Full text: Geschichte der katholischen Theologie (6. Band)

Kirchenrecht: Permaneder. 
Besonderheiten desselben in den verschiedenen deutschen Staaten hatte 
vorausgehen lassen. Auch das neuerlichst erschienene Lehrbuch desselben 
Verfassers ! stellt das allgemeine Kirchenrecht mit besonderer Rücksicht auf 
die Staatsgesetze in Oesterreich und den übrigen deutschen Bundesstaaten 
dar; juristische Schärfe und streng wissenschaftliche Haltung mit genauen 
und einläßlichen Notizen und Verweisungen literargeschichtlichen Inhaltes 
sind auszeichnende Vorzüge der kirchenrechtlichen Arbeiten Schulte's. 
Das im „Lehrbuch“ eingenommene System gliedert den Stoff in vier 
Bücher: 1) Leitung der Kirche durch die Hierarchie; Rechtsverhältnisse 
der Kirchenglieder; 3) Vermögensrecht; 4) Recht des Unterrichtes. 
Unter den bayerischen Bearbeitern des katholischen Kirchenrechtes 
that sich im Anschlusse an Frey, Scheill u. s. w. in neuerer Zeit M. 
Permaneder hervor,? in dessen kirchenrechtlichem Handbuche sich die 
Literatur der für die theologischen Schulen Bayerns abgefaßten Unter— 
richtsbücher fortsetzt. Uebrigens strebt Permaneder trotz der von ihm 
verfolgten praktischen Unterrichtszwecke doch entschieden eine streng— 
systematische, wissenschaftliche Form und Gliederung seines Buches an, 
welches ihm in fünf Theile zerfällt. Der erste und zweite Theil ent— 
halten Grundlegung und Quellen, im dritten wird von der Verfassung 
der katholischen Kirche, im vierten von der Regierung, im fünften von 
der Verwaltung der Kirche gehandelt. Unter die Regierungsgewalt 
wird die Gesetzgebung und Gesetzvollziehung sammt der geistlichen 
Rechts- und Gerichtspflege subsumirt, die Verwaltung gliedert sich in 
Verwaltung des Lehramtes, des Cultus und der Sacramente, der 
Ehe namentlich, und des Kirchenvermögens. Ob diese Gliederung ganz 
glücklich war, möchte sich mit Beziehung auf die dem Eherechte im 
Systeme zugewiesene Stellung billig bezweifeln lassen. Rücksichtlich 
der für eine richtige Gliederung und Gruppirung des kirchenrechtlichen 
1Lehrbuch des katholischen Kirchenrechtes. Gießen 1863. Vgl. Kobers 
Recension in der Tübinger Quartalschrift 1863, S. 489 —507. 
2 Handbuch des gemeingiltigen katholischen Kirchenrechtes mit steter Rücksicht 
auf die katholisch-kirchlichen Verhältnisse Deutschlands und insbesondere Bayerns. 
Landshut 1846, 2 Bde. 
602
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.