Full text: Physikalische Gesetzlichkeit im Lichte neuerer Forschung

rologie, 
ıch die 
beiten. 
jog. zu- 
curven, 
ellen in 
vird für 
en Sinn 
las eine 
andere. 
rd auch 
tbehren 
ie Tat- 
fen ge- 
ch vor- 
en voll- 
Walten 
frither 
gehabt. 
rg miß- 
d doch 
um die 
; einem 
]lungen 
uch die 
ideinem 
Zustand 
Augen- 
blick und die hinzutretenden Einflüsse der Umwelt. Wir 
haben keinerlei Grund, an der Richtigkeit dieses. Satzes 
zu zweifeln. Denn bei der Frage der Willensfreiheit 
handelt es sich gar nicht darum, ob es einen derartigen 
bestimmten Zusammenhang gibt, sondern es handelt 
sich darum, ob dieser Zusammenhang dem Betreffenden 
selber erkennbar ist. Einzig und allein dieser Punkt ist 
es, an welchem die Entscheidung darüber haftet, ob der 
Mensch sich frei fühlen kann oder nicht, Nur wenn 
jemand imstande wäre, allein auf Grund des Kausal- 
gesetzes seine eigene Zukunft vorauszusehen, müßte man 
ihm das Bewußtsein der Willensfreiheit absprechen. Ein 
solcher Fall ist aber deshalb unmöglich, weil er einen 
logischen Widerspruch enthält. Denn jedes vollständige 
Erkennen setzt voraus, daß das zu erkennende Objekt 
durch innere Vorgänge im erkennenden Subjekt nicht 
verändert wird, und diese Voraussetzung ıst hinfällig, 
wenn Objekt und Subjekt identisch werden. Oder kon- 
kreter gesprochen: da die Erkenntnis irgendeines Willens- 
motives im eigenen Innern ein Erlebnis ist, aus welchem 
ein neues Willensmotiv entspringen kann, so vermehrt 
sich durch sie die Zahl der möglichen Willensmotive. 
Diese Feststellung bringt eine neue Erkenntnis, die aber- 
mals ein neues Willensmotiv zeitigen kann, und so geht | 
die Kette der SchluDfolgerung weiter, ohne daß man je- 
mals zur Feststellung des für eine zukünftige eigene Hand- 
lung endgültig ausschlaggebenden Motivs gelangen kann, 
d. h. zu einer Erkenntnis, die nicht abermals ihrerseits 
ein neues Willensmotiv auslóst. Ganz anders, wenn man 
29 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.