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3) Ob es vortheilhaft sey, die Eichen als Brenns und Kohlholz zu
benutzen, auch in welchem Falle es als zehn- bis funfzehn- oder auch als
dreyßig- bis vierzigjähriges Schlagholz gezogen werde, wobey denn eine
einfache oder doppelte Wirthſchaft Statt findet, nach welcher entweder auf
einem Orte nur eine Holzart, wie zum Beyſpiel nur funfzehnjähriges
Schlagholz allein , oder mit dieſem auch noch größere ältere Bäume,
oder auch Eichen, Büchen, und mehrere Holzarten unter einander zugleich
erzogen werden.
§. 283.
Die Beſtimmung des dritten Puncts: Welche von den benannten
Culturarten auf einem gewiſſen Orte am zweckmäßigſten ſey, geſchieht eben-
falls nach obigen Voraussetzungen, indem diese ſich ſo wohl nach der vor-
theilhaftern Benutzung der verſchiedenen Holzclaſſen, als nach dem Grunde
und Boden, nach mehrern vortheilhaften und nachtheiligen Nebenumſiäns
den, und nach dem größern und geringern Werthe des zu erziehenden Hols
zes richten muß.
Diese ferner nun genauer zu beſiimmende Punkte ſind überhaupt uns
ter einander gemeinschaftlich verbunden, und können nicht wohl getrennt in
einer gewissen syſtematiſchen Ordnung einzeln vorgetragen werden, ohne da-
bey viele weitläuftige Wiederholungen zu begehen; ſie sollen also gemeins
ſchaftlich der Gegenſtand des Folgenden seyn , und unter den verſchiedenen
Ueberſchriften abgehandelt werden.
§ 28 t..
Von. der natürlichen E uett.. der Eichen in den
Gehägen und Zuſchlägen.
Obſchon die Erziehung der Eichen in den Gehägen und Zuſchlägen
als die natürlichſte und wichtigſte Erziehungsart derselben hier vorzüglich
abgehandelt werden ſollte: ſo hat doch dieselbe mit der Erziehung der übris
gen Holzarten zu vieles gemein, und da ſte mit der Forſtwirthſchaft über-
haupt in sehr enger Verbindung ſteht, ſo wird ſolche, um alle unnöthige
Wiederholungen zu vermeiden, bequemer in dem zweyten Theile, in dem
Abſchnitte von der Forſtwirthſchaft, und zwar unter der Ueberſchrift: Von
der Erziehung und Wirthſchaft des Baumholzes , beſchrieben werden
können, wo der geneigte teſer das Weſentliche davon finden wird.
§. 285.