Die Kongressaktivitäten werden von einem Kongres-
sausschuss vorbereitet und durchgeführt und den Vor-
sitz führt der Kongressdirektor. Alle anderen Mitglieder
des Kongressausschusses werden von dem Ordent-
lichen Mitglied ernannt, das den Kongress ausrichtet.
Der Kongressausschuss ist für die verwaltungstechni-
sche und finanzielle Durchführung des Kongresses ver-
antwortlich.
An den Kongressaktivitäten können sich lediglich fol-
gende Personengruppen beteiligen:
(a) Personen, die einer Mitgliederorganisation angehö-
ren und die Kongressgebühr bezahlt haben;
(b) Ehrenmitglieder der Gesellschaft;
(c) Personen, die vom Präsidenten aufgrund ihrer per-
sönlichen Stellung oder als Vertreter anderer wis-
senschaftlicher Organisationen eigens eingeladen
wurden. Sie sind von der Entrichtung der Kon-
gressgebühr befreit;
(d) Personen, die die allgemeine Einladung erhalten
und die Kongressgebühr bezahlt haben.
Der durch die Vollversammlung vertretene Kongress
(a) prüft die Entscheidungen der Hauptversammlung;
(b) nimmt an der Verleihung der Medaillen und ande-
rer Auszeichnungen der Gesellschaft teil;
(c) wählt die Ehrenmitglieder der Gesellschaft.
Die Technischen Kommissionen treffen sich während
des Kongresses zum Zwecke:
(a) von Berichten der Präsidenten über Aktivitäten der
Kommissionen während des Zeitraums zwischen
den Kongressen;
(b) von Vorträgen, Tutorien und/oder Postersitzungen
in vorbereiteten Technischen Sitzungen über The-
men, die vom Kommissionspräsidenten und dem
Vorstand festgelegt wurden;
(c) der Formulierung von Resolutionen.
PUNKT X - Hauptversammlung
4.
Der Prásident beruft die Hauptversammlung zu einer
oder mehreren Sitzungen wáhrend jedes Kongresses
ein.
Im Zeitraum zwischen den Kongressen kann der Prási-
dent die Hauptversammlung zu ausserordentlichen Sit-
zung einberufen, um einen von mindestens zwei
Ordentlichen Mitgliedern unterstützten Antrag zu
behandeln. Der fragliche BeschluBantrag muss allen
ordentlichen Mitgliedern, Assoziierten Mitgliedern und
Regionalen Mitgliedern mindestens drei Kalender-
monate vor der Sitzung schriftlich bekanntgegeben
werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens
drei Vierteln der Mitglieder beruft der Prásident eine
ausserordentliche Sitzung ein.
Vor jedem Kongress und vor jeder ausser-ordentlichen
Sitzung der Hauptversammlung bestellt jedes Ordentli-
che Mitglied einen Delegierten zur Vertretung in der
Hauptversammlung. Solche Bestellungen haben nur
vorübergehenden Charakter und gelten nur für die
Dauer des Kongresses oder der ausserordentlichen
Sitzung. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Dele-
gierten ernannt werden. Assoziierte Mitglieder und
Regionale Mitglieder kónnen Vertreter für die Hauptver-
sammlung benennen.
Jeder für die Hauptversammlung stimmberechtigte Dele-
gierte eines Ordentlichen Mitgliedes muß nach Ankunft
auf dem Kongress oder der ausserordentlichen Sitzung
International Archives of Photogrammerty and Remote Sensing. Vol. XXXIII, Part A. Amsterdam 2000.
dem Generalsekretär seine Vollmacht vorweisen. Der
Generalsekretär erstellt eine Liste der Ordentlichen Mit-
glieder, ihrer Delegierten und ihrer beiden Berater, ihrer
Stimmrechte sowie ihrer bezahlten oder unbezahlten Bei-
träge und berichtet dem Präsidenten darüber in schrift-
licher Form. Jeder Vertreter eines Assoziierten Mitgliedes
oder eines Regionalen Mitgliedes weist seine Vollmacht
nach Ankunft auf dem Kongress oder der ausserordent-
lichen Sitzung vor. Der Generalsekretär erstellt eine Liste
der Assoziierten Mitglieder und der Regionalen Mitglieder
und ihrer Vertreter, ihrer bezahlten oder unbezahlten Bei-
träge und berichtet dem Präsidenten darüber in schrift-
licher Form.
. Jeder Delegierte kann in der Hauptversammlung von
hóchstens zwei Beratern begleitet werden. Nur die
Delegierten haben Stimmrecht. Ein Berater darf nur
nach Aufforderung durch den eigenen Delegierten und
mit Erlaubnis des Prásidenten das Wort ergreifen. Falls
der bestellte Delegierte aus irgendeinem Grund sein
Amt nicht wahrnehmen kann, kann einer der Berater
ihn mit Einwilligung des Prásidenten vertreten.
Ein Ordentliches Mitglied, das seine Beitráge bis ein-
schliesslich des Jahres vor der Sitzung der Hauptver-
sammlung nicht bezahlt hat, geniesst kein Stimmrecht
in der Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung:
(a) überprüft die Durchführung der von der Hauptver-
sammlung und vom Kongress beschlossenen
Richtlinien;
(b) überprüft die vom Vorstand seit dem letzten Kon-
gress gefassten Beschlüsse;
(c) behandelt die Berichte und Vorschláge des Vor-
stands und der Finanzkommission und der Aus-
schüsse;
(d) legt die Leitlinien für den neuen Vorstand fest;
(e) entscheidet über die Aufnahme neuer Ordentlicher
Mitglieder, Assoziierter Mitglieder und Regionaler
Mitglieder;
(f) entscheidet über den Ausschluss Ordentlicher Mit-
glieder, Assoziierter Mitglieder oder Regionaler Mit-
glieder;
(g) entscheidet über die Einordnung eines Ordent-
lichen Mitgliedes und/oder eines Assoziierten Mit-
gliedes in eine andere Mitgliedskategorie;
(h) setzt die Hóhe der Beitragseinheiten fest;
(i) wählt den Präsidenten, die wählbaren Mitglieder
des Vorstandes und die Mitglieder der Finanzkom-
mission;
() bestimmt das Ordentliche Mitglied, welches den
nächsten Kongress ausrichtet;
(k) bestätigt den Kongressdirektor;
( bestimmt die Ordentlichen Mitglieder und bestátigt
die Kommissionspräsidenten, die während der fol-
genden vier Jahre für die Technischen Kommissio-
nen verantwortlich sein werden;
(m) ändert die Satzung und die Geschäftsordnung;
(n) billigt die Resolutionen der Technischen Kommis-
sionen, Mitglieder und Ausschüsse;
(o) ratifiziert Urkunden über Übereinkommen und ähn-
liche formale Vereinbarungen mit internationalen
Organisationen;
(p) ratifiziert Auszeichnungen, Geschenke und Nach-
lässe, die der Gesellschaft zur Verfügung gestellt
werden.
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