Full text: Proceedings (Part 1)

grundlegendsten Beitrag an die Gemeinschaftsarbeit 
geleistet hat. 
d) Jede Empfehlung muß dem Präsidenten der |.G.P. 
schriftlich eingereicht werden, begleitet von einer 
Dokumentation und von einer Erläuterung und Be- 
gründung der Empfehlung, die so vollständig sein soll, 
daß der Vorstand zuverlässig urteilen kann. 
e) Die Paten können die mit der Photogrammetrie 
verbundenen Personen oder Organisationen desjeni- 
gen Landes, in dem ihr Kandidat gearbeitet hat, zu 
Rate ziehen und sollen in diesem Falle die erhaltenen 
Auskünfte der Dokumentation beilegen. 
f) Empfehlungen können nur vorgebracht werden 
in der Zeit zwischen dem Abschluß eines Kongresses 
und neun Monate vor der Eröffnung des nächsten 
Kongresses. 
g) Alle vor einem Kongress gemachten Empfehlun- 
gen werden mit dem Abschluß des Kongresses hin- 
fällig, ob an diesem Kongreß eine Medaille verliehen 
wurde oder nicht. Es ist aber erlaubt, eine hinfällig 
gewordene, erloschene Empfehlung mit Aufstellung 
einer neuen Empfehlung zu erneuern. 
6. Der Empfänger der Medaille soll vom Vorstand 
nach folgenden Regeln ausgewählt werden: 
a) Kein Mitglied des Vorstandes, das selber für die 
Auszeichnung empfohlen ist, darf, solange es noch 
für die Wahl in Betracht kommt, am Verfahren der 
Auswahl teilnehmen oder bei der nach diesen Regeln 
vorgenommenen Abstimmung als Vorstandsmitglied 
mitgezählt werden. 
b) Neun Monate vor jedem Kongreß soll der Vor- 
stand mit der Prüfung der bis anhin erhaltenen Emp- 
fehlungen beginnen; er kann gleichzeitig die Arbeiten 
und Verdienste jeglicher anderen Person prüfen (aus- 
genommen diejenigen eines Vorstandsmitgliedes), die 
der Vorstand als Kandidat würdig erachtet. Der Vor- 
stand soll seine Prüfung so frühzeitig abschließen und 
so rasch zu einem Entschluß kommen, daß die Medaille 
vorbereitet und am Kongreß überreicht werden kann. 
c) Der Vorstand kann für seinen Entschluß jegliches 
von ihm als nützlich erachtete Verfahren anwenden, 
vorausgesetzt, daß die endgültige Auswahl durch 
Abstimmung erfolgt. In einer solchen Abstimmung 
darf ein Vorstandsmitglied gleicher Nationalität wie 
ein Kandidat, der noch nicht ausgeschieden ist, nicht 
teilnehmen. Um erfolgreich zu sein, muß ein Kandidat 
mindestens ?/a der berechtigt abgegebenen Stimmen 
erhalten. Die Stimmen können in einer Sitzung oder 
auf dem Korrespondenzweg abgegeben werden. 
7. Der Vorstand soll normalerweise an jedem Kon- 
greß eine Medaille verleihen. Er kann an einem Kon- 
greß von der Zuerkennung einer Medaille absehen; 
in diesem Falle ist es ihm freigestellt, am folgenden 
Kongreß, aber nicht an einem späteren, eine zusätz- 
liche Medaille zu verleihen. 
8. Der Name des Empfängers der Medaille soll am 
Kongreß angezeigt und die Auszeichnung soll dem 
Begünstigten, wenn immer möglich, am Kongreß vom 
Präsidenten persönlich überreicht werden. 
9. Die Medaille soil nicht posthum verliehen wer- 
den, es sei denn, ein Kandidat sterbe, nachdem er 
bereits für die Auszeichung ausgewählt worden ist. 
In diesem Falle soll der Vorstand entscheiden, ob die 
Medaille posthum, gar nicht oder einem anderen 
Kandidaten verliehen wird. 
10. Für die Beschaffung der Medaillen soll ein Kredit 
erôffnet werden. Die Übertragungsurkunde soll auf 
Ansuchen der Amerikanischen Gesellschaft für Photo- 
grammetrie erstellt und von ihr genehmigt werden. 
Sie bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung durch 
den Vorstand 1.G.P. Die Urkunde soll Bestimmungen 
enthalten für die Sicherstellung des Kapitalwertes und 
über die Verwendung des Mehrwertes zur Beschaf- 
fung der Medaillen. Die Treuhandverwalter sollen 
von der Amerikanischen Gesellschaft für Photogram- 
metrie ernannt werden, welche Gesellschaft dem Vor- 
stand der I.G.P. verantwortlich ist für die einwandfreie 
Verwaltung des Kredites. 
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