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Man pflegt daher auch zum Schätzen der Maſt einige Leute zuzuziehen,
welche ſich darin durch Erfahrung eine zuverläſſtge Kenntniß erworben haben,
wie man ſie gewöhnlich unter den Holzarbeitern, alten Hirten und dergleichen
Leuten findet; man läßt dabey jeden ſeine Schätzung und seinen Anſchlag allein
machen und sucht dann daraus vermittelſt eines Durchſchnitts das allgemeine Ta-
xatum zu berichtigen. Dieſe Leute müſſen dabey auch nicht zuſammen den Forſt-
ort durchgehen, und nachher auch einzeln zur Abgebung ihres Gutachtens ver-
nommen werden, weil ſonſt gewöhnlich einer dem andern nachzuſprechen , und
oft der Unzuverläſſigſte dabey das Wort zu führen pflegt. Die Vorſicht, auch
fremde unpartheyiſche Leute beym Maſttaxiren zu gebrauchen, iſt vorzüglich dars
um anzurathen, weil gewöhnlich die Leute, welche die Schweine in die Maſt zu
geben berechtigt ſind, über zu geringe Maſt zu klagen und zu befürchten pflegen,
daß selche nicht hinreichen möchte, die einzutreibenden Schweine fett zu machen.
Nach der Anzahl der in einer Forſt ſtehenden Eichen, und nachdem diese
vermöge ihres engen oder weiten Standes, ihrer Stärke und ihres Alters, mehr
oder weniger Maſt tragen können, muß die Anzahl Schweine berechnet werden,
welche man bey voller Maſt eintreiben kann, und diese iſt demnächſt nach dem
Maſtanſchlage für jedes Maſtjahr auszumitteln. Da man nun im Durchſchnitt
zwiſchen großen und Mitteleichen fünf und zwanzig Stück für die vole Mäſtung
auf ein Schwein rechnet: ſo würden zum Beyſpiel in der Bofzer Forſt im Sol-
lingsrevier, in welcher ohngefehr 44000 maſttragende Eichen ſtehen, bey voller
Maſt 1760, bey halber Maſt 880, bey Biertel-Maſt 440 Stück Schweine u. .
w. eingetrieben werden können.
Wenn dabey auf die in dem Jahre etwa gewachsene Buchmaſt mit gerech-
net werden könnte : ſo kann jene Anzahl Schweine noch zuverläſſig sehr ver-
mehrt werden. In dieſem Falle rechnet man, zum Beyſpiel, auf dieſe Bofzer
Forſt bey voller Buch und Eichelmaſt zuſammen über 2000 Schweine.
§. .367.
Die Rechtsregel, daß dem Herrn der Forſt und des Baums auch die
Frucht deſſelben gehöre, gilt auch im Allgemeinen bey der Eiche. Gleichwie
aber in mehrern Fällen das Eigenthumsrecht durch verſchiedene Rechte, Gerechts
ſame, und Servitute begränzt wird, die ein Dritter auszuüben befugt iſt, oder
welche der Eigenthümer nicht ausüben darf: ſo iſt auch dieſes sehr oft, und auch
in