Handwörterbuch der Chemie.
88.
Als Verfälschung oder Nachmachung des Weines im Sinne des 8 10 des Gesetzes, be-
treffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai
1879 (Reichs-Gesetzblatt, pag. 145.) ist nicht anzusehen:
1. Die anerkannte Kellerbehandlung einschliesslich der Haltbarmachung des Weines, auch
wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Ei-
weiss, Gelatine, Hausenblase u. dergl), von Kochsalz, Tannin, Kohlensáure, schwefliger
Säure oder daraus entstandener Schwefelsüure in den Wein gelangen; jedoch darf die Menge
des zugesetzten Alkohols bei Weinen, welche als deutsche in den Verkehr kommen, nicht
mehr als 1 Raumtheil auf 100 Raumtheile Wein betragen;
2. Die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein;
. Die Entsáuerung mittelst reinen, gefállten, kohlensauren Kalks;
4. Der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, technisch reinem Stürke-
zucker, auch in wässriger Lösung; jedoch darf durch den Zusatz wüssriger Zuckerlósung
der Gehalt des Weines an Extraktstoffen und Mineralbestandtheilen nicht unter die bei
ungezuckertem Wein des Weinbaugebietes, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen
soll in der Regel beobachteten Grenzen herabgesetzt werden.
8 4.
Als Verfälschung des Weines im Sinne des $ 10 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 ist ins-
besondere anzusehen die Herstellung von Wein unter Verwendung
l. eines Aufgusses von Zuckerwasser auf ganz oder theilweise ausgepresste Trauben;
2. eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Weinhefe;
3. von Rosinen, Korinthen, Saccharin oder anderen, als den in 8 3 No. 4 bezeichneten Süss-
stoffen, jedoch unbeschadet der Bestimmung im Absatz 3 dieses Paragraphen;
4. von Säure oder säurehaltigen Körpern oder von Bouquetstoffen;
5. von Gummi oder anderen Körpern, durch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch
unbeschadet der Bestimmungen in 8 3 No. 1 und 4.
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Die unter Anwendung eines der vorbezeichneten Verfahren hergestellten Getränke oder
Mischungen derselben mit Wein dürfen nur unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar machen-
den oder einer anderweiten, sie von Wein unterscheidenden Bezeichnung (Tresterwein, Hefenwein,
Rosinenwein, Kunstwein oder dergl. feilgehalten oder verkauft werden).
Der blosse Zusatz von Rosinen zu Most oder Wein gilt nicht als Verfälschung bei solchen
Weinen, welche als Dessertweine. (Süd-Süssweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr
kommen.
8 5.
Die Vorschriften in den 88 3 und 4 finden auf Schaumweine nicht Anwendung.
§ 6.
Die Verwendung von Saccharin und #hnlichen Süssstoffen bei der Herstellung von Schaum-
oder Obstwein einschliesslich Beerenobstwein ist als Verfülschung im Sinne des 8 10 des Gesetzes
vom 14. Mai 1879 anzusehen.
8 10.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879 bleiben unberührt, soweit die 8 8 3 und 6
des gegenwürtigen Gesetzes nicht entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Vorschriften
in den 88 16, 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen
die Vorschriften des gegenwürtigen Gesetzes Anwendung.
S11.
Der Bundesrath ist ermächtigt, die Grenzen festzustellen, welche
a) für die bei der Kellerbehandlung in den Wein gelangenden Mengen der im 8 3 No. 1
bezeichneten Stoffe, soweit das Gesetz selbst die Mengen nicht festsetzt, sowie
b) für die Herabsetzung des Gehaltes an Extraktstoffen und Mineralbestandtheilen im Falle
des 8 3 No. 4
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