Full text: ... welcher die Forst-Botanik, die Naturkunde der Bäume überhaupt und die Beschreibung der Eiche enthält (Erster Theil)

     
   
    
  
    
    
    
     
    
   
     
    
   
    
253 
§. 400. 
In den hiesigen Fürſtlichen Forſten geschieht die Schäßung des Eichen- 
nußholzes nach dem Cubikinhalt der aus einer Eiche zu erhaltenden Nuts 
holz ſtücke. Die Taxe derselben iſt in den Oberforſtrevieren ſehr verschieden, 
wobey denn die beſtimmten Preiſe für die Landesunterthanen niedriger zu 
ſeyn pflegen. Gewöhnlich geschieht für diese die Berechnung des cubiſchen 
Inhalts, wenn die Eiche durch die darauf beeidigten Zimmerleute beſchlagen 
iſt, weil ſolche alsdann mit mehrerer Zuverläsſſgkeit Statt finden kann ; wos 
bey denn der Revierforſtbediente darauf zu sehen hat, daß das von einer 
Eiche übrig bleibende Nutzholz, wenn ſolches in dieſem oder jenem Falle 
nicht ganz abgegeben werden kann, gehörig bis zu einer andern Gelegenheit 
geſpart und daß auch das davon abfallende Feuerholz gehörig benutzt werde. 
Für die verſchiedenen Arten von Nußzholz iſt bey dieſer Schätzung der Preis 
ebenfalls ſehr verſchieden; so wird zum Beyſpiel ein Cubikfuß in einem 
Srück, das zu einer Mühlenwelle beſtimmt iſt, viel höher berechnet, als in 
einem Baume, von dem Zimmerholz geſchnitten werden soll. Eine Eiche, 
die zu Flügeln einer Windmühle benutzt werden kann, wird nach dem cubis 
ſchen Anſchlage höher geſchätzt, : als eine andere von gleicher Dicke, die zu 
Stellmacherholz abgegeben wird, u. ſ. w. 
§. 4or. 
Von der Fällung der Eichen in den verſchiedenen Jahrszeiten. 
Die eigentliche forſtmäßige Fällungszeit der Eichen ſowohl, wie aller 
übrigen Holzarten, dauert vom Abfallen des Laubes im Herbſte an, bis ins 
Frühjahr, wenn ſich die, den Winter über geringer gewesene Triebskraft merk- 
lich zu verſtärken anfängt. Mehrere Umſtände, welche mit der Forſtwirth- 
ſchaft in enger Verbindung stehen, und sowohl auf die Erhaltung der For- 
ſten, als auf die Bearbeitung, Abfuhr und Benußzung des Holzes Beziehung 
haben, machen dieſes allgemein zu einem natürlichen Forſtgrundsatze, welcher 
ohnedies an den mehrſten Oertern auch noch als ein geſchriebenes Geſetz, 
in den Forſtordnungen eingeführt iſt. 
.. Ot 
In einigen besondern q.. it wird dieſe Hauungsperiode , um ge- 
wiſſe Abſichten deſto beſſer zu erreichen, mehr eingeschränkt, als vorzüglich 
bey ſolchen Stämmen, von denen der Wurzelausſchlag erhalten werden muß, 
wie 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.