen sie einen 
Kollegen derjenigen der drei in Frage stehenden Muttersprachen bei, die in der Resolutionen- 
kommission nicht vertreten ist. 
Der Sitz der Gesellschaft wird von der Generalversammlung bestimmt. Soweit die Statuten 
und Ausführungsbestimmungen der Gesellschaft dem Gesellschaftsrecht des Landes, in dem 
der Generalsekretár wohnt, nicht widersprechen, soll der Wohnort des Generalsekretärs als 
Sitz gewählt werden. 
Für die Auslegung der Statuten und der Ausführungsbestimmungen ist der Text in franzôsischer 
Sprache maßgebend. 
Die offiziellen Sprachen der Gesellschaft sind Deutsch, Englisch und Französisch. Während 
eines Kongresses kann das Kongreßkomitee unter der Bedingung, daß es die dafür entstehen- 
den Kosten trägt, darüber hinaus Übersetzungen in die Sprache des Gastlandes bieten. 
Beschlossen von der Generalversammlung der Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie 
vom 9. Juli 1968 in Lausanne. 
Der Präsident: H. Härry 
Der Generalsekretär: W. Bachmann 
Auflösung 
Koordination 
Resolutionen 
Resolutionenkomission 
Rechtsdomizil und 
Gesellschaftsrecht 
Textauslegung 
Offizielle Sprachen 
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