Full text: Proceedings and results (Part A)

ISPRS 
2000 
  
STATUT XVI - Abstimmung 
1. In Vollversammlungen des Kongresses werden 
Beschlüsse durch Handzeichen und mit einfacher 
Stimmenmehrheit gefasst. 
2. Die Abstimmung in der Hauptversammlung geschieht 
folgendermassen: 
(a) Nur Delegierte haben Stimmrecht. 
(b) Kein Delegierter kann ein anderes als das eigene 
Ordent-liche Mitglied vertreten oder das Stimm- 
recht ausüben. 
(c) Stellvertretende Stimmabgabe ist nicht gestattet. 
(d) Auf Vorschlag des Prásidenten oder eines Delegier- 
ten wird die Abstimmung geheim durchgeführt. 
(e) Jeder Delegierte verfügt über die der Mitgliedskate- 
gorie seines Landes entsprechende Anzahl von 
Stimmen. 
(f) Die Annahme von Beschlüssen über die Aufnahme 
neuer Ordentlicher Mitglieder, Assoziierter Mitglie- 
der oder Regionaler Mitglieder, die Aufhebung der 
Mitgliedschaft, Änderungen der Satzung oder der 
Geschäftsordnung, die Auflösung der Gesellschaft 
oder ihr Zusammenschluss mit einer anderen inter- 
nationalen Organisation erfordern mindestens eine 
dem Beschluss zustimmende Dreiviertelmehrheit 
der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über alle 
anderen Angelegenheiten werden durch einfache 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 
(g) Assoziierte Mitglieder und Regionale Mitglieder 
haben in der Hauptversammlung einen Beobach- 
terstatus ohne Stimmrecht, aber mit vollem Diskus- 
sionsrecht. 
3. Briefwahl ist nur in Ausnahmefällen statthaft. Dieses 
Verfahren soll nur angewendet werden, wenn es der 
Vorstand für erforderlich hält, eine Entscheidung zu 
treffen, ohne eine Sitzung der Hauptversammlung 
abzuwarten. 
STATUT XVII - Bestimmungen und Richtlinien 
Der Vorstand ist befugt, vorläufige Bestimmungen und 
Richtlinien in Übergangssituationen zu erlassen, die bis zu 
einer Behandlung auf dem nächsten Kongress gültig sind. 
STATUT XVIII - Sprachen 
1. Die offiziellen Sprachen der Gesellschaft sind Englisch, 
Franzósisch und Deutsch. 
2. Der englische Text der vorliegenden Satzung und der 
Gescháftsordnung wird als die verbindliche Version 
betrachtet. 
STATUT XIX - Auflósung und Zusammenschluss 
Nur die Hauptversammlung kann einen Beschluss über die 
Auflósung der Gesellschaft oder den Zusammenschluss 
mit einer anderen internationalen Organisation fassen. 
Eine ausserordentliche Sitzung muss eigens zu diesem 
alleinigen Zweck einberufen werden. Für eine derartige 
ausserordentliche Sitzung müssen alle Ordentlichen Mit- 
glieder schriftlich drei Kalendermonate im voraus mit der 
Aufforderung, Delegierte zu entsenden, eingeladen wer- 
den. 
STATUT XX - Ánderungen der Satzung und der 
Gescháftsordnung 
1. Nur die Hauptversammlung ist berechtigt, Satzung und 
Geschäftsordnung zu ändern. 
2. Die Satzung kann unter folgenden Bedingungen geän- 
dert werden: 
(a) Ein Änderungsvorschlag muss von einem Ordent- 
lichen Mitglied schriftlich formuliert und dem 
Generalsekretär mindestens 10 Monate vor dem 
festgelegten Zeitpunkt der Sitzung der Hauptver- 
sammlung, auf der darüber beraten werden soll, 
zugeleitet werden. Ein derartiger Änderungsvor- 
schlag muss von mindestens einem weiteren 
Ordentlichen Mitglied unterstützt werden. 
(b) Änderungsvorschläge können vom Vorstand oder 
einem vom Vorstand ernannten Ausschuss formu- 
liert werden. In diesem Fall müssen die Änderungs- 
vorschläge nicht von einem Ordentlichen Mitglied 
unterstützt werden. 
(c) Der Generalsekretär informiert mindestens sechs 
Monate vor dem für die Hauptversammlung festge- 
legten Termin alle Ordentlichen Mitgliedern über die 
Änderungsvorschläge. 
3. Die Geschäftsordnung kann unter folgenden Bedin- 
gungen geändert werden: 
(a) Den Delegierten muss vor der Diskussion der 
Änderungsvorschläge für die Geschäftsordnung 
mindestens 48 Stunden Zeit gegeben werden. 
(b) Ein Punkt der Geschäftsordnung, welcher der Sat- 
zung widerspricht, ist ungültig. 
Ursprüngliche Satzung angenommen von der Hauptversammlung des 11. Kongresses, Juli 1968, in Lausanne, Schweiz. 
Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 12. Kongresses, August 1972, in Ottawa, Kanada. 
Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 14. Kongresses, Juli 1980, in Hamburg, Bundesrepublik Deutschland. 
Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 15. Kongresses, Juni 1984, in Rio de Janeiro, Brasilien. 
Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 16. Kongresses, Juli 1988, in Kyoto, Japan. 
Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 18. Kongresses, Juli 1996, in Wien, Österreich. 
Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 19. Kongresses, Juli 2000, in Amsterdam, Niederlande. 
Präsident: Generalsekretär: Lawrence W. Fritz (1996-2000) 
Generalsekretär: John C. Trinder (1996-2000) 
(Übersetzung aus dem Englischen: F. K. List; 1/1993, J. Albertz, 1/1997, K.U. Komp, 1/2001) 
  
International Archives of Photogrammerty and Remote Sensing. Vol. XXXIII, Part A. Amsterdam 2000. -397 
 
	        
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