ISPRS
zu
Gescháftsordnung
Internationale Gesellschaft Für Photogrammetrie und Fernerkundung
PUNKT I - Name und Auftrag
Der Kurztitel der Internationalen Gesellschaft für Photo-
grammetrie und Fernerkundung ist ISPRS mit dem Wahl-
spruch 'Information durch Bilddaten'. Diese Initialen und
der Wahlspruch werden in allen offiziellen Sprachen der
Gesellschaft verwendet sowie auf Flaggen, Logos, dem
Briefkopf usw. der Gesellschaft und ihrer Unterorganisatio-
nen.
PUNKT II — Definition
1. Das wissenschaftliche Interesse der Gesellschaft
umfasst Photogrammetrie, Fernerkundung und raum-
bezogene Informationswissenschaften und verwandte
Disziplinen einschliesslich deren Anwendungen in
Kartographie, Geodásie, Vermessungswesen, Natur-
wissenschaften, Geowissenschaften und Ingenieurwis-
senschaften sowie Umweltbeobachtung und Umwelt-
schutz. Weitere Anwendungen schliessen Industriellen
Entwurf und Produktion, Architektur und Denkmal-
pflege, Medizin und andere Gebiete ein.
2. Für Wahlämter ist die Nationalität jene des ordentlichen
Mitglieds, das den Kandidaten nominiert, und der Kan-
didat soll, zum Zeitpunkt der Wahl, ständiger Einwoh-
ner des Staates des ordentlichen Mitglieds sein.
PUNKT Ill - Wesen
Die Gesellschaft bekennt sich zu der von der 8. Hauptver-
sammlung des Internationalen Wissenschaftsrates (ICSU)
1958 beschlossenen Erklärung zur Nichtdiskriminierung in
Bezug auf Politik, Nationalität, Religion, Rasse oder
Geschlecht.
PUNKT IV - Aktivitäten
Zusätzlich zu den im Statut IV genannten Aktivitäten kann
die Gesellschaft alle weiteren Tätigkeiten ausführen, die
den Zielen der Gesellschaft entsprechen oder diese fór-
dern, vorausgesetzt, dass diese Aktivitáten der Satzung
oder der Gescháftsordnung der Gesellschaft, den Geset-
zen des jeweiligen Landes oder den allgemeinen Grund-
sátzen, zu denen sich die Gesellschaft bekennt, nicht
widersprechen.
PUNKT V - Zusammenarbeit mit anderen
internationalen Organisationen
Im Rahmen ihrer Politik der Zusammenarbeit unterstützt
die Gesellschaft die Stárkung derjenigen internationalen
Gesellschaften, die sich dem gemeinsamen Berufsfeld
Photogrammetrie, Fernerkundung, Raumbezogene Infor-
mationswissenschaften, Kartographie, Geodäsie und
Vermessungswesen widmen sowie die Verbindung zu
anderen diesbezüglichen internationalen Organisationen.
PUNKT VI - Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder
(a) Eine Bewerbung um Ordentliche Mitgliedschaft
der Gesellschaft ist an den Generalsekretär zu
richten und muss von einer Beschreibung der
Aktivitäten in Photogrammetrie, Fernerkundung
und der raumbezogenen Informationswissen-
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schaft in dem entsprechenden Land oder der
Unterregion, die über einen unabhängigen Haus-
halt verfügt sowie der Art der sich bewerbenden
Organisation, unter Einschluss insbesondere der
Satzung, der Ziele, ihrer Bedeutung im Land,
Beziehungen zu anderen Organisationen, die sich
mit der Photogrammetrie, Fernerkundung und
den raumbezogenen Informationswissenschaften
befassen, und ihrer Verwaltungs und Finanzstruk-
tur begleitet sein.
(b) Die Bewerbung muss die gewünschte Mitglieds-
kategorie enthalten. Die gewählte Kategorie soll in
etwa der Anzahl von Photogrammetern und/oder
Fernerkundungsspezialisten und/oder Spezialisten
der raumbezogenen Information, die der Bewerber
vertritt und der Bedeutung der Photogrammetrie,
Fernerkundung und raumbezogenen Informations-
wissenschaften in dem betreffenden Land entspre-
chen. Die nachstehende Tabelle weist auf die Kate-
gorie hin, in die ein Ordentliches Mitglied einzustufen
ist.
Anzahl der aktiven
Spezialisten
unter 26
26 bis 50
51 . bis 150
151 bis 250
251 bis 400
401 bis 600
601 bis 800
über 800
Kategorie
ONO OTP WN =
(c) Der Vorstand prüft jede eingegangene Bewerbung;
sofern er die vorgeschlagene Kategorie für
unangemessen hält, reicht der Generalsekretär die
Bewerbung zurück. Der Generalsekretär berichtet
allen Mitgliedern über jede Bewerbung und infor-
miert sie über die Stellungnahme des Vorstandes.
(d) Die Aufnahme eines Ordentlichen Mitglieds wird
durch Abstimmung in der Hauptversammlung
beschlossen, oder, mit Billigung des Vorstandes,
durch schriftliche Abstimmung. Der Generalsekre-
tär teilt das Ergebnis der Abstimmung allen Mitglie-
dern sowie der Organisation mit, die sich beworben
hat.
(e) Ein Ordentliches Mitglied kann seine Kategorie
jederzeit erhöhen; es kann sie jedoch nicht ohne
vorherige Zustimmung der Hauptversammlung her-
absetzen.
(f Die Erhaltung seines Status als Ordentliches Mit-
glied erfordert die Erfüllung der in den Statuten aus-
gewiesenen Verpflichtungen.
(g) Die Aufhebung einer Ordentlichen Mitgliedschaft
kann durch die Hauptversammlung ausgesprochen
werden:
- im Falle offenkundiger Zuwiderhandlungen
gegen die Interessen und Ziele der Gesellschaft;
- im Falle wiederholten Zahlungsverzuges, trotz
International Archives of Photogrammerty and Remote Sensing. Vol. XXXIII, Part A. Amsterdam 2000.