Full text: Proceedings and results (Part A)

  
  
  
  
ISPRS 
— 
8. 
  
Sämtliche auf der Hauptversammlung zur Diskussion 
stehenden Punkte müssen in einer vorläufigen Tages- 
ordnung enthalten sein, die im voraus an alle Mitglie- 
der verschickt wird. Ein Tagesordnungspunkt oder eine 
Kandidatur, die nicht in der Tagesordnung der Haupt- 
versammlung enthalten ist, kann von der Hauptver- 
sammlung nur behandelt werden, wenn die Ange- 
legenheit auf Beschluss des Vorstandes über den 
Generalsekretär mindestens 24 Stunden vor der Sit- 
zung den Delegierten zur Kenntnis gebracht wurde und 
wenn die Hauptversammlung über die Behandlung die- 
ses Punktes zuerst positiv abgestimmt hat. 
PUNKT XI - Vorstand 
4. 
402 
Der Vorstand verfolgt stets die allgemeinen Ziele der 
Gesellschaft und hält die Gesellschaft im Zustand kon- 
tinuierlicher wissenschaftlicher Aktivität. 
Mindestens einmal im Kalenderjahr wird eine Vor- 
standssitzung abgehalten. Von allen Vorstandsmitglie- 
dern wird erwartet, dass sie an diesen Sitzungen voll- 
ständig teilnehmen und eine Vertretung durch 
Stellvertreter vermeiden. 
Der Vorstand kann Richtlinien, Leitlinien und Anwei- 
sungen erlassen, die zur Erfüllung der von der Haupt- 
versammlung beschlossenen Direktiven erforderlich 
sind. 
Unter besonderen Umständen kann der Vorstand ohne 
Zustimmung der Hauptversammlung handeln; solche 
Handlungen behalten bis zur Behandlung durch die 
nächste Hauptversammlung Gültigkeit. Jedoch alle 
Fragen bezüglich des Ausschlusses eines Ordentlichen 
Mitgliedes, Assozierten Mitgliedes oder Regionalen 
Mitgliedes, Herabsetzung der Kategorie eines Mitglie- 
des, Höhe der Beitragseinheit, Änderung der Satzung 
oder der Geschäftsordnung, Auflösung der Gesell- 
schaft oder Zusammenschluß mit einer anderen inter- 
nationalen Organisation müssen an die Hauptver- 
sammlung verwiesen werden und Entscheidungen 
darüber dürfen nur von der Hauptversammlung getrof- 
fen werden. 
Der Präsident der Gesellschaft: 
(a) beruft die Vollversammlung des Kongresses, die 
Hauptversammlung und die Vorstandssitzungen ein 
und leitet sie; er/sie kann jedoch den Kongressdi- 
rektor dazu delegieren, den Vorsitz bei Vollver- 
sammlungen des Kongresses zu übernehmen; 
koordiniert die Aktivitäten der Technischen Kom- 
missionen und der Arbeitsgruppen im Sinne der 
Beschlüsse und Absichten der Hauptversammlung 
und des Kongresses; 
(c) vertritt die Gesellschaft in ihren Beziehungen zu 
nationalen und internationalen Institutionen und 
Organisationen, deren Tätigkeit von Interesse für 
die Gesellschaft ist; 
(d) arbeitet mit anderen internationalen Gesellschaften 
zusammen, die sich mit Photogrammetrie, Ferner- 
kundung, der raumbezogenen Informationswissen- 
schaft, Kartographie, Geodäsie, Vermessungswe- 
sen und anderen ähnlichen Disziplinen befassen; 
(e) teilt den Mitgliedern mit: 
- spätestens zwölf Monate vor dem Kongress 
den Zeitpunkt und den Ort des nächsten Kon- 
gresses; 
- spätestens drei Monate vor dem Kongress die 
S 
  
Tagesordnung für die Hauptversammlung mit 
Erläuterungen über Zweck und Bedeutung der 
Tagesordnungspunkte, insbesondere solcher 
Punkte, die die Aufnahme oder den Ausschluß 
eines Ordentlichen Mitgliedes, Assoziierten Mit- 
gliedes oder Regionalen Mitgliedes, Änderun- 
gen der Beitragseinheit und Änderungen der 
Satzung betreffen; 
- spätestens einen Monat vor dem Kongress die 
Namen derjenigen Ordentlichen Mitglieder, die 
sich bereit erklärt haben, den nächsten Kon- 
gress zu organisieren; 
- spätestens einen Monat vor dem Kongress die 
Namen derjenigen Ordentlichen Mitglieder, die 
die jeweiligen Technischen Kommissionen über- 
nehmen wollen sowie die Namen der vorge- 
schlagenen Kommissionspräsidenten; 
(f) informiert die Mitglieder schriftlich über die Ent- 
scheidungen, die auf ausserordentlichen Sitzungen 
der Hauptversammlung getroffen wurden. 
Der Kongressdirektor: 
(a) ist Vorsitzende(r) des Kongressausschusses; 
(b) vertritt das für den Kongress verantworliche 
Ordentliche Mitglied in allen Fragen der Kongres- 
sorganisation; 
(c) korrespondiert mit Ordentlichen Mitgliedern, 
Assoziierten Mitgliedern, Regionalen Mitgliedern, 
Technischen Kommissionen, Arbeitsgruppen, Aus- 
schüssen und dem Ausschuss fórdernder Mitglie- 
der über das wissenschaftliche und gesellschaftli- 
che Kongressprogramm; 
(d) berichtet dem Vorstand über die Kongressvorberei- 
tungen und deren Fortschritt. Der vorhergehende 
Kongressdirektor oder ein Vertreter des vorherge- 
henden Kongressausschusses sorgt für die Veróf- 
fentlichung des diesen Kongress betreffenden 
Internationalen Archivs für die Photogrammetrie, 
Fernerkundung und raumbezogene Informations- 
wissenschaften steht zur Beratung aller Fragen im 
Zusammenhang mit der Planung des kommenden 
Kongresses zur Verfügung. 
Der Erste Vizepräsident: 
(a) unterstützt den Präsidenten bei dessen/deren- 
Pflichten nach dessen/deren Massgabe; 
(b) übernimmt die Funktion des Präsidenten, falls die- 
ser/diese durch höhere Umstände an der Ausü- 
bung seiner/ihrer Pflichten gehindert ist; 
(c) ist Vorsitzende(r) des Resolutionsausschusses zur 
Koordination der Resolutionen der Technischen 
Kommissionen, Mitglieder und Ausschüsse durch 
die Hauptversammlung; 
(d) koordiniert die einwandfreie und rechtzeitige Vorbe- 
reitung der Auszeichnungen. 
Der Zweite Vizepräsident: 
(a) unterstützt den Präsidenten nach dessen Massga- 
be in jeder Weise; 
(b) übernimmt die Aufgaben des Ersten Vizepräsiden- 
ten, falls dieser/diese verhindert ist; 
(c) besorgt die Überarbeitung, Aufrechterhaltung und 
Fortschreibung der Satzung, der Geschäftsord- 
nung und der Richtlinien. 
Der Generalsekretär: 
(a) nimmt die Funktionen des Sekretärs der Haupt- 
versammlung, des Vorstandes und der Vollver- 
International Archives of Photogrammerty and Remote Sensing. Vol. XXXIII, Part A. Amsterdam 2000.
	        
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