Full text: Proceedings and results (Part A)

  
  
  
  
ISPRS 
2000 
  
  
(d) Der Kongressleiter der Gesellschaft beruft minde- 
stens einmal während jedes Kongresses eine Sit- 
zung der Fördernden Mitglieder ein. 
(e) Der Vorstand hat das Recht, die Aufhebung der 
Fördernden Mitgliedschaft zu beenden: 
- im Falle offenkundiger Zuwiderhandlung gegen 
die Interessen und Ziele der Gesellschaft; 
- im Falle wiederholten Zahlungsverzuges der 
Mitgliedsbeiträge. 
5. Ehrenmitglieder 
(a) Ehrenmitglieder werden durch einen Ausschuss 
nominiert, dessen Vorsitz das jüngste Ehrenmitglied 
der Gesellschaft führt und das sich aus Mitgliedern 
des gegenwärtigen und drei vergangener Vorstän- 
de zusammensetzt und durch den Kongress 
gewählt wird. 
(b) Die Anzahl lebender Ehrenmitglieder darf zu keiner 
Zeit mehr als sieben betragen. 
(c) Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen Ver- 
sammlungen der Gesellschaft und ihrer Organe teil- 
zunehmen, mit Ausnahme der Vorstandssitzungen. 
Bei Veranstaltungen, die von der Gesellschaft 
gefördert werden, sind sie von der Teilnahmege- 
bühr befreit. 
PUNKT VII - Organisation und Verwaltung 
Ausschüsse können vom Vorstand berufen werden, um 
sich zu speziellen Themen zu äussern oder Angelegenhei- 
ten in Unterstützung des Vorstandes zu erledigen. Ein Aus- 
schuss besteht aus einem/einer vom Präsidenten ernann- 
ten Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die der/die 
Vorsitzende mit Zustimmung des Präsidenten auswählt. Es 
wird Wert auf internationale Zusammensetzung der Aus- 
schüsse gelegt. Ein Ausschuss wird eingerichtet, wenn 
die Aufgabenbereiche für den Ausschuss durch den Vor- 
stand genehmigt wurden. Die Amtszeit eines AdHoc-Aus- 
schusses fällt mit der Zeit zwischen zwei Kongressen 
zusammen. Die Amtszeit eines Ständigen Ausschusses ist 
unbegrenzt und kann nur zum Schluss eines Zeitraums 
zwischen zwei Kongressen mit Zustimmung des Vorstan- 
des aufgelöst werden. Der/die Vorsitzende legt zu jeder or- 
dentlichen Sitzung der Hauptversammlung einen Bericht 
vor. 
PUNKT VIII - Amtstráger 
1. Der Prásident der Gesellschaft, der Zweite Vizeprasi- 
dent, der Generalsekretär und der Schatzmeister wer- 
den von der Hauptversammlung gewählt. Ordentliche 
Mitglieder können Nominierungsvorschläge für Vor- 
standsmitglieder spätestens vier Monate vor dem Zu- 
sammentreten der Hauptversammlung während des 
Kongresses an den Generalsekretär einreichen. Der 
Vorstand berät über die Empfehlungen und unterbreitet 
der Hauptversammlung die Nominierungsvorschläge. 
2. Im Hinblick auf Kontinuität wird der ausscheidende 
Präsident ohne besondere Wahl als kommender Erster 
Vizepräsident ernannt. Sollte er/sie das Amt ablehnen, 
so wird es nacheinander in der folgenden Reihenfolge 
angetragen: 
- dem ausscheidenden Generalsekretär 
- nacheinander den ausscheidenden Vizepräsiden- 
ten, mit Ausnahme früherer Präsidenten 
- dem ausscheidenden Schatzmeister 
- dem ausscheidenden Kongressdirektor. 
400 
  
Sollten all diese Personen das Amt ablehnen, wird es 
durch Wahl von der Hauptversammlung besetzt. 
3. Der Kongressdirektor wird durch das Ordentliche Mit- 
glied vorgeschlagen, welches den Kongress organi- 
siert, und von der Hauptversammlung bestätigt. 
4. Der Erste Vizepräsident, der ohne Wahl für dieses Amt 
ernannt wurde, und der Kongressdirektor können von 
beliebiger Nationalität sein. Die übrigen Vorstandsmit- 
glieder müssen von jeweils unterschiedlicher Nationa- 
lität sein. 
5. Niemand darf das Amt des Präsidenten für zwei auf- 
einanderfolgende Amtsperioden besetzen. Wer das 
Amt des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten 
nacheinander in dieser Reihenfolge innehatte, kann 
nicht für eine weitere anschliessende Amtszeit zum 
Präsidenten gewählt werden. Davon abgesehen ist die 
Wählbarkeit zum Präsidenten nicht durch ein anderes 
Amt in der Gesellschaft eingeschränkt, welches er/sie 
innehatte oder hat. 
6. Nicht mehr als drei Vorstandsmitglieder sollen von einer 
zur nächsten Periode zwischen den Kongressen im Amt 
verbleiben. Ein ausscheidendes, gewähltes Vorstands- 
mitglied kann nicht in ein Amt im neuen Vorstand 
gewählt werden ausser zum Präsidenten der Gesell- 
schaft oder zum Generalsekretär. Nach Ablauf einer 
Kongressperiode ist es wieder in den Vorstand wählbar. 
7. Der Vorstand schliesst durch Zuwahl alle Lücken, wel- 
che durch Tod oder andauernde Krankheit eines seiner 
Mitglieder entstehen, mit Ausnahme des Präsidenten- 
amtes. Wenn der Posten des Schatzmeisters durch 
Zuwahl besetzt wird, so befragt der Vorstand erst alle 
Ordentlichen Mitglieder, schriftlich oder auf andere 
Weise, und berücksichtigt die eingegangenen Mei- 
nungsäusserungen. 
8. Kein Vorstandsmitglied kann Mitglied der Finanzkom- 
mission sein. 
9. Die Präsidenten der Technischen Kommissionen wer- 
den von den Ordentlichen Mitgliedern nominiert, die 
Verantwortung für eine Technische Kommission über- 
nehmen wollen. Die Hauptversammlung, die das für 
eine Kommission verantwortliche Mitglied wählt, 
bestätigt den Kommissionspräsidenten. Falls notwen- 
dig kann ein Kommissionspräsident durch den Vor- 
stand bestätigt werden. 
PUNKT IX - Kongress 
1. Der Kongressort wird von der Hauptversammlung 
unter den von den Ordentlichen Mitgliedern einge- 
reichten Vorschlägen ausgewählt. Diese Vorschläge 
enthalten den Zeitpunkt, die örtlichen Gegebenheiten, 
eine vorläufige Finanzplanung und den Namen des vor- 
gesehenen Kongressdirektors. 
2. Das Ordentliche Mitglied, welches den Kongress orga- 
nisiert, unterzeichnet einen Vertrag mit der Gesellschaft 
und ist für die Gewährleistung seiner angemessenen 
Durchführung verantwortlich. Das Ordentliche Mitglied 
sorgt für die notwendige finanzielle Absicherung. Das 
Ordentliche Mit-glied ist verantwortlich für die Finan- 
zierung des Kongresses, einschliesslich der Vorberei- 
tung und Publikation des kongressbezogenen Interna- 
tionalen Archivs für Photogrammetrie, Fernerkundung 
und raumbezogene Informationwissenschaften. Hierzu 
wird es von den Technischen Kommissionen und vom 
Vorstand unterstützt. 
International Archives of Photogrammerty and Remote Sensing. Vol. XXXIII, Part A. Amsterdam 2000. 
 
	        
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