Full text: ... welcher die Forst-Botanik, die Naturkunde der Bäume überhaupt und die Beschreibung der Eiche enthält (Erster Theil)

    
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Man pflegt daher auch zum Schätzen der Maſt einige Leute zuzuziehen, 
welche ſich darin durch Erfahrung eine zuverläſſtge Kenntniß erworben haben, 
wie man ſie gewöhnlich unter den Holzarbeitern, alten Hirten und dergleichen 
Leuten findet; man läßt dabey jeden ſeine Schätzung und seinen Anſchlag allein 
machen und sucht dann daraus vermittelſt eines Durchſchnitts das allgemeine Ta- 
xatum zu berichtigen. Dieſe Leute müſſen dabey auch nicht zuſammen den Forſt- 
ort durchgehen, und nachher auch einzeln zur Abgebung ihres Gutachtens ver- 
nommen werden, weil ſonſt gewöhnlich einer dem andern nachzuſprechen , und 
oft der Unzuverläſſigſte dabey das Wort zu führen pflegt. Die Vorſicht, auch 
fremde unpartheyiſche Leute beym Maſttaxiren zu gebrauchen, iſt vorzüglich dars 
um anzurathen, weil gewöhnlich die Leute, welche die Schweine in die Maſt zu 
geben berechtigt ſind, über zu geringe Maſt zu klagen und zu befürchten pflegen, 
daß selche nicht hinreichen möchte, die einzutreibenden Schweine fett zu machen. 
Nach der Anzahl der in einer Forſt ſtehenden Eichen, und nachdem diese 
vermöge ihres engen oder weiten Standes, ihrer Stärke und ihres Alters, mehr 
oder weniger Maſt tragen können, muß die Anzahl Schweine berechnet werden, 
welche man bey voller Maſt eintreiben kann, und diese iſt demnächſt nach dem 
Maſtanſchlage für jedes Maſtjahr auszumitteln. Da man nun im Durchſchnitt 
zwiſchen großen und Mitteleichen fünf und zwanzig Stück für die vole Mäſtung 
auf ein Schwein rechnet: ſo würden zum Beyſpiel in der Bofzer Forſt im Sol- 
lingsrevier, in welcher ohngefehr 44000 maſttragende Eichen ſtehen, bey voller 
Maſt 1760, bey halber Maſt 880, bey Biertel-Maſt 440 Stück Schweine u. . 
w. eingetrieben werden können. 
Wenn dabey auf die in dem Jahre etwa gewachsene Buchmaſt mit gerech- 
net werden könnte : ſo kann jene Anzahl Schweine noch zuverläſſig sehr ver- 
mehrt werden. In dieſem Falle rechnet man, zum Beyſpiel, auf dieſe Bofzer 
Forſt bey voller Buch und Eichelmaſt zuſammen über 2000 Schweine. 
§. .367. 
Die Rechtsregel, daß dem Herrn der Forſt und des Baums auch die 
Frucht deſſelben gehöre, gilt auch im Allgemeinen bey der Eiche. Gleichwie 
aber in mehrern Fällen das Eigenthumsrecht durch verſchiedene Rechte, Gerechts 
ſame, und Servitute begränzt wird, die ein Dritter auszuüben befugt iſt, oder 
welche der Eigenthümer nicht ausüben darf: ſo iſt auch dieſes sehr oft, und auch 
in 
  
    
   
     
   
   
    
    
  
    
    
   
    
    
   
   
  
  
  
  
	        
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