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Wein. 131
Das Umschlagen oder Abstehen äussert sich durch Verschwinden des
Alkohols und Zersetzung der Sáure, zugleich wird der Wein braun. Der Geruch
wird unangenehm, der Geschmack fade. Auch diese Krankheit wird durch
Mikroorganismen verursacht.
Das Braunwerden (Roth- Rostig- Fuchsigwerden) kommt vermuthlich durch
Einwirkung des Luftsauerstoffs zu Stande. Es kommt namentlich bei Weissweinen
vor, welche aus faulenden Beeren gewonnen werden. Der Wein wird dunkler
und scheidet dunkle Niederschláge ab. Aehnlichen Veründerungen unterliegen
auch Rothweine.
Das Schwarz- oder Blauwerden ist auf die Einwirkung von Eisensalzen
(welche durch eiserne Gerüthe, Werkzeuge, Nigel etc. in den Wein gelangen)
auf die Gerbsäure des Weines zurückzuführen. Der Wein ist bei hohem Eisen-
gehalt direkt dunkel, bei geringem Eisengehalt dunkelt er erst unter dem Ein-
flusse des Luftsauerstoffs nach.
Das Bócksern(Bockeln, der Schwefelgeruch des Weines) wird durch Anwesen-
her auf verschiedenen
Durch Lüften wird der Geruch beseitigt.
Wegen in den Wein gelangt.
lgeschmack, verursacht durch das Ab-
Andere Weinfehler sind: Schimme
ziehen auf verschimmelte Fässer, Hefegeschma ck, durch zu langes Lagern aut
der Hefe, Holzgeschmack oder Fassgeschmack, durch Abziehen auf neue
Fässer.
Mäusegeruch entste
stoffe des Weines.
ht durch Einwirkung des Luftsauerstoffes auf Extraktiv-
Weingesetzgebung.
Die Weinfrage ist in den meisten Ländern durch entsprechende Gesetze ge-
regelt. Für Deutschland kommt das »Gesetz betreffend den Verkehr mit Wein
und weinähnlichen Getränken vom 20. April 1892« in Betracht, dessen wesent-
liche Bestimmungen hier aufgeführt werden sollen, Ausserdem sollen im folgen-
den auch die wichtigsten Bestimmungen der ausserdeutschen Gesetzgebung
berücksichtigt werden.
I. Auszug aus dem deutschen Reichsgesetz betreffend den Verkehr m
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it Wein etc. vom 20. April
1892.
Die nachbenannten Stoffe, nümlich:
Lósliche Aluminiumsalze (Alaun u. dergl.), Salicylsäure,
Unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit,
Bariumverbindungen,
Borsäure, Unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker,
Glycerin, Strontiumverbindungen,
Kermesbeeren, Theerfarbstoffe,
Magnesiumverbindungen,
oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, diirfen Wein, weinhaltigen oder wein-
ähnlichen Getränken, welche bestimmt sind, Anderen als Nahrungs- oder Genussmittel zu dienen,
bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden.
8 2.
Wein, weinhaltige oder weinühnliche Getrünke, welchen, den Vorschriften des 8 1 zuwider,
einer der dort bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten, noch verkauft werden.
Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefelsiure in 1 Liter Flüssigkeit mehr
betrügt, als sich in 2 Grm. neutralen schwefelsauren Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung
findet jedoch auf solche Rothweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-Süssweine)
ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen.
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