Full text: Proceedings and results (Part A)

  
  
  
  
ISPRS 
zu 
  
Gescháftsordnung 
Internationale Gesellschaft Für Photogrammetrie und Fernerkundung 
PUNKT I - Name und Auftrag 
Der Kurztitel der Internationalen Gesellschaft für Photo- 
grammetrie und Fernerkundung ist ISPRS mit dem Wahl- 
spruch 'Information durch Bilddaten'. Diese Initialen und 
der Wahlspruch werden in allen offiziellen Sprachen der 
Gesellschaft verwendet sowie auf Flaggen, Logos, dem 
Briefkopf usw. der Gesellschaft und ihrer Unterorganisatio- 
nen. 
PUNKT II — Definition 
1. Das wissenschaftliche Interesse der Gesellschaft 
umfasst Photogrammetrie, Fernerkundung und raum- 
bezogene Informationswissenschaften und verwandte 
Disziplinen einschliesslich deren Anwendungen in 
Kartographie, Geodásie, Vermessungswesen, Natur- 
wissenschaften, Geowissenschaften und Ingenieurwis- 
senschaften sowie Umweltbeobachtung und Umwelt- 
schutz. Weitere Anwendungen schliessen Industriellen 
Entwurf und Produktion, Architektur und Denkmal- 
pflege, Medizin und andere Gebiete ein. 
2. Für Wahlämter ist die Nationalität jene des ordentlichen 
Mitglieds, das den Kandidaten nominiert, und der Kan- 
didat soll, zum Zeitpunkt der Wahl, ständiger Einwoh- 
ner des Staates des ordentlichen Mitglieds sein. 
PUNKT Ill - Wesen 
Die Gesellschaft bekennt sich zu der von der 8. Hauptver- 
sammlung des Internationalen Wissenschaftsrates (ICSU) 
1958 beschlossenen Erklärung zur Nichtdiskriminierung in 
Bezug auf Politik, Nationalität, Religion, Rasse oder 
Geschlecht. 
PUNKT IV - Aktivitäten 
Zusätzlich zu den im Statut IV genannten Aktivitäten kann 
die Gesellschaft alle weiteren Tätigkeiten ausführen, die 
den Zielen der Gesellschaft entsprechen oder diese fór- 
dern, vorausgesetzt, dass diese Aktivitáten der Satzung 
oder der Gescháftsordnung der Gesellschaft, den Geset- 
zen des jeweiligen Landes oder den allgemeinen Grund- 
sátzen, zu denen sich die Gesellschaft bekennt, nicht 
widersprechen. 
PUNKT V - Zusammenarbeit mit anderen 
internationalen Organisationen 
Im Rahmen ihrer Politik der Zusammenarbeit unterstützt 
die Gesellschaft die Stárkung derjenigen internationalen 
Gesellschaften, die sich dem gemeinsamen Berufsfeld 
Photogrammetrie, Fernerkundung, Raumbezogene Infor- 
mationswissenschaften, Kartographie, Geodäsie und 
Vermessungswesen widmen sowie die Verbindung zu 
anderen diesbezüglichen internationalen Organisationen. 
PUNKT VI - Mitgliedschaft 
1. Ordentliche Mitglieder 
(a) Eine Bewerbung um Ordentliche Mitgliedschaft 
der Gesellschaft ist an den Generalsekretär zu 
richten und muss von einer Beschreibung der 
Aktivitäten in Photogrammetrie, Fernerkundung 
und der raumbezogenen Informationswissen- 
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schaft in dem entsprechenden Land oder der 
Unterregion, die über einen unabhängigen Haus- 
halt verfügt sowie der Art der sich bewerbenden 
Organisation, unter Einschluss insbesondere der 
Satzung, der Ziele, ihrer Bedeutung im Land, 
Beziehungen zu anderen Organisationen, die sich 
mit der Photogrammetrie, Fernerkundung und 
den raumbezogenen Informationswissenschaften 
befassen, und ihrer Verwaltungs und Finanzstruk- 
tur begleitet sein. 
(b) Die Bewerbung muss die gewünschte Mitglieds- 
kategorie enthalten. Die gewählte Kategorie soll in 
etwa der Anzahl von Photogrammetern und/oder 
Fernerkundungsspezialisten und/oder Spezialisten 
der raumbezogenen Information, die der Bewerber 
vertritt und der Bedeutung der Photogrammetrie, 
Fernerkundung und raumbezogenen Informations- 
wissenschaften in dem betreffenden Land entspre- 
chen. Die nachstehende Tabelle weist auf die Kate- 
gorie hin, in die ein Ordentliches Mitglied einzustufen 
ist. 
Anzahl der aktiven 
Spezialisten 
unter 26 
26 bis 50 
51 . bis 150 
151 bis 250 
251 bis 400 
401 bis 600 
601 bis 800 
über 800 
Kategorie 
  
ONO OTP WN = 
  
(c) Der Vorstand prüft jede eingegangene Bewerbung; 
sofern er die vorgeschlagene Kategorie für 
unangemessen hält, reicht der Generalsekretär die 
Bewerbung zurück. Der Generalsekretär berichtet 
allen Mitgliedern über jede Bewerbung und infor- 
miert sie über die Stellungnahme des Vorstandes. 
(d) Die Aufnahme eines Ordentlichen Mitglieds wird 
durch Abstimmung in der Hauptversammlung 
beschlossen, oder, mit Billigung des Vorstandes, 
durch schriftliche Abstimmung. Der Generalsekre- 
tär teilt das Ergebnis der Abstimmung allen Mitglie- 
dern sowie der Organisation mit, die sich beworben 
hat. 
(e) Ein Ordentliches Mitglied kann seine Kategorie 
jederzeit erhöhen; es kann sie jedoch nicht ohne 
vorherige Zustimmung der Hauptversammlung her- 
absetzen. 
(f Die Erhaltung seines Status als Ordentliches Mit- 
glied erfordert die Erfüllung der in den Statuten aus- 
gewiesenen Verpflichtungen. 
(g) Die Aufhebung einer Ordentlichen Mitgliedschaft 
kann durch die Hauptversammlung ausgesprochen 
werden: 
- im Falle offenkundiger Zuwiderhandlungen 
gegen die Interessen und Ziele der Gesellschaft; 
- im Falle wiederholten Zahlungsverzuges, trotz 
International Archives of Photogrammerty and Remote Sensing. Vol. XXXIII, Part A. Amsterdam 2000.
	        
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