ISPRS
14.
15.
16.
Wenigstens sechs Monate vor einem Kongress bildet
der Prásident jeder Technischen Kommission einen
Ausschuss, um Beschlüsse für die Kommission vorzu-
bereiten. Dieser Ausschuss definiert die wichtigsten
ungelósten Probleme und legt dem Vorstand nicht spá-
ter als drei Monate vor dem Kongress Beschlüsse über
die zur Lósung der Probleme erforderliche Arbeit vor.
Der Ausschuss koordiniert die Beschlüsse aller Techni-
schen Kommissionen im Hinblick auf ihre praktische
Durchführbarkeit und stellt sicher, dass sie in entspre-
chend einheitlicher Form abgefasst und in mindestens
einer der offiziellen Sprachen der Gesellschaft vorge-
legt werden.
Vor dem Kongress bildet der Erste Vizeprásident den
BeschlufBausschuB, der die Beschlüsse aller techni-
schen Kommissionen, Mitglieder und Ausschüsse im
Hinblick auf ihre Praktikabilitát koordiniert, stellt sicher,
dass sie in einer üblichen Standardform niedergelegt
werden und in wenigstens einer der offiziellen Spra-
chen der Gesellschaft vorgetragen werden.
Während eines Kongresses oder Symposiums ist es
allen rechtmássig anwesenden Photogrammetrie, Fer-
nerkundungsspezialisten und Spezialisten der raumbe-
zogenen Information freigestellt, an allen Aktivitáten
einer Technischen Kommission teilzunehmen.
PUNKT XIV - Finanzkommission
f.
Jedes Mitglied der Finanzkommission muss von unter-
schiedlicher Nationalität sein. Kein Mitglied der Finanz-
kommission darf der gleichen Nationalitát wie eines der
Vorstandsmitglieder angehóren. Delegierte zur Haupt-
versammlung sind nicht von einer Mitgliedschaft in der
Finanzkommission ausgeschlossen.
Die Finanzkommission berät den Vorstand auf seinen
Wunsch hin jederzeit über alle finanziellen Angelegen-
heiten.
Die ausscheidende Finanzkommission bleibt nach
dem Kongress weiter im Amt, um sicherzustellen,
dass der ausscheidende Schatzmeister die Konten
und das Vermógen der Gesellschaft dem neuen
Schatzmeister innerhalb von zwei Monaten nach dem
Kongress übergibt. Die neue Finanzkommission über-
nimmt die Aufgaben der auscheidenden Finanzkom-
mission zum selben Zeitpunkt, zu dem der Amtswech-
sel des Schatzmei-sters stattfindet, und berichtet dem
Vorstand, dass die Übergabe zufriedenstellend erfolgt
ist.
Die Finanzkommission überprüft und kontrolliert die
Kontoführung des Schatzmeisters einmal im Jahr und
legt dem Vorstand ihre Empfehlungen vor.
Für den Fall, dass ein Mitglied der Finanzkommission
nicht weiter in der Lage ist, sein Amt auszuüben, kann
der Vorstand auf Empfehlung der übrigen Kommis-
sionsmitglieder hin einen Nachfolger ernennen.
PUNKT XV - Finanzen
1.
406 ——
Das Rechnungsjahr der Gesellschaft dauert vom 1.
April bis zum 31. Márz. Alle Jahresbeitráge der Ordent-
lichen Mitglieder, Assoziierten Mitglieder, Regionalen
Mitglieder und Fórdernden Mitglieder sollen vor dem
Ende des Finanzjahres gezahlt werden.
Der Jahresbeitrag eines Ordentlichen Mitgliedes oder
eines Assoziierten Mitgliedes ergibt sich aus der
Anzahl der Beitragseinheiten, welche der Kategorie
einer Mitgliedschaft entsprechend folgender Tabelle
zugeordnet sind:
Kategorie 11:23 4 5 6.7 8
Beitragseinheiten
Ordentliches Mitglied 1 2 6 1016 24 32 48
Assoziiertes Mitglied 1:6 1224
3. Die Hóhe der Beitragseinheit wird von der Hauptver-
sammlung festgelegt.
4. Die Beitráge der Fórdernden Mitglieder und der Regio-
nalen Mitglieder werden vom Vorstand festgelegt und
von der Hauptversammlung bestátigt.
5. Bankkonten der Gesellschaft lauten auf die Namen von
zwei Personen, und zwar des Prásidenten und des
Schatzmeisters.
6. Schenkungen und Stiftungen für die Gesellschaft kón-
nen vom Vorstand angenommen und sollen von der
Hauptversammlung bestátigt werden.
7. Die Finanzen der Gesellschaft werden wie folgt bewirt-
schaftet:
(a) Ein Jahreshaushalt für Einnahmen und Ausgaben für
jedes Rechnungsjahr wird vom Schatzmeister
erstellt, von der Finanzkommission eingehend
geprüft und dem Vorstand einen Monat vor Ende
des Finanzjahres zur Genehmigung vorgelegt.
(b) Zusátzliche Ausgaben für laufende Massnahmen
kónnen vom Schatzmeister bewilligt werden. Aus-
gaben für ausserordentliche Posten müssen vom
Vorstand bewilligt werden.
PUNKT XVI - Stimmabgabe
1. Wird für die Aufnahme eines neuen Ordentlichen Mit-
gliedes, Assoziierten Mitgliedes oder Regionalen Mit-
gliedes die Abtimmung per Brief vorgenommen, so
sind die Wahlunterlagen jedem Ordentlichen Mitglied
mindestens drei Monate im voraus per Luftpost oder,
sofern verfügbar, als elektronischer Stimmzettel
zuzustellen. Alle Stimmzettel, die nicht innerhalb des
festgesetzten Zeitrahmens eingehen, werden als
Zustimmung gewertet. Eine Entscheidung, den
Bewerber aufzunehmen, soll nach dem Ablauf des
Zeitrahmens erklärt werden, vorausgesetzt, dass drei
Viertel der abgegebenen Stimmen der Aufnahme
zustimmen.
2. Mitglieder, die ihrer Kategorie während einer Haupt-
versammlung erhöhen, erhalten das Stimmrecht der
höheren Kategorie, wenn sie ihren Jahresbeitrag für
das Rechnungsjahr, in dem die Hauptversammlung
stattfindet, in der höheren Kategorie bezahlt haben.
PUNKT XVII - Vorschriften und Richtlinien
1. Die Beschlüsse der Vollversammlung eines Kongres-
ses und die Beschlüsse der Hauptversammlung wer-
den den Mitgliedern und Technischen Kommissionen
unverzüglich mitgeteilt.
2. Beschlüsse des Vorstandes werden den Mitgliedern
durch den Generalsekretär unverzüglich mitgeteilt.
PUNKT XVIII - Sprachen
Wáhrend eines Kongresses oder eines Symposiums einer
Technischen Kommission kann das gastgebende Ordentli-
che Mitglied, ausschliesslich auf eigene Kosten, eine Über-
setzung in die Sprache des Gastlandes vorsehen.
- |nternational Archives of Photogrammerty and Remote Sensing. Vol. XXXIII, Part A. Amsterdam 2000.