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Tageszeit aber müſſen ſie in solche Orte getrieben werden, wo das Wühlen ents
weder unſchädlich iſt, oder wohl gar für die Wundmachung des begraſeten Bo-
dens, für die Anlage der Gehäge und Zuſchläge sehr vortheilhaft seyn kann.
ÿ. 370.
Die Beschädigungen, welche durch die Maſiſchweine in den Forſtortern
ſowohl, wie auf den Hutängern angerichtet werden, ſind auch nicht alle Jahre
und auf allen Orten gleich, weil solches von der mehrern oder wenigern Erdmaſt,
die die Schweine aufsuchen, abhängt. Der achtſame Forſtmann wird diesen
Umſiand gleich in den nächſten Tagen nach dem Eintreiben der Schweine bemers
ken können und darauf von Zeit zu Zeit merken, damit er dem Hirten deswegen
die nôthige Anweiſung geben könne. So müſſen auch die durch die Schweine
von den Pflahzungen oder auf den jungen Forſtorten verursachten, oft nicht
unbedeutenden Beſchädigungen nach beendigter Maſt so gut, als es ſich den Um-
ſtänden nach thun läßt, ausgebessert werden. Uebrigens hat man manchen ſchd-
nen jungen Eichenort den Maſtſchweinen zu danken, indem ſie durch das Um-
wühlen des Bodens die Eicheln einroden und einpflanzen, welche in dem folgen-
den Frühjahr oft in unglaublicher Menge aufzukeimen pflegen, ob man ſchon im
Herbſte geglaubt haben sollte, daß alle Eicheln verzehrt geweſen wären. Beſon-
ders ſchädlich aber würde es für die Forſtorte ſeyn, in welchen man dieſen jun-
gen Eichenaufſchlag zu erhalten gedächte, wenn dieſe in dem folgenden Jahre
mit Schweinen durchgetrieben werden ſollten, wie es oft zur Ungebühr geſchieht,
weil die Schweine alsdann den an den jungen Keimen noch befindlichen Eichen-
kernſtücken ſehr nachzuwühlen pflegen.
§. z7r.
Da nun übrigens die Maſt als eine Nebenbenutzung der Forſt anzuſehen
iſt, und solche alsdann nur benußtzet werden darf, wenn die übrigen Bedürfniſſe
der Forſt es gestatten : Co folgt daraus, daß in dem Jahre, worin nur ſo viel
Maſt gewachsen iſt, als für die Beſaamung der Gehaue und für die Aeſung des
Wildprets erforderlich iſt, welche man Sprengmaſt zu nennen pflegt, keineMaſt-
ſchweine eingetrieben werden dürfen, wovon auch ſolche Oerter frey zu laſſen
ſind, welche wegen des Wikldſtandes in Ruhe bleiben müſſen , oder ſonſt durch
die Behütung zu ſehr beſchädigt werden könnten.
§. 372.