Kirchenrecht: Permaneder.
Besonderheiten desselben in den verschiedenen deutschen Staaten hatte
vorausgehen lassen. Auch das neuerlichst erschienene Lehrbuch desselben
Verfassers ! stellt das allgemeine Kirchenrecht mit besonderer Rücksicht auf
die Staatsgesetze in Oesterreich und den übrigen deutschen Bundesstaaten
dar; juristische Schärfe und streng wissenschaftliche Haltung mit genauen
und einläßlichen Notizen und Verweisungen literargeschichtlichen Inhaltes
sind auszeichnende Vorzüge der kirchenrechtlichen Arbeiten Schulte's.
Das im „Lehrbuch“ eingenommene System gliedert den Stoff in vier
Bücher: 1) Leitung der Kirche durch die Hierarchie; Rechtsverhältnisse
der Kirchenglieder; 3) Vermögensrecht; 4) Recht des Unterrichtes.
Unter den bayerischen Bearbeitern des katholischen Kirchenrechtes
that sich im Anschlusse an Frey, Scheill u. s. w. in neuerer Zeit M.
Permaneder hervor,? in dessen kirchenrechtlichem Handbuche sich die
Literatur der für die theologischen Schulen Bayerns abgefaßten Unter—
richtsbücher fortsetzt. Uebrigens strebt Permaneder trotz der von ihm
verfolgten praktischen Unterrichtszwecke doch entschieden eine streng—
systematische, wissenschaftliche Form und Gliederung seines Buches an,
welches ihm in fünf Theile zerfällt. Der erste und zweite Theil ent—
halten Grundlegung und Quellen, im dritten wird von der Verfassung
der katholischen Kirche, im vierten von der Regierung, im fünften von
der Verwaltung der Kirche gehandelt. Unter die Regierungsgewalt
wird die Gesetzgebung und Gesetzvollziehung sammt der geistlichen
Rechts- und Gerichtspflege subsumirt, die Verwaltung gliedert sich in
Verwaltung des Lehramtes, des Cultus und der Sacramente, der
Ehe namentlich, und des Kirchenvermögens. Ob diese Gliederung ganz
glücklich war, möchte sich mit Beziehung auf die dem Eherechte im
Systeme zugewiesene Stellung billig bezweifeln lassen. Rücksichtlich
der für eine richtige Gliederung und Gruppirung des kirchenrechtlichen
1Lehrbuch des katholischen Kirchenrechtes. Gießen 1863. Vgl. Kobers
Recension in der Tübinger Quartalschrift 1863, S. 489 —507.
2 Handbuch des gemeingiltigen katholischen Kirchenrechtes mit steter Rücksicht
auf die katholisch-kirchlichen Verhältnisse Deutschlands und insbesondere Bayerns.
Landshut 1846, 2 Bde.
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