grundlegendsten Beitrag an die Gemeinschaftsarbeit
geleistet hat.
d) Jede Empfehlung muß dem Präsidenten der |.G.P.
schriftlich eingereicht werden, begleitet von einer
Dokumentation und von einer Erläuterung und Be-
gründung der Empfehlung, die so vollständig sein soll,
daß der Vorstand zuverlässig urteilen kann.
e) Die Paten können die mit der Photogrammetrie
verbundenen Personen oder Organisationen desjeni-
gen Landes, in dem ihr Kandidat gearbeitet hat, zu
Rate ziehen und sollen in diesem Falle die erhaltenen
Auskünfte der Dokumentation beilegen.
f) Empfehlungen können nur vorgebracht werden
in der Zeit zwischen dem Abschluß eines Kongresses
und neun Monate vor der Eröffnung des nächsten
Kongresses.
g) Alle vor einem Kongress gemachten Empfehlun-
gen werden mit dem Abschluß des Kongresses hin-
fällig, ob an diesem Kongreß eine Medaille verliehen
wurde oder nicht. Es ist aber erlaubt, eine hinfällig
gewordene, erloschene Empfehlung mit Aufstellung
einer neuen Empfehlung zu erneuern.
6. Der Empfänger der Medaille soll vom Vorstand
nach folgenden Regeln ausgewählt werden:
a) Kein Mitglied des Vorstandes, das selber für die
Auszeichnung empfohlen ist, darf, solange es noch
für die Wahl in Betracht kommt, am Verfahren der
Auswahl teilnehmen oder bei der nach diesen Regeln
vorgenommenen Abstimmung als Vorstandsmitglied
mitgezählt werden.
b) Neun Monate vor jedem Kongreß soll der Vor-
stand mit der Prüfung der bis anhin erhaltenen Emp-
fehlungen beginnen; er kann gleichzeitig die Arbeiten
und Verdienste jeglicher anderen Person prüfen (aus-
genommen diejenigen eines Vorstandsmitgliedes), die
der Vorstand als Kandidat würdig erachtet. Der Vor-
stand soll seine Prüfung so frühzeitig abschließen und
so rasch zu einem Entschluß kommen, daß die Medaille
vorbereitet und am Kongreß überreicht werden kann.
c) Der Vorstand kann für seinen Entschluß jegliches
von ihm als nützlich erachtete Verfahren anwenden,
vorausgesetzt, daß die endgültige Auswahl durch
Abstimmung erfolgt. In einer solchen Abstimmung
darf ein Vorstandsmitglied gleicher Nationalität wie
ein Kandidat, der noch nicht ausgeschieden ist, nicht
teilnehmen. Um erfolgreich zu sein, muß ein Kandidat
mindestens ?/a der berechtigt abgegebenen Stimmen
erhalten. Die Stimmen können in einer Sitzung oder
auf dem Korrespondenzweg abgegeben werden.
7. Der Vorstand soll normalerweise an jedem Kon-
greß eine Medaille verleihen. Er kann an einem Kon-
greß von der Zuerkennung einer Medaille absehen;
in diesem Falle ist es ihm freigestellt, am folgenden
Kongreß, aber nicht an einem späteren, eine zusätz-
liche Medaille zu verleihen.
8. Der Name des Empfängers der Medaille soll am
Kongreß angezeigt und die Auszeichnung soll dem
Begünstigten, wenn immer möglich, am Kongreß vom
Präsidenten persönlich überreicht werden.
9. Die Medaille soil nicht posthum verliehen wer-
den, es sei denn, ein Kandidat sterbe, nachdem er
bereits für die Auszeichung ausgewählt worden ist.
In diesem Falle soll der Vorstand entscheiden, ob die
Medaille posthum, gar nicht oder einem anderen
Kandidaten verliehen wird.
10. Für die Beschaffung der Medaillen soll ein Kredit
erôffnet werden. Die Übertragungsurkunde soll auf
Ansuchen der Amerikanischen Gesellschaft für Photo-
grammetrie erstellt und von ihr genehmigt werden.
Sie bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung durch
den Vorstand 1.G.P. Die Urkunde soll Bestimmungen
enthalten für die Sicherstellung des Kapitalwertes und
über die Verwendung des Mehrwertes zur Beschaf-
fung der Medaillen. Die Treuhandverwalter sollen
von der Amerikanischen Gesellschaft für Photogram-
metrie ernannt werden, welche Gesellschaft dem Vor-
stand der I.G.P. verantwortlich ist für die einwandfreie
Verwaltung des Kredites.
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